Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-01-12, 28 K 3183/21.A

28 K 3183/21.ATribunal Administrativo12 de jan. de 2023

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Regest

1. Eine inzidente Prüfung der Voraussetzungen der rechtlichen Vaterschaft (§§ 1592 ff. BGB) kann unabhängig von den Angaben in einer Geburtsurkunde in jedem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erfolgen, in dem die Vaterschaft relevant ist.2. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, im Falle einer Vaterschaftsanerkennung einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war. Es gibt auch keine gesetzliche Vermutung für das Bestehen einer anderweitigen Vaterschaft.3. Die Identität einer Person, ihre Staatsangehörigkeit und grundsätzlich auch ihr Name werden vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen.

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Verwaltungsgericht Düsseldorf — 28 K 3183/21.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-12

Aktenzeichen: 28 K 3183/21.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0112.28K3183.21A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Kammer

Normen: PStG § 54, AsylG § 3 Abs 1, AsylG § 14a; StAG § 4 Abs 1, BGB § 1592, BGB § 1594, BGB § 1598

Leitsätze

  1. Eine inzidente Prüfung der Voraussetzungen der rechtlichen Vaterschaft (§§ 1592 ff. BGB) kann unabhängig von den Angaben in einer Geburtsurkunde in jedem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erfolgen, in dem die Vaterschaft relevant ist.2. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, im Falle einer Vaterschaftsanerkennung einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war. Es gibt auch keine gesetzliche Vermutung für das Bestehen einer anderweitigen Vaterschaft.3. Die Identität einer Person, ihre Staatsangehörigkeit und grundsätzlich auch ihr Name werden vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.04.2021 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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