Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-01-11, 18 K 4007/22

18 K 4007/22Tribunal Administrativo11 de jan. de 2023

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Verwaltungsgericht Düsseldorf — 18 K 4007/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-11

Aktenzeichen: 18 K 4007/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0111.18K4007.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Im Falle des Klägers bietet seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen dabei entgegen der Ansicht des Klägers nicht schon mit Blick darauf, dass das Gericht die Akten der gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren beigezogen hat. Dieses Vorgehen stellt keine Aufklärungsmaßnahme dar, die zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwingt. Vielmehr dienen die Akten dem Zweck, dem Gericht die Informationen zu verschaffen, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2022 - 5 E 225/21 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (n.v.); Beschluss vom 10. Oktober 2016 - 5 E 85/16 -, juris, Rn. 16 m.w.N.

Im Übrigen dürfte sich der angefochtene Bescheid vom 25. April 2022 nach dem im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab voraussichtlich als rechtmäßig erweisen und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zunächst bestehen keine Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Ein etwaiger Anhörungsmangel infolge der vom Kläger gerügten Nichtberücksichtigung seiner Stellungnahme vom 4. April 2022 in der angefochtenen Verfügung wäre jedenfalls - ohne dass einer Entscheidung bedarf, ob darin tatsächlich ein Anhörungsmangel liegt - mit der Stellungnahme der Kreispolizeibehörde vom 20. Mai 2022, wonach auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme an der Anordnung festgehalten werde, nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt. Auch dringt der Kläger mit seiner Rüge einer fehlerhaften Begründung der Verfügung nicht durch. Den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW, wonach in der Begründung eines Verwaltungsakts die tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, wird der angefochtene Bescheid mit seinem Verweis auf das Schreiben vom 16. März 2022 gerecht. Für den Kläger ist damit hinreichend klar erkennbar, welche Gründe die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Der Bescheid ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW.

Diese Norm ermächtigt zu solchen erkennungsdienstlichen Maßnahmen, die außerhalb von Strafverfahren von der Polizei zu präventiven Zwecken durchgeführt werden. In Betracht kommen insbesondere Maßnahmen gegen Personen, die nicht (mehr) Beschuldigte im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO sind, also z.B. Strafunmündige oder rechtskräftig Verurteilte.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2018 - 5 E 430/18 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (n.v.); vom 11. April 2016 - 5 E 772/15 -, juris, Rn. 6; und vom 27. August 2014 - 5 A 1692/13 -, S. 2 des Entscheidungsabdrucks (n.v.).

So liegt es im Falle des Klägers. Das jüngste gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren 000 Js 000/22 der Staatsanwaltschaft C. war bereits vor Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung im Bescheid vom 25. April 2022 mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 4. März 2022 eingestellt worden.

Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW nach summarischer Prüfung vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten unbedingt erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. Für die Frage, ob eine Maßnahme erforderlich im Sinne dieser Norm ist, gelten dieselben Kriterien wie in den Fällen des § 81b 2. Alt. StPO.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 -, juris, Rn. 15.

Demzufolge bemisst sich die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass er in den Kreis Verdächtiger einer anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. Zu den im Rahmen dieser Prognose zu berücksichtigenden Umständen zählen insbesondere die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist.

Ständige Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 - 6 B 163/18, 6 PKH 10/18 -, juris, Rn. 10; Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2022 - 5 A 3238/21 -, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks (n.v.); vom 10. Oktober 2022 - 5 A 1480/21 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks (n.v.); und vom 16. August 2022 - 5 E 954/21 -, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks.

Dabei verlangen der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen dieser Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, in welchem Umfang konkrete Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. In diesem Zusammenhang ist maßgeblich, welcher Art das Delikt ist, auf das sie sich beziehen. Je schwerer das Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, juris, Rn. 6; und vom 26. März 2002 - 5 A 3690/01 -, juris, Rn. 11.

Ferner darf die erkennungsdienstliche Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen. Vielmehr muss sich ihre Notwendigkeit - auch im Falle der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW - jedenfalls auch aus den Ergebnissen des gegen den Betroffenen geführten Strafverfahrens herleiten lassen. Diesbezüglich ist erforderlich, dass wegen der Umstände der Tatbegehung die Gefahr der Wiederholung besteht. Insoweit kann mit Blick auf den Zweck einer Maßnahme nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW die erkennungsdienstliche Behandlung dazu beitragen, den Betreffenden von der künftigen Begehung vergleichbarer Delikte abzuhalten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 5 E 430/18 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks (n.v.).

In Anwendung dieser Maßstäbe genügt die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr ist gerechtfertigt und die Maßnahme geeignet, den Kläger zu künftig strafrechtlich beanstandungsfreiem Verhalten anzuhalten. Dabei lässt sich die Wiederholungsgefahr im Falle des Klägers aus dem Umstand ableiten, dass gegen ihn mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt worden sind, in denen von dem Verbleib eines gewissen Tatverdachts auszugehen ist und die in einer Gesamtschau die Prognose rechtfertigen, dass er abermals straffällig werden könnte. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Kläger (weiterhin) psychisch erkrankt ist. Auch bei Zugrundelegung seines Vorbringens, wonach er mittlerweile austherapiert und gesund ist, ist die Prognose einer abermaligen Straftat aufgrund der bisher gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren berechtigt. Insbesondere die Beziehung zu seiner geschiedenen Ehefrau und der Umgang mit der gemeinsamen Tochter stellen dabei offenbar ungelöste Konfliktfelder dar, aufgrund derer eine Wiederholungsgefahr angenommen werden kann.

In diese Prognose kann zunächst die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht H. vom 25. Mai 2020 wegen Körperverletzung (000 Js 000/19 0 Cs 000/19) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,- Euro einbezogen werden.

Daneben kann sich die Annahme einer Wiederholungsgefahr auch auf Ermittlungsverfahren stützen, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Denn für die insoweit zu treffende Gefahrenprognose können auch laufende Ermittlungsverfahren sowie solche, die mit einer Einstellung insbesondere nach §§ 153 ff. bzw. § 170 Abs. 2 StPO endeten, herangezogen werden, wenn die jeweiligen Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 2293/03 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 -, juris, Rn. 11; ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa Beschlüsse vom 21. November 2022 - 5 A 3238/21 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks (n.v.); vom 10. Oktober 2022 - 5 A 1480/21 -, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks (n.v.); und vom 16. August 2022 - 5 E 954/21 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks.

Die Annahme eines solchen Restverdachts erfordert dabei gerade keinen hinreichenden Tatverdacht, vielmehr genügt es, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat bestehen.

Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa Beschlüsse vom 21. November 2022 - 5 A 3238/21 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks (n.v.); vom 10. Oktober 2022 - 5 A 1480/21 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks (n.v.); und vom 16. August 2022 - 5 E 954/21 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks.

Dazu müssen Behörden und Gerichte unter Abwägung des Für und Wider sorgfältig begründen, aus welchen Gründen sie eine erkennungsdienstliche Behandlung für notwendig halten, obwohl sich der Anfangsverdacht im Laufe der Ermittlungen nicht zu einer die Anklageerhebung rechtfertigenden Verurteilungswahrscheinlichkeit realisiert hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 - 6 B 163/18, 6 PKH 10/18 -, juris, Rn. 10; Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16 -, juris, Rn. 23; ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa Beschlüsse vom 21. November 2022 - 5 A 3238/21 -, S. 5. des Entscheidungsabdrucks (n.v.); vom 10. Oktober 2022 - 5 A 1480/21 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks (n.v.); und vom 16. August 2022 - 5 E 954/21 -, S. 5 f. des Entscheidungsabdrucks.

Nach diesen Maßgaben können zunächst die Verfahren 000 Js 000/22 und 000 Js 0000/19 der Staatsanwaltschaft C. für die Begründung der Wiederholungsgefahr berücksichtigt werden. Beide Verfahren wurde nicht mangels Tatnachweises eingestellt, sondern weil die Staatsanwaltschaft das nach § 376 StPO erforderliche öffentliche Interesse an der Verfolgung der Privatklagedelikte der Nötigung und Bedrohung (§ 374 Abs. 1 Nr. 5 StPO) bzw. Beleidigung (§ 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO) verneint hat. Zudem bestehen in beiden Verfahren Verdachtsmomente gegen den Kläger fort. In dem Verfahren 417 Js 102/22, dem ein Vorfall vom 31. Dezember 2021 zugrunde lag, stützte die Staatsanwaltschaft ihre Einschätzung entgegen den Angaben des Klägers nicht nur auf die Aussage seiner geschiedenen Ehefrau. Vielmehr hat auch sein Vater bekundet, bei Eintreffen seiner Enkelin und Schwiegertochter den Kläger in seinem Fahrzeug vor dem Haus gesehen zu haben. Dies spricht gegen die Einlassung des Klägers, wonach er seine Ex-Frau nach der Begegnung im Auto nicht verfolgt haben will und begründet einen Restverdacht hinsichtlich der von dieser geschilderten Tathandlungen. Soweit die infolge des Vorfalls erwirkte einstweilige Anordnung gegen den Kläger zwischenzeitlich aufgehoben ist, beruht dies nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen auf einem gerichtlichen Vergleich, dem sich keinerlei Aussage zu der Glaubhaftigkeit der Angaben seiner geschiedenen Ehefrau entnehmen lässt. Auch hinsichtlich des Verfahrens 000 Js 0000/19 ist der Tatverdacht gegen den Kläger nicht entfallen. Zu dem Zusammentreffen mit dem neuen Lebensgefährten seiner ehemaligen Ehefrau an jenem Tag existieren widersprüchliche, einander unvereinbar gegenüberstehende Aussagen der Beteiligten. Dabei ist nicht ersichtlich, dass die Version des Klägers eindeutig glaubhafter ist als die Schilderung des neuen Lebensgefährten.

Weiterhin kann das nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren 00 Js 0000/19 der Staatsanwaltschaft Y. wegen Verkehrsdelikten und Körperverletzung zur Begründung der Wiederholungsgefahr herangezogen werden. Ein Restverdacht gegen den Kläger resultiert diesbezüglich aus den weitgehend übereinstimmenden Angaben der anderen Unfallbeteiligten sowie des unbeteiligten Zeugen zum grundlosen Abbremsen des Klägers vor dem Unfall und insbesondere seinem aggressiven Verhalten gegenüber dem weiteren Unfallbeteiligten, der ihn offenbar zuvor durch dichtes Auffahren bedrängt hatte.

Auch das Verfahren 000 Js 000/19 der Staatsanwaltschaft A. wegen falscher Versicherung an Eides statt, welches nach § 153 StPO eingestellt worden ist, ist zurecht Bestandteil der Gefahrenprognose. Denn in der Einstellung eines Verfahrens nach § 153 StPO liegt keine Feststellung, dass die jeweilige Straftat nicht begangen wurde. Im Gegenteil setzt eine Einstellung nach dieser Norm das (Fort-)Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Straftat gerade voraus.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 5 E 465/17 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (n.v.); Peters,in: Knauer/Kudlich/Schneider (Hg.), Münchener Kommentar zur StPO, 2016, § 153 Rn. 17.

Zudem ist für dieses Verfahren ein Entfallen der Verdachtsmomente gegen den Kläger auch sonst nicht ersichtlich. Für die Annahme, dass die Angabe des Klägers, seine Tochter habe ihm von Handgreiflichkeiten durch den neuen Partner seiner geschiedenen Ehefrau berichtet, wahrheitswidrig - etwa im Rahmen des seinerzeit betriebenen Streites um das Sorgerecht - erfolgt sein könnte, spricht mit Blick auf die Aussagen des zuständigen Sacharbeiters des Jugendamtes, wonach die Vorwürfe seiner Auffassung nach vollkommen haltlos seien, eine den Restverdacht begründende Wahrscheinlichkeit.

Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat durch den Kläger sind schließlich auch im Verfahren 000 Js 00/19 der Staatsanwaltschaft C. wegen Körperverletzung weiterhin gegeben. Auch dieses wurde nicht mangels Tatnachweis nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, sondern unter Verweisung auf den Privatklageweg, weil die Staatsanwaltschaft das erforderliche öffentliche Interesse an der Verfolgung verneint hat. Aus der Aussage des Paketboten, wonach der Kläger ihn getreten habe, ergeben sich fortbestehende Verdachtsmomente gegen den Kläger, zumal ein nachvollziehbares Motiv zur fälschlichen Belastung des Klägers durch den Paketboten nicht ersichtlich ist.

Die Berücksichtigung derjenigen Ermittlungsverfahren, die nicht zu einer Verurteilung des Klägers geführt haben, verstößt entgegen der Auffassung des Klägers ferner weder gegen die grundgesetzlich geschützte noch die in Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union statuierten Unschuldsvermutungen. Diese treffen keine Aussage über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Gefahrenabwehr und -vorsorge, die auf einer Prognose über die künftige Entwicklung anhand eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs beruhen.

Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa Beschlüsse vom 22. September 2021 - 5 E 527/21 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks (n.v.); vom 9. März 2021 - 5 A 655/19 -, S. 3 f. des Entscheidungsabdrucks (n.v.); Beschluss vom 31. Januar 2021 - 5 A 3822/18 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks (n.v.).

Lässt sich aufgrund der genannten Ermittlungsverfahren die Prognose rechtfertigen, der Kläger könne zukünftig strafrechtlich in Erscheinung treten, ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW geeignet, den Kläger von weiterem strafrechtlich zu beanstandenden Verhalten abzuhalten. Insofern lassen die daraus gewonnenen Erkenntnisse insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Deliktsbereiche, in denen der Kläger polizeilich auffällig geworden ist, den Schluss zu, dass der Kläger weitere Straftaten begehen könnte. Weiterhin ist der Zeitraum, in dem gegen den Kläger nach Aktenlage keine strafrechtlichen Ermittlungen geführt wurden, derzeit mit einem guten Jahr noch nicht so lang bemessen, dass der mit der angegriffenen Maßnahme verfolgte Zweck bereits vollständig und nachhaltig erfüllt ist. Insoweit wird gegebenenfalls nach Ablauf eines weiteren Zeitraums, in dem der Kläger nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, von der Kreispolizeibehörde zu prüfen sein, ob eine Löschung der dann erhobenen Daten in Betracht kommt.

Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit, insbesondere die Angemessenheit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung. Das mit ihr verfolgte öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten überwiegt im Rahmen der zu treffenden Abwägung das private Interesse des Klägers, von der Maßnahme verschont zu bleiben, auch unter Beachtung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Insoweit ist zulasten des Klägers die Häufung der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zu berücksichtigen. Zudem betreffen jedenfalls die ihm zur Last gelegten Körperverletzungsdelikte mit der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit anderer Menschen Rechtsgüter von hohem Rang. Demgegenüber belasten die angeordneten Maßnahmen den Kläger nicht übermäßig. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen für den innerdienstlichen Gebrauch der Ermittlungsbehörden bestimmt und der Allgemeinheit grundsätzlich nicht zugänglich sind. Im Übrigen können die Lichtbilder durch ihre Aufnahme in die Lichtbildervorzeigekartei zwar Dritten vorgelegt werden. Die Berechtigung der Polizei zur Aufnahme von Lichtbildern zum internen Dienstgebrauch beinhaltet aber nicht ohne Weiteres die Befugnis, die Bilder Personen zu zeigen, die nicht das Amtsgeheimnis zu wahren haben. Bevor sie über den innerdienstlichen Bereich hinaus einer Privatperson vorgelegt werden, müssen erneut die widerstreitenden Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen abgewogen werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 57.66 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 5 A 328/17 -, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks (n.v.).

In Bezug auf die Fingerabdrücke ist überdies zu beachten, dass sie für eine Täteridentifizierung durch Laien ungeeignet sind. Da Privatpersonen den Verdächtigen aufgrund dieser Maßnahme nicht erkennen können, ist die Möglichkeit, dass dem Kläger durch ihre Anfertigung Nachteile entstehen können, verschwindend gering.

Soweit das Klagebegehren auch auf die Aufhebung der im angefochtenen Bescheid vom 25. April 2022 enthaltenen Vorladung zum 8. Juni 2022 sowie die sich hierauf beziehende Zwangsgeldandrohung gerichtet ist, hat die Klage voraussichtlich ebenfalls keinen Erfolg, da sie insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig ist. Denn die Terminsanordnung bezieht sich auf ein in der Vergangenheit liegendes Datum und hat sich mit Verstreichen dieses Termins erledigt. Gleiches gilt für die auf das Erscheinen an diesem Termin bezogene Zwangsgeldandrohung.

Vgl. zur Erledigung durch Zeitablauf auch VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 5. Dezember 2017 - 5 K 971/16.NW -, juris, Rn. 27; VG Münster, Urteil vom 24. März 2017 - 1 K 3742/16 -, juris, Rn. 25.

Im Übrigen drohen dem Kläger Folgen aus dem Nichterscheinen nicht, weil die Voraussetzungen für eine Zwangsgeldfestsetzung nicht vorlagen. Der zu vollziehende Grundverwaltungsakt war weder für sofort vollziehbar erklärt worden noch am Tag des angeordneten Erscheinens (8. Juni 2022) bestandskräftig.

Rechtsmittelbelehrung:

Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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