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22 L 2538/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-01-04, 22 L 2538/22
22 L 2538/22Tribunal Administrativo4 de jan. de 2023
Für den Erlass einer Abschiebungsandrohung oder deren Ergänzung um eine Zielstaatsbezeichnung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausschließlich zuständig, solange das Asylverfahren einschließlich der Nebenentscheidungen nicht bestandskräftig abgeschlossen ist und die asylrechtliche Zuständigkeit des Bundesamtes auch nicht aus anderen Gründen beendet ist.
Entscheidungsdatum: 2023-01-04
Aktenzeichen: 22 L 2538/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0104.22L2538.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Kammer
Für den Erlass einer Abschiebungsandrohung oder deren Ergänzung um eine Zielstaatsbezeichnung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausschließlich zuständig, solange das Asylverfahren einschließlich der Nebenentscheidungen nicht bestandskräftig abgeschlossen ist und die asylrechtliche Zuständigkeit des Bundesamtes auch nicht aus anderen Gründen beendet ist.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. W. aus L. beigeordnet, soweit er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage, Az. 22 K 5811/22 gegen Ziffern 3 bis 5 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2022 anzuordnen.Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage, Az. 22 K 5811/22 gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffern 3 und 4 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2022 sowie gegen die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 5 der vorgenannten Ordnungsverfügung wird angeordnet. Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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