Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-10-19, 18 K 7050/20

18 K 7050/20Tribunal Administrativo19 de out. de 2022

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Regest

Ein Bescheid, der das Bestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs in der Primarstufe feststellt, ist unter Umständen auch dann noch mit der Anfechtungsklage anfechtbar, wenn bereits ein Bescheid nach § 17 Abs. 5 AO-SF betreffend die weitere Notwendigkeit sonderpädagogischer Förderung in der Sekundarstufe I ergangen ist und der Schüler in die Sekundarstufe I übergegangen ist.

Texto completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 18 K 7050/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-19

Aktenzeichen: 18 K 7050/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:1019.18K7050.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 17 Abs. 5 AO-SF, § 41 VwVfG NRW, § 43 VwVfG NRW; § 13 AO-SF, § 19 Abs. 1 SchulG NRW, § 12 Abs. 4 AO-SF; § 19 Abs. 4 AO-SF

Leitsätze

Ein Bescheid, der das Bestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs in der Primarstufe feststellt, ist unter Umständen auch dann noch mit der Anfechtungsklage anfechtbar, wenn bereits ein Bescheid nach § 17 Abs. 5 AO-SF betreffend die weitere Notwendigkeit sonderpädagogischer Förderung in der Sekundarstufe I ergangen ist und der Schüler in die Sekundarstufe I übergegangen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet.

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