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15 L 977/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-08-10, 15 L 977/22
15 L 977/22Tribunal Administrativo10 de ago. de 2022
1. Die an den Eigentümer von Grundflächen gerichtete jagdbehördliche Entscheidung zur Feststellung der Grenzen eines Eigenjagdbezirks ist ein Verwaltungsakt, auch wenn die untere Jagdbehörde die Entscheidung gegenüber ihrem eigenen Rechtsträger in seiner Eigenschaft als Grundeigentümer erlassen hat. 2. Eine Jagdgenossenschaft, die zeitgleich mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte und an den Eigentümer von Grundflächen adressierte behördliche Entscheidung zur Feststellung der Grenzen eines Eigenjagdbezirks eine Anfechtungsklage erhebt, ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO antrags bzw. klagebefugt, wenn sich nach ihrem Vorbringen nicht ausschließen lässt, dass die von der Jagdbehörde in dem angegriffenen Bescheid getroffene Feststellung Flächen erfasst, die nicht Teil des Eigenjagdbezirks sind, sondern dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft angehören, weil dann jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass die jagdbehördliche Maßnahme die Jagdgenossenschaft als Dritte rechtswidrig in ihrem Recht der Jagdausübung (§ 8 Abs. 5 BJagdG) einschränkt. 3. Der Feststellungsentscheidung fehlt es nicht an der erforderlichen Rechtsgrundlage, da sich die Befugnis zum Erlass einer solchen im Wege der Auslegung § 5 BJagdG und den §§ 3, 5 und 6 LJG NRW entnehmen lässt. 4. Die Feststellungsentscheidung ist nicht deshalb nichtig im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG. NRW., weil sie Flächen betrifft, die im Eigentum des Rechtsträgers der unteren Jagdbehörde stehen. Insbesondere verletzt ein solcher Sachverhalt kein Verfassungsrecht.
Entscheidungsdatum: 2022-08-10
Aktenzeichen: 15 L 977/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0810.15L977.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: VwGO § 80 a Abs. 1; VwGO § 80 a Abs. 5; VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 4; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; BJagdG § 7 Abs 1 S 1
Die an den Eigentümer von Grundflächen gerichtete jagdbehördliche Entscheidung zur Feststellung der Grenzen eines Eigenjagdbezirks ist ein Verwaltungsakt, auch wenn die untere Jagdbehörde die Entscheidung gegenüber ihrem eigenen Rechtsträger in seiner Eigenschaft als Grundeigentümer erlassen hat.
Eine Jagdgenossenschaft, die zeitgleich mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte und an den Eigentümer von Grundflächen adressierte behördliche Entscheidung zur Feststellung der Grenzen eines Eigenjagdbezirks eine Anfechtungsklage erhebt, ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO antrags bzw. klagebefugt, wenn sich nach ihrem Vorbringen nicht ausschließen lässt, dass die von der Jagdbehörde in dem angegriffenen Bescheid getroffene Feststellung Flächen erfasst, die nicht Teil des Eigenjagdbezirks sind, sondern dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft angehören, weil dann jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass die jagdbehördliche Maßnahme die Jagdgenossenschaft als Dritte rechtswidrig in ihrem Recht der Jagdausübung (§ 8 Abs. 5 BJagdG) einschränkt.
Der Feststellungsentscheidung fehlt es nicht an der erforderlichen Rechtsgrundlage, da sich die Befugnis zum Erlass einer solchen im Wege der Auslegung § 5 BJagdG und den §§ 3, 5 und 6 LJG NRW entnehmen lässt.
Die Feststellungsentscheidung ist nicht deshalb nichtig im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG. NRW., weil sie Flächen betrifft, die im Eigentum des Rechtsträgers der unteren Jagdbehörde stehen. Insbesondere verletzt ein solcher Sachverhalt kein Verfassungsrecht.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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