Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-02-03, 29 K 78/22

29 K 78/22Tribunal Administrativo3 de fev. de 2022

Abrir fonte

Regest

1. In Nordrhein-Westfalen können die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden grundsätzlich weiterhin die in § 28a Abs. 1 IfSG genannten Schutzmaßnahmen anordnen.2. Die Anordnung, eine als Aufzug angemeldete Versammlung als ortsfeste Kundgebung durchzuführen, ist als Auflage nach § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG einzustufen.3. Durch die Vorschrift in § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG soll nur das Vollverbot von Versammlungen durch die Infektionsschutzbehörde von der Möglichkeit der Anordnung auf Landesebene ausgeschlossen werden.

Texto completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 K 78/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-03

Aktenzeichen: 29 K 78/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0203.29K78.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 28a Abs 1 Nr 10 IfSG; § 28a Abs 8 S 1 Nr 3 IfSG; § 28 IfSG

Leitsätze

  1. In Nordrhein-Westfalen können die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden grundsätzlich weiterhin die in § 28a Abs. 1 IfSG genannten Schutzmaßnahmen anordnen.2. Die Anordnung, eine als Aufzug angemeldete Versammlung als ortsfeste Kundgebung durchzuführen, ist als Auflage nach § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG einzustufen.3. Durch die Vorschrift in § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG soll nur das Vollverbot von Versammlungen durch die Infektionsschutzbehörde von der Möglichkeit der Anordnung auf Landesebene ausgeschlossen werden.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Ordnungsverfügung der Stadt E. vom 6. Januar 2022 rechtswidrig war.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.