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28 L 2393/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-01-20, 28 L 2393/21
28 L 2393/21Tribunal Administrativo20 de jan. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-01-20
Aktenzeichen: 28 L 2393/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0120.28L2393.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Kammer
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. September 2021 – 000.00 – 00000/00 – wird wiederhergestellt, soweit der Antragstellerin darin aufgegeben wird, die fachgerechte Installation (einer Umwehrung) innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheids durch die Bescheinigung eines Fachunternehmens bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. September 2021 – 000.00 – 00000/00 – wird angeordnet, soweit darin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Forderung zum Einreichen des Nachweises des Fachunternehmens ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht wird.
Der Antrag im Übrigen wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
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