Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-01-07, 22 L 2208/21

22 L 2208/21Tribunal Administrativo7 de jan. de 2022

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Regest

1. Die Ausländehörde ist nicht gehindert, eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge durch Erlass einer eigenen Abschiebungsandrohung zu erneuern2. Ein solcher Zweitbescheid führt zur Erledigung der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung3. Das Vorliegen einer de-facto-Vaterschaft ist auch bei der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigten

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Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 L 2208/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-07

Aktenzeichen: 22 L 2208/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0107.22L2208.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Kammer

Normen: § 59 AufenthG; § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG; § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG; § 71 AsylG; § 34 AsylG; Art. 6 GG

Leitsätze

  1. Die Ausländehörde ist nicht gehindert, eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge durch Erlass einer eigenen Abschiebungsandrohung zu erneuern2. Ein solcher Zweitbescheid führt zur Erledigung der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung3. Das Vorliegen einer de-facto-Vaterschaft ist auch bei der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigten

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V. T. aus L. beigeordnet, soweit er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren 22 K 6828/21 gegen die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer III der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. September 2021 anzuordnen.Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 22 K 6828/21 gegen die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer III der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. September 2021 wird angeordnet.Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

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