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29 K 7031/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-10-11, 29 K 7031/19
29 K 7031/19Tribunal Administrativo11 de out. de 2021
Die Datenschutz-Grundverordnung ist auf nach altem Datenschutzrecht abgeschlossene Verfahren nicht anwendbar, wenn zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 25. Mai 2018 keine Klage anhängig war.
Entscheidungsdatum: 2021-10-11
Aktenzeichen: 29 K 7031/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:1011.29K7031.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: Art 77 DS-GVO; Art 78 DS-GVO; § 25 DSG NRW a.F.
Die Datenschutz-Grundverordnung ist auf nach altem Datenschutzrecht abgeschlossene Verfahren nicht anwendbar, wenn zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 25. Mai 2018 keine Klage anhängig war.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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