Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-09-02, 20 L 1877/21

20 L 1877/21Tribunal Administrativo2 de set. de 2021

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Regest

1. Wird eine öffentliche Einrichtung einer politischen Partei zur Verfügung gestellt, entsteht dadruch ein Gleichbehandlungsanspruch für andere politische Parteien.2. Politische Veranstaltungen und Freizeitveranstaltungen von Parteien lassen sich nicht trennscharf abgrenzen. Wird einer Partei regelmäßig eine öffentliche Einrichtung für ein Volksfest zur Verfügung gestellt, haben andere Parteien Anspruch auf Zugang zu der Einrichtung, auch wenn sie dort eine Wahlkampfveranstaltung abhalten wollen.

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Verwaltungsgericht Düsseldorf — 20 L 1877/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-02

Aktenzeichen: 20 L 1877/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0902.20L1877.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Kammer

Normen: GO NRW § 8 Abs 2 und 4; PartG § 5 Abs 1; GG Art 21 Abs 1; GG Art 3 Abs 1

Leitsätze

  1. Wird eine öffentliche Einrichtung einer politischen Partei zur Verfügung gestellt, entsteht dadruch ein Gleichbehandlungsanspruch für andere politische Parteien.2. Politische Veranstaltungen und Freizeitveranstaltungen von Parteien lassen sich nicht trennscharf abgrenzen. Wird einer Partei regelmäßig eine öffentliche Einrichtung für ein Volksfest zur Verfügung gestellt, haben andere Parteien Anspruch auf Zugang zu der Einrichtung, auch wenn sie dort eine Wahlkampfveranstaltung abhalten wollen.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin am 11. September 2021 von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr im W. S. (E. ) eine Stellfläche mit 600 m² für die von ihr am 26. Juli 2021 bei der Zentralen Eingangs- und Beratungsstelle für Veranstaltungen der Stadt E. angemeldete Veranstaltung nach den allgemein für die Vergabe geltenden Bestimmungen – unter dem Vorbehalt des Vorliegens aller weiteren für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen, wie Erlaubnisse und Genehmigungen – zur Verfügung zu stellen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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