Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-08-24, 27 K 4325/18

27 K 4325/18Tribunal Administrativo24 de ago. de 2021

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Regest

1. Keine Klagebefugnis für Schadensersatzklage wegen mittäterschaftlichen Handelns der Intendanten der Rundfunkanstalten gemeinsam mit dem heutigen Bundespräsidenten und dem heutigen bayerischen Ministerpräsidenten bei vermeintlicher "Sippenzerschlagung". 2. Die Klagebefugnis fehlt, wenn - wie hier - die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann. Bei derart unschlüssigen Klagen ist auch für eine (Rechtsweg-)Verweisung kein Raum. 3. Kein Anspruch auf Stundung von Rundfunkbeitragsforderungen bei Gefährdung der Forderungen aufgrund dauernder wirtschaftlicher Probleme des Rundfunkbeitragspflichtigen.

Texto completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 27 K 4325/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-24

Aktenzeichen: 27 K 4325/18

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0824.27K4325.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Kammer

Normen: § 42 Abs. 2 VwGO; § 38 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 FinO-WDR

Leitsätze

  1. Keine Klagebefugnis für Schadensersatzklage wegen mittäterschaftlichen Handelns der Intendanten der Rundfunkanstalten gemeinsam mit dem heutigen Bundespräsidenten und dem heutigen bayerischen Ministerpräsidenten bei vermeintlicher "Sippenzerschlagung".

  2. Die Klagebefugnis fehlt, wenn - wie hier - die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann. Bei derart unschlüssigen Klagen ist auch für eine (Rechtsweg-)Verweisung kein Raum.

  3. Kein Anspruch auf Stundung von Rundfunkbeitragsforderungen bei Gefährdung der Forderungen aufgrund dauernder wirtschaftlicher Probleme des Rundfunkbeitragspflichtigen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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