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40 L 1009/21.PVL•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-06-16, 40 L 1009/21.PVL
40 L 1009/21.PVLTribunal Administrativo16 de jun. de 2021
1. Die Geschäftsführung einer eigenbetriebsähnlichen städtischen Einrichtung, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und die nicht als Teildienststelle oder Nebenstelle verselbstständigt ist, kann die Dienststelle nicht i.S.v. § 8 LPVG NRW personalvertretungsrechtlich vertreten.2. Zustimmungsanträge der Einrichtung an den Personalrat sind fehlerhaft und unwirksam.3. Der Personalrat muss die fehelnde Vertretungsbefugnis innerhalb der Zustimmungsfrist des § 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW rügen.4. Der Personalrat hat einen Anspruch gegen den Oberbürgermeister als Dienststellenleiter auf Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens, den er im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen kann.
Entscheidungsdatum: 2021-06-16
Aktenzeichen: 40 L 1009/21.PVL
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0616.40L1009.21PVL.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Fachkammer nach dem Landespersonalvertretungsgesetz
Normen: § 8 LPVG NRW
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird dem Beteiligten vorläufig aufgegeben, das Mitbestimmungsverfahren betreffend die Einstellung von Herrn E. L. als Schulhausmeister der GGS I. -D. –B. -Schule im Zeitarbeitsverhältnis einzuleiten.
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