Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-05-19, 6 K 4191/18

6 K 4191/18Tribunal Administrativo19 de mai. de 2021

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Regest

Anliegen einer Schule an einer Straße i.S.v. § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO 1. Eine allgemeinbildende Schule liegt i.S.v. § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO "an" einer Straße, wenn typischerweise eine Vielzahl von Schülern das Schulgelände von der Straße aus betritt bzw. beim Verlassen der Schule unmittelbar vom Schulgelände auf die Straße tritt, die auf Tempo 30 herabgesetzt werden soll.2. Auch wenn eine Schule i.S.v. § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO an einer Straße liegt, verlangt § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, dass die Straßenverkehrsbehörde durch Betätigung des Entschließungs- und Auswahlermessens entscheidet, ob, über welche Strecke und auf welcher Fahrbahnseite eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet werden soll.

Texto completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 K 4191/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-19

Aktenzeichen: 6 K 4191/18

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0519.6K4191.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 45 Abs. 9 S. 1 StVO; § 45 Abs. 9 S. 3 StVO; § 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 6 StVO; § 114 S. 1 VwGO

Leitsätze

Anliegen einer Schule an einer Straße i.S.v. § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO

  1. Eine allgemeinbildende Schule liegt i.S.v. § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO "an" einer Straße, wenn typischerweise eine Vielzahl von Schülern das Schulgelände von der Straße aus betritt bzw. beim Verlassen der Schule unmittelbar vom Schulgelände auf die Straße tritt, die auf Tempo 30 herabgesetzt werden soll.2. Auch wenn eine Schule i.S.v. § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO an einer Straße liegt, verlangt § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, dass die Straßenverkehrsbehörde durch Betätigung des Entschließungs- und Auswahlermessens entscheidet, ob, über welche Strecke und auf welcher Fahrbahnseite eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet werden soll.

Tenor

  • 1. Das Verfahren wird eingestellt.
  • 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Viertel, die Beklagte zu drei Vierteln.
  • 3. Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

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