Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-04-26, 29 K 10078/18.A

29 K 10078/18.ATribunal Administrativo26 de abr. de 2021

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Regest

1. Der Prüfung des Unzulässigkeitsgrundes nach § 29 Abs. 1 Nr 5 AsylG im gerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass das Bundesamt den Asylantrag materiell geprüft und in der Sache beschieden hat.2. Der Kläger hat in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse an einer Aufhebung des Bescheides, soweit das Bundesamt über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes entschieden hat, obwohl der Verpflichtungsantrag unbegründet ist.

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Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 K 10078/18.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-26

Aktenzeichen: 29 K 10078/18.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0426.29K10078.18A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 29 Abs 1 Nr 5 AsylG; § 71a AsylG; § 121 VwGO

Leitsätze

  1. Der Prüfung des Unzulässigkeitsgrundes nach § 29 Abs. 1 Nr 5 AsylG im gerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass das Bundesamt den Asylantrag materiell geprüft und in der Sache beschieden hat.2. Der Kläger hat in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse an einer Aufhebung des Bescheides, soweit das Bundesamt über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes entschieden hat, obwohl der Verpflichtungsantrag unbegründet ist.

Tenor

Ziffern 1 und 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2018 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt drei Viertel, die Beklagte ein Viertel der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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