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14 K 222/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-03-08, 14 K 222/19
14 K 222/19Tribunal Administrativo8 de mar. de 2021
Ein Verschulden eines Beauftragten (hier: eines gewerblichen Hausverwalters) ist auch anzunehmen, wenn er trotz eingeschränkter (Reparatur-)Vollmacht im Hausverwaltungsvertrag nicht darlegt, dass er das für eine Mängelbeseitigung nach den Umständen Erforderliche unternommen hat (hier: fehlender Nachweis über die behauptete Kontaktaufnahme mit dem Immobilieneigentümer zwecks Reparaturabsprache).
Entscheidungsdatum: 2021-03-08
Aktenzeichen: 14 K 222/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0308.14K222.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 26 WFNG NRW; § 21 Abs. 1 S. 1 und 6 WFNG NRW; § 29 Nr. 8 WFNG NRW
Ein Verschulden eines Beauftragten (hier: eines gewerblichen Hausverwalters) ist auch anzunehmen, wenn er trotz eingeschränkter (Reparatur-)Vollmacht im Hausverwaltungsvertrag nicht darlegt, dass er das für eine Mängelbeseitigung nach den Umständen Erforderliche unternommen hat (hier: fehlender Nachweis über die behauptete Kontaktaufnahme mit dem Immobilieneigentümer zwecks Reparaturabsprache).
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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