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6 L 118/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-02-09, 6 L 118/21
6 L 118/21Tribunal Administrativo9 de fev. de 2021
Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO im fahrerlaubnisrechtlichen Punkteverfahren, nachdem die Behörde eine zuvor ausgesonderte Punktemitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vollständig vorgelegt hat. Fortsetzung des Beschlusses vom 7. Januar 2021.
Entscheidungsdatum: 2021-02-09
Aktenzeichen: 6 L 118/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0209.6L118.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 80 Abs. 7 VwGO; § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG; § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG
Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO im fahrerlaubnisrechtlichen Punkteverfahren, nachdem die Behörde eine zuvor ausgesonderte Punktemitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vollständig vorgelegt hat. Fortsetzung des Beschlusses vom 7. Januar 2021.
Unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 7. Januar 2021 − 6 L 2246/20 – wird der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 K 6651/20) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2020 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen und hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wiederherzustellen, mit Wirkung vom heutigen Tage abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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