Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-12-22, 29 K 97/20

29 K 97/20Tribunal Administrativo22 de dez. de 2020

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Regest

1. Bei der Umlage, die ein Kreis als Träger des Rettungsdienstes gegenüber kreisangehörigen Gemeinden erhebt, um die Kosten für den Betrieb einer Leitstelle zu decken (Leitstellenumlage), handelt es sich um ein Instrument des interkommunalen Finanz- und Lastenausgleichs.2. Dem Kreis steht bei der Bemessung von Kosten, die von den der Leitstelle aufgeschalteten, kreisangehörigen Gemeinden aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu tragen sind (Aufschaltungskosten), und bei der Aufteilung der Kosten für den Betrieb einer einheitlichen Leitstelle in die Bereiche Rettungsdienst einerseits und Brand- und Katastrophenschutz andererseits (vertikale Kostenaufteilung) ein Gestaltungsspielraum zu, der aus seiner verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsgarantie abzuleiten ist. 3. Der Gestaltungsspielraum des Kreises wird lediglich durch das verfassungsrechtliche Übermaß- und Willkürverbot begrenzt, Einschränkungen aus Regelungen des Abgabenrechts, der Kreisumlage oder der Zweckverbandsumlage lassen sich demgegenüber nicht auf die Leitstellenumlage übertragen.

Texto completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 K 97/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-22

Aktenzeichen: 29 K 97/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1222.29K97.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 14 RettG NRW; § 56 KrO NRW; § 6 KAG NRW

Leitsätze

  1. Bei der Umlage, die ein Kreis als Träger des Rettungsdienstes gegenüber kreisangehörigen Gemeinden erhebt, um die Kosten für den Betrieb einer Leitstelle zu decken (Leitstellenumlage), handelt es sich um ein Instrument des interkommunalen Finanz- und Lastenausgleichs.
  2. Dem Kreis steht bei der Bemessung von Kosten, die von den der Leitstelle aufgeschalteten, kreisangehörigen Gemeinden aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu tragen sind (Aufschaltungskosten), und bei der Aufteilung der Kosten für den Betrieb einer einheitlichen Leitstelle in die Bereiche Rettungsdienst einerseits und Brand- und Katastrophenschutz andererseits (vertikale Kostenaufteilung) ein Gestaltungsspielraum zu, der aus seiner verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsgarantie abzuleiten ist.
  3. Der Gestaltungsspielraum des Kreises wird lediglich durch das verfassungsrechtliche Übermaß- und Willkürverbot begrenzt, Einschränkungen aus Regelungen des Abgabenrechts, der Kreisumlage oder der Zweckverbandsumlage lassen sich demgegenüber nicht auf die Leitstellenumlage übertragen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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