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29 L 2410/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-12-11, 29 L 2410/20
29 L 2410/20Tribunal Administrativo11 de dez. de 2020
1. Ein Schüler, der mit einer chirurgischen Maske zum Unterricht erscheint, die von seinen Eltern in der Weise manipuliert worden ist, dass sie das Innenvlies entfernt haben, darf gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronBetrVO von der schulischen Nutzung ausgeschlossen werden.2. Ein Attest, aus dem sich lediglich ergibt, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung "aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert" sei, reicht nicht ansatzweise aus, um eine Ausnahme von der Maskenpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO zu begründen. Datenschutzrechtliche Aspekte stehen einem qualifizierten Attest nicht entgegen.
Entscheidungsdatum: 2020-12-11
Aktenzeichen: 29 L 2410/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1211.29L2410.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Kammer
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