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24 L 2335/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-11-19, 24 L 2335/20
24 L 2335/20Tribunal Administrativo19 de nov. de 2020
Die Antragsgegnerin hat zu Recht auf Vorerfahrungen mit anderen Versammlungen der "Querdenken-Bewegung" abgestellt und daraus geschlussfolgert, dass es bei Durchführung der geplanten Versammlung zu zahlreichen Verstößen gegen die in den §§ 2 bis 4a der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 enthaltenen Anforderungen, die gem. § 13 Abs. 2 CoronaSchVO auch bei Versammlungen zu beachten sind, kommen wird, denen - hier - nur durch ein vollständiges Versammlungsverbot hinreichend begegnet werden kann.
Entscheidungsdatum: 2020-11-19
Aktenzeichen: 24 L 2335/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1119.24L2335.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Kammer
Normen: § 28 Abs. 1 IfSG; § 13 Abs. 2 CoronaSchVO
Die Antragsgegnerin hat zu Recht auf Vorerfahrungen mit anderen Versammlungen der "Querdenken-Bewegung" abgestellt und daraus geschlussfolgert, dass es bei Durchführung der geplanten Versammlung zu zahlreichen Verstößen gegen die in den §§ 2 bis 4a der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 enthaltenen Anforderungen, die gem. § 13 Abs. 2 CoronaSchVO auch bei Versammlungen zu beachten sind, kommen wird, denen - hier - nur durch ein vollständiges Versammlungsverbot hinreichend begegnet werden kann.
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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