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8 K 5234/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-10-29, 8 K 5234/19
8 K 5234/19Tribunal Administrativo29 de out. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-29
Aktenzeichen: 8 K 5234/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1029.8K5234.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2019 verpflichtet der Klägerin zu 1. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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