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24 L 1828/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-10-27, 24 L 1828/20
24 L 1828/20Tribunal Administrativo27 de out. de 2020
Eine auf Dauer angelegte Schließung eines erlaubten Gewerbes ohne vorherige Aufhebung der erteilten Erlaubnis stellt, jedenfalls wenn sie - wie hier - auch auf nicht dem Infektionsschutzrecht sondern dem sonstigen Ordnungsrecht unterfallenden Verstößen beruht, schon keine § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG unterfallende Schutzmaßnahme dar. Will die Behörde einen genehmigten Betrieb aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit des Konzessionsinhabers dauerhaft schließen, bedarf es vielmehr des Widerrufs der Erlaubnis nach den speziellen gewerberechtlichen Vorschriften.
Entscheidungsdatum: 2020-10-27
Aktenzeichen: 24 L 1828/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1027.24L1828.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Kammer
Normen: § 15 Abs. 2 S. 1 GewO; § 31 GastG; § 14 CoronaSchVO; § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG; § 55 Abs. 2 VwVG NRW
Eine auf Dauer angelegte Schließung eines erlaubten Gewerbes ohne vorherige Aufhebung der erteilten Erlaubnis stellt, jedenfalls wenn sie - wie hier - auch auf nicht dem Infektionsschutzrecht sondern dem sonstigen Ordnungsrecht unterfallenden Verstößen beruht, schon keine § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG unterfallende Schutzmaßnahme dar. Will die Behörde einen genehmigten Betrieb aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit des Konzessionsinhabers dauerhaft schließen, bedarf es vielmehr des Widerrufs der Erlaubnis nach den speziellen gewerberechtlichen Vorschriften.
1. Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage (24 K 5462/20) der Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin am 16. August 2020 mündlich angeordnete Betriebsschließung und Versiegelung wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
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