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2 L 1687/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-09-22, 2 L 1687/20
2 L 1687/20Tribunal Administrativo22 de set. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-22
Aktenzeichen: 2 L 1687/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0922.2L1687.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der am 25. August 2020 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 2 K 7083/19, unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Fortsetzung seiner Ausbildung im Bachelor-Studiengang Polizeivollzugsdienst zu gestatten,
hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierzu sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer solchen Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
Der Antragsteller begehrt mit der Fortsetzung seiner Ausbildung vorliegend eine einstweilige Anordnung, die ihm gerade die Rechtsposition vermitteln soll, die er auch im Klageverfahren anstrebt. Ein derartiges Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller - im Rahmen des Anordnungsgrundes - glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Mai 2019 - 6 B 204/19 -, juris Rn. 8 m.w.N.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Der Antragsteller hat schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht davon auszugehen, dass klar erkennbare, überwiegende Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens in der Hauptsache bestehen.
Der Antragsteller hat die Wiederholungsklausur HS 1.2 vom 0. März 0000 und damit die Bachelorprüfung insgesamt nicht bestanden. Die Rüge des Antragstellers, eine sachgerechte Bearbeitung der Aufgabenstellung sei auch angesichts des beigefügten und nicht mit einem Maßstab versehenen Kartenmaterials nicht möglich gewesen, hat keinen Erfolg.
Es kann offenbleiben, ob Mängel hinsichtlich der Aufgabenstellung vorlagen. Jedenfalls kann sich der Antragsteller hierauf nicht mehr berufen.
Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergibt sich für den Kandidaten nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitwirkungspflicht, die auch die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Denn es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits Rechte nicht voll in Anspruch zu nehmen und sich andererseits darauf zu berufen, sie seien nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden. Der Prüfling ist daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 242 BGB aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen, wenn er hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen will. Diese Obliegenheit dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll zum einen verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche - ihm nicht zustehende - Prüfungschance verschafft. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 - 19 A 1451/15 -, juris Rn. 9 f. m.w.N.; Urteil der Kammer vom 20. November 2018 - 2 K 3180/18 -, juris Rn. 24.
Unterlässt der Prüfling eine rechtzeitige Rüge, kann er sich nach Abschluss der Prüfung auf denselben Mangel nicht mehr berufen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 6 E 302/16 -, juris Rn. 4.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Prüfling geltend macht, dass der Prüfungsstoff unzulässig oder ungeeignet sei.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 6 B 743/10 -, juris Rn. 11.
So liegt der Fall hier. Dem Antragsteller oblag es nach den oben dargestellten Grundsätzen, den von ihm als solchen empfundenen Mangel, dass es aufgrund der Aufgabenstellung und des beigefügten Kartenmaterials nicht möglich gewesen sei, die Wiederholungsklausur sachgerecht zu bearbeiten, jedenfalls vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gegenüber der Prüfungsbehörde zu rügen. Dies hat er indes unterlassen. Das Ergebnis über das Nichtbestehen der am 0. März 0000 angefertigten Wiederholungsklausur ist ihm am 4. April 2019 bekanntgegeben worden. Den am 11. April 2019 eingelegten Widerspruch hat er erstmals am 5. Juni 2019 durch seine Prozessbevollmächtigten begründen lassen.
Allein bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses hat er mithin nahezu einen Monat verstreichen lassen, ohne die ihm bekannten Mängel zu rügen. Wenn der Antragsteller auf der einen Seite mit dem Erheben der Rüge gegebenenfalls in der Hoffnung abwartet, doch noch bestanden zu haben, muss er auf der anderen Seite das Risiko des Scheiterns dieser Erwartung auf sich nehmen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller im Vorfeld der Klausur darauf hingewiesen worden ist („Hinweise zu Störungen durch inhaltliche Fehler in den Klausuren, formale Aufbaufehler und sonstige Unregelmäßigkeiten“), dass etwaige Einwendungen nach der Klausur an das Prüfungsamt herangetragen werden können.
Aus den vorgenannten Gründen dringt der Antragsteller auch mit seinem Einwand, der der Klausur zugrunde liegenden Sachverhalt weise Lücken (wie etwa fehlende Angaben zu Standorten und zur aktuellen Verkehrslage) auf, nicht durch.
Nicht nachvollziehbar ist der Vorhalt des Antragstellers, er habe während der Bearbeitung der Klausur gar keine Kenntnis darüber besessen, inwieweit die anderen Einsatzkräfte über sogenannte Stoppsticks verfügt hätten. Denn unter Ziffer 1.3.6 FEM/sonstige Ausrüstungsgegenstände der Aufgabenstellung ist aufgeführt worden, dass „an die PVB“ solche Sticks ausgegeben worden sind.
Auch die Rüge, dass ein Teil der Prüflinge an den Karnevalstagen seinen Dienst in G. habe ordnungsgemäß ableisten müssen, während andere Prüflinge zwei Tage frei gehabt hätten und demgemäß einer anderen (geringeren) Belastung im Rahmen der Prüfungsvorbereitung ausgesetzt gewesen seien, greift nicht durch. Denn auch diese Rüge der Ungleichbehandlung ist verspätet erhoben worden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 6 E 302/16 -, juris Rn. 4.
Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, stellt die Kammer in diesem Zusammenhang fest, dass es dem Antragsteller im Übrigen frei gestanden hat, sich bereits frühzeitig auf die Prüfung vorzubereiten, zumal es sich um eine Wiederholungsklausur gehandelt hat. Auch ist nicht ersichtlich, geschweige denn näher vorgetragen worden, inwieweit er durch den angeführten Dienst in seiner Leistungsfähigkeit am Klausurtag beeinträchtigt gewesen sein will.
Auch mit seinem Einwand unzureichender Klausurvorbereitung (aufgrund weit über dem Durchschnitt liegender Unterrichtsausfallzeiten) beruft sich der Antragsteller auf einen Verfahrensmangel, der im Vorfeld der Prüfung liegt und dementsprechend bereits vor Prüfungsbeginn hätte gerügt werden müssen. An einer solchen rechtzeitigen Rüge fehlt es. Dem beigezogenen Verwaltungsvorgang lässt sich nicht entnehmen und es wird auch von dem Antragsteller nicht geltend gemacht, dass er sich vor Antritt zu der Wiederholungsprüfung HS 1.2 am 0. März 0000 an die HSPV NRW mit dem Anliegen gewandt hätte, die Prüfung aus den vorbezeichneten Gründen nicht antreten zu wollen.
Die Rüge, der Dozent - Herr Z. - habe andere Maßstäbe zugrunde gelegt als die Korrektoren der Klausur, ist unsubstantiiert. Soweit der Antragsteller ausführt, dieser Dozent habe „regelmäßig“ etwa die Nennung von Paragraphen nicht gefordert, räumt er selbst ein, dass Herr Z. hierauf jedenfalls nicht gänzlich verzichtet hat. Gleichermaßen verhält es sich mit dem Einwand wegen der vermeintlichen Hinweise des Dozenten zu der Darstellung der Vernehmungsschwerpunkte. Prüflinge müssen davon ausgehen, dass es - wie im Streitfall auch geschehen - zu einem etwa krankheitsbedingten Wechsel des Korrektors kommt und der dann zur Bewertung berufene Korrektor andere - prüfungsrechtlich nicht zu beanstandende - Maßstäbe anlegt. Hinzu kommt, dass der Einwand des Antragstellers gänzlich unberücksichtigt lässt, dass die Bewertung auch noch durch einen Zweitkorrektor erfolgt. Auch vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller davon ausgehen müssen, dass jedenfalls insoweit andere Maßstäbe gestellt werden können.
Gänzlich fehl geht schließlich der Vorwurf, die Klausur eines Mitstudierenden sei erheblich besser bewertet worden, obwohl sie nach Dafürhalten des Antragstellers und seines Prozessbevollmächtigten ein deutlich schwächeres Leistungsbild zeige, als der entsprechende Prüfungsteil des Antragstellers. Ungeachtet dessen, das es naturgemäß nicht auf die Einschätzung des Antragstellers oder seines Prozessbevollmächtigten vom Leistungsbild einer anderen Klausur ankommt, fehlt es bereits an einer Vergleichbarkeit der beiden Prüfungsbewertungen. Ausweislich der zum Hauptsacheverfahren (2 K 7083/19) eingereichten Kopie eines Kommilitonen des Antragstellers, war dieser einem anderen Kurs zugeordnet und der maßgebliche Prüfungsteil Kriminalistik/Kriminaltechnik (KR/KT) wurde von einem anderen Prüfer korrigiert als die Prüfungsarbeit des Antragstellers. Insgesamt verkennt der Vorwurf daher auch in mehrerer Hinsicht den jedem Korrektor eingeräumten prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum.
So nimmt der jeweilige Prüfer die Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Sie beruhen auf einem Bezugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Diese Maßstäbe muss der Prüfer aus Gründen der Chancengleichheit auf die Bewertung aller Bearbeitungen derselben Prüfungsaufgabe anwenden. Auf ihrer Grundlage trifft er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen; diese Wertungen setzt er nach der Bedeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, d.h. er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 6 A 179/17 -, juris Rn. 28 m.w.N.
Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller hier aus dem pauschalen Hinweis auf die Bewertung eines Kommilitonen aus einem anderen Kurs durch einen anderen Korrektor auch nichts herleiten. In Anknüpfung daran greift auch der - schon unsubstantiierte - Einwand, die unterschiedliche Bewertung der Klausuren vom Antragsteller und seines Kommilitonen könne nur durch die Anwendung eines unterschiedlichen Bewertungsmaßstabs zulasten des Antragstellers erklärt werden, nicht durch. Eine Abweichung in fachspezifischer Hinsicht zeigt der Antragsteller weder auf, noch ist eine solche ersichtlich. Selbst wenn im Übrigen hinsichtlich der prüfungsspezifischen Bewertung ein unterschiedlicher Maßstab der Korrektoren zugrunde gelegen hätte - wofür belastbare Anhaltspunkte weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich sind -, ließe dies längst nicht die Schlussfolgerung der Fehlerhaftigkeit des für die Klausur des Antragstellers angelegten Bewertungsmaßstabs zu. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass prüfungsspezifische Bewertungen einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit unterliegen, als sich die Frage stellt, ob der Prüfer die Prüfungsleistung vollständig und richtig zur Kenntnis genommen hat, sachwidrige Erwägungen in die Bewertung hat einfließen lassen, seine autonomen Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt und allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet hat. Schließlich müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 6 A 179/17 -, juris Rn. 28 m.w.N.
Belastbare Umstände dafür, der Korrektor des Antragstellers habe auch nur einen dieser Aspekte nicht beachtet oder fehlerhaft angewandt sind nicht einmal im Ansatz substantiiert geltend gemacht oder ersichtlich. Vor diesem Hintergrund zeigt der Antragsteller Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des angelegten Bewertungsmaßstabs zu seinen Lasten gerade nicht auf.
Auch sonstige inhaltliche Bewertungsfehler sind nicht ersichtlich. Die Rüge des Antragstellers, dass bis zum Anfertigen der Klausur waffenrechtliche Vorschriften noch gar nicht zum Lerninhalt gehört hätten, geht fehl. Nach der Aufgabe 7 sollten die Prüflinge lediglich den Sachbeweis bezogen auf die Schusswaffe und die daran befindlichen beziehungsweise zu erwartenden Spuren analysieren. Waffenrechtliche Vorschriften waren nicht Gegenstand der Aufgabenstellung. Dies hat auch der Korrektor KD R. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. Juni 2019 hervorgehoben. Soweit in den Randbemerkungen die von dem Antragsteller gewählte Methode des Fließtextes bemängelt wurde, lässt auch dies keinen Bewertungsfehler erkennen. Der Korrektor T. hat in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2019 hierzu festgestellt, dass insoweit die in den Vorlesungen vereinbarten und den Studierenden bekannten Standards gelten, die im Übrigen auch regelmäßig geübt würden. Daran ist nichts zu erinnern. Die Klausuranmerkung auf Blatt 20 der Klausur „Wie sollen die so schnell da hinkommen?“ weist ebenfalls keinen Beurteilungsfehler auf. Ausweislich der Aufgabenstellung hat die Leistelle den am Einsatz beteiligten Polizeivollzugsbeamten unter anderem die Einsatzkräfte „D N01 und D N02 von der Autobahnpolizeiwache C.“ unterstellt. Deren aktueller Standort war aber nicht ersichtlich. Gleiches gilt demzufolge für das zeitliche Eintreffen dieser Einsatzkräfte. Dies wäre mithin vom Antragsteller im Rahmen der Aufgabenbearbeitung zu erfragen gewesen (vgl. auch Blatt 2 der Stellungnahme des Korrektors T. vom 8. Juni 2019). Schließlich greift auch der Einwand, die Bemängelung von fehlenden Ausführungen zu Gegenstands- und Situationsspuren sei verfehlt, da mit dem Vorhandensein der Waffe eine ausreichende Beweiskraft gegeben sei, nicht durch. Denn mit dem bloßen Entgegenhalten seiner eigenen Auffassung zeigt der Antragsteller keinen Bewertungsfehler des Korrektors zu seinen Lasten auf. Weitere Umstände, aus denen der Antragsteller das Vorhandensein von vermeintlichen Bewertungsfehlern herleiten könnte, werden durch den Vortrag weder substantiiert aufgezeigt noch sind solche ersichtlich.
Schließlich dringt der Antragsteller nicht mit der Rüge durch, bestimmte Anforderungen, wie etwa die Definition der Spontanäußerung seien von dem Dozenten Z. nicht gelehrt worden bzw. erst nach der Klausur seien ihm Kenntnisse über den vom Korrektor R. in der Randbemerkung (Seite 15 der Klausur) angeführten „Forensic Swab“ vermittelt worden. Es versteht sich von selbst, dass nicht sämtlicher Prüfungsgegenstand einer Klausur zuvor in Unterrichtseinheiten (vor-)besprochen werden muss. Vielmehr kann von Studierenden, die einen Bachelorabschluss anstreben, auch erwartet werden, dass sie sich zulässigen Prüfungsstoff auch selbst aneignen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. Ziff. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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