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22 K 8760/18.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-07-21, 22 K 8760/18.A
22 K 8760/18.ATribunal Administrativo21 de jul. de 2020
Unterbrechung der Überstellungsfrist durch behördliche Aussetzung Auslegung des Begriffs "flüchtig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO im Zusammenhang mit Kirchenasyl sowie verspäteter Mitteilung der neuen Anschrift. Anforderung an die behördliche Entscheidung zur Verlängerung der Frist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO. Unterbrechung der Überstellungsfrist durch behördliche Aussetzung der Vollziehung wegen Überstellungshindernissen infolge der COVID-19-Pandemie.
Entscheidungsdatum: 2020-07-21
Aktenzeichen: 22 K 8760/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0721.22K8760.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: Art. 29 Dublin III-VO; Art. 27 Dublin III-VO; § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG; § 34a Abs. 1 AsylG; § 80 Abs. 4 VwGO
Unterbrechung der Überstellungsfrist durch behördliche Aussetzung
Auslegung des Begriffs "flüchtig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO im Zusammenhang mit Kirchenasyl sowie verspäteter Mitteilung der neuen Anschrift.
Anforderung an die behördliche Entscheidung zur Verlängerung der Frist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO.
Unterbrechung der Überstellungsfrist durch behördliche Aussetzung der Vollziehung wegen Überstellungshindernissen infolge der COVID-19-Pandemie.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird unter Übergehung der Berufungsinstanz zugelassen.
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