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22 K 7414/19.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-06-24, 22 K 7414/19.A
22 K 7414/19.ATribunal Administrativo24 de jun. de 2020
Enthält eine Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft eine längere Frist als die gesetzlich vorgesehene, so ist die längere Frist maßgeblich. Sie darf jedoch nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO übersteigen. Der Rechtsbehelf kann demnach bis zum Ablauf der in der Belehrung fehlerhaft benannten längeren Frist fristwahrend eingelegt werden.
Entscheidungsdatum: 2020-06-24
Aktenzeichen: 22 K 7414/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0624.22K7414.19A.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: § 5 VwZG, § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG; § 36 Abs. 1 und 3 Sätze 1 und 10 AsylG; § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, § 58 Abs. 2 VwGO
Enthält eine Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft eine längere Frist als die gesetzlich vorgesehene, so ist die längere Frist maßgeblich. Sie darf jedoch nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO übersteigen. Der Rechtsbehelf kann demnach bis zum Ablauf der in der Belehrung fehlerhaft benannten längeren Frist fristwahrend eingelegt werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger trägen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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