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27 K 643/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-06-23, 27 K 643/19
27 K 643/19Tribunal Administrativo23 de jun. de 2020
1. Eine Benachrichtigung über die bevorstehende Zwangsvollstreckung, in der der Schuldner nochmals zur Zahlung aufgefordert wird und ihm andernfalls sämtliche möglichen Vollstreckungsmaßnahmen in Aussicht gestellt werden, stellt lediglich eine (weitere) Mahnung des Schuldners dar, für die die Vollstreckungsbehörde keine Pfändungsgebühr gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 VO VwVG NRW erheben darf. 2. Wird einem Mitarbeiter der Vollstreckungsbehörde - unabhängig davon, ob ihn die Vollstreckungsbehörde auch als Vollziehungsbeamten mit einer Sachpfändung beauftragen könnte - ein Vollstreckungsvorgang mit der Maßgabe "Innendienst vor Außendienst" bzw. zur Weiterbearbeitung nach eigenem Ermessen übergeben und erbringt er daraufhin Arbeitsleistungen, die in den Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, also einer Forderungspfändung münden, entsteht dafür eine einzige Pfändungsgebühr nach § 11 Absatz 2 Nr. 2 VO VwVG, sobald die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat. 3. Die Entstehung einer weiteren Pfändungsgebühr kommt dagegen erst in Betracht, wenn die Vollstreckungsbehörde dem Vollziehungsbeamten den förmlichen Auftrag zur Sachpfändung erteilt.
Entscheidungsdatum: 2020-06-23
Aktenzeichen: 27 K 643/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0623.27K643.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Kammer
Normen: § 11 VO VwVG NRW; §§ 20, 40, 44 VwVG NRW
Eine Benachrichtigung über die bevorstehende Zwangsvollstreckung, in der der Schuldner nochmals zur Zahlung aufgefordert wird und ihm andernfalls sämtliche möglichen Vollstreckungsmaßnahmen in Aussicht gestellt werden, stellt lediglich eine (weitere) Mahnung des Schuldners dar, für die die Vollstreckungsbehörde keine Pfändungsgebühr gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 VO VwVG NRW erheben darf.
Wird einem Mitarbeiter der Vollstreckungsbehörde - unabhängig davon, ob ihn die Vollstreckungsbehörde auch als Vollziehungsbeamten mit einer Sachpfändung beauftragen könnte - ein Vollstreckungsvorgang mit der Maßgabe "Innendienst vor Außendienst" bzw. zur Weiterbearbeitung nach eigenem Ermessen übergeben und erbringt er daraufhin Arbeitsleistungen, die in den Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, also einer Forderungspfändung münden, entsteht dafür eine einzige Pfändungsgebühr nach § 11 Absatz 2 Nr. 2 VO VwVG, sobald die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.
Die Entstehung einer weiteren Pfändungsgebühr kommt dagegen erst in Betracht, wenn die Vollstreckungsbehörde dem Vollziehungsbeamten den förmlichen Auftrag zur Sachpfändung erteilt.
Es wird festgestellt, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 21. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2019 rechtswidrig gewesen ist, soweit dort Kosten der Vollstreckung von mehr als 25,25 Euro mitvollstreckt wurden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
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