Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-04-30, 40 K 2401/18.PVL

40 K 2401/18.PVLTribunal Administrativo30 de abr. de 2020

Abrir fonte

Regest

1. Ein Vertrag über den Einsatz externer Physiotherapeuten, die die medizinisch notwendige Physiotherapie an Sonn- und Feiertagen fortsetzen, die werktags von krankenhauseigenen Physiotherapeuten übernommen wird, stellt einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag i. S. d. § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 20 - Erster Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW dar. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Beschäftigung von Honorarärzten- und -pflegekräften in Krankenhäusern ist auf das LPVG NRW übertragbar (vgl. BSG NZW 2019, 1583 und BSG DStR 2019, 2494). 2. Zur Auslegung des Vertrags kann auch seine tatsächliche Handhabung herangezogen werden, wenn er während des laufenden Rechtsstreits über die Mitbestimmungspflichtigkeit bereits ins Werk gesetzt ist. 3. Die vertraglich eingesetzten Physiotherapeuten sind i. S. d. § 72 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. LPVG NRW eingestellt. 4. Die Vergabe der Physiotherapie an Sonn- und Feiertagen an ein externes Unternehmen stellt keine Aufgabenprivatisierung i. S. d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 22 LPVG NRW dar, soweit an Sonn- und Feiertagen seit Jahren keine krankenhauseigenen Physiotherapeuten mehr eingesetzt worden sind (zwischenzeitlicher Wegfall der Aufgabe).

Texto completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 40 K 2401/18.PVL — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-30

Aktenzeichen: 40 K 2401/18.PVL

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0430.40K2401.18PVL.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Fachkammer nach dem Landespersonalvertretungsgesetz

Normen: § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 20 LPVG NRW; § 72 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. LPVG NRW; § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 22 LPVG; § 79 Abs. 3 LPVG NRW; § 23 Abs. 3 BetrVG

Leitsätze

  1. Ein Vertrag über den Einsatz externer Physiotherapeuten, die die medizinisch notwendige Physiotherapie an Sonn- und Feiertagen fortsetzen, die werktags von krankenhauseigenen Physiotherapeuten übernommen wird, stellt einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag i. S. d. § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 20 - Erster Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW dar.

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Beschäftigung von Honorarärzten- und -pflegekräften in Krankenhäusern ist auf das LPVG NRW übertragbar (vgl. BSG NZW 2019, 1583 und BSG DStR 2019, 2494).

  1. Zur Auslegung des Vertrags kann auch seine tatsächliche Handhabung herangezogen werden, wenn er während des laufenden Rechtsstreits über die Mitbestimmungspflichtigkeit bereits ins Werk gesetzt ist.

  2. Die vertraglich eingesetzten Physiotherapeuten sind i. S. d. § 72 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. LPVG NRW eingestellt.

  3. Die Vergabe der Physiotherapie an Sonn- und Feiertagen an ein externes Unternehmen stellt keine Aufgabenprivatisierung i. S. d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 22 LPVG NRW dar, soweit an Sonn- und Feiertagen seit Jahren keine krankenhauseigenen Physiotherapeuten mehr eingesetzt worden sind (zwischenzeitlicher Wegfall der Aufgabe).

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Abschluss des Vertrages mit dem Therapiezentrum G. E. /N. über die Erbringung physiotherapeutischer Leistungen bei stationären Patientinnen und Patienten der Intensiv- und Intermediatecare-Stationen des Universitätsklinikums E. vom 19. Januar 2018 der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 20 Erster Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW unterliegt.

Es wird festgestellt, dass der Einsatz von Mitarbeitern des Therapiezentrums G. E. /N. im Rahmen der Erbringung von physiotherapeutischen Leistungen bei stationären Patientinnen und Patienten der Intensiv- und Intermediatecare-Stationen auf Grundlage des Vertrags vom 19. Januar 2018 der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. LPVG NRW unterliegt.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.