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6 K 7870/18•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-03-10, 6 K 7870/18
6 K 7870/18Tribunal Administrativo10 de mar. de 2020
Eine Klage gegen das Nichtbestehen der Prüfung zum Prüfingenieur nach dem KfSachvG hat keinen Erfolg, wenn die Prüfung insgesamt weiter für nicht bestanden erklärt werden muss, wenn die Note im schriftlichen Prüfungsteil des Fachgebiets III von mangelhaft auf ausreichend angehoben wird. Das KfSachV und die KfSachvV sehen keine Härtefallregelung vor, bei dem von dem rechnerischen Ergebnis der Teilprüfungen abgewichen werden dürfte. Sollte es trotzdem eine solche Praxis in der Vergangenheit gegeben haben, besteht kein Anspruch des Prüflings auf Fortsetzung einer solchen gesetzlich nicht vorgesehenen Verfahrensweise.
Entscheidungsdatum: 2020-03-10
Aktenzeichen: 6 K 7870/18
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0310.6K7870.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 7 KfSchavV; § 10 KfSachvV
Eine Klage gegen das Nichtbestehen der Prüfung zum Prüfingenieur nach dem KfSachvG hat keinen Erfolg, wenn die Prüfung insgesamt weiter für nicht bestanden erklärt werden muss, wenn die Note im schriftlichen Prüfungsteil des Fachgebiets III von mangelhaft auf ausreichend angehoben wird.
Das KfSachV und die KfSachvV sehen keine Härtefallregelung vor, bei dem von dem rechnerischen Ergebnis der Teilprüfungen abgewichen werden dürfte.
Sollte es trotzdem eine solche Praxis in der Vergangenheit gegeben haben, besteht kein Anspruch des Prüflings auf Fortsetzung einer solchen gesetzlich nicht vorgesehenen Verfahrensweise.
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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