Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-01-16, 10 K 19633/17

10 K 19633/17Tribunal Administrativo16 de jan. de 2020

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Regest

1. Wird eine Entlassung eines Soldaten auf eine Wiederholungsgefahr gestützt, so ist insbesondere bei kurzer Restdienstzeit darzustellen, inwiefern in der verbleibenden Zeit erneute Pflichtverletzungen drohen. 2. Wird eine Entlassung eines Soldaten auf eine Nachahmungsgefahr gestützt, so reicht es für die Annahme einer Gefährdung der militärischen Ordnung nicht aus, abstrakt eine "als allgemeine Erscheinung auftretende Neigung zu Disziplinlosigkeit" zu unterstellen. Nicht alle von Soldaten begangenen Straftaten eignen sich als "allgemeine Erscheinung". 3. Eine Nachahmungsgefahr rechtfertigt eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nur dann, wenn dieser Gefahr des Nacheiferns nicht durch (einfache oder gerichtliche) Disziplinarmaßnahmen als milderes, gleich geeignetes Mittel begegnet werden kann.

Texto completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 10 K 19633/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-16

Aktenzeichen: 10 K 19633/17

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0116.10K19633.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 55 Abs. 5 Soldatengesetz,; § 113 StGB; § 17 Abs. 2 SG

Leitsätze

  1. Wird eine Entlassung eines Soldaten auf eine Wiederholungsgefahr gestützt, so ist insbesondere bei kurzer Restdienstzeit darzustellen, inwiefern in der verbleibenden Zeit erneute Pflichtverletzungen drohen.

  2. Wird eine Entlassung eines Soldaten auf eine Nachahmungsgefahr gestützt, so reicht es für die Annahme einer Gefährdung der militärischen Ordnung nicht aus, abstrakt eine "als allgemeine Erscheinung auftretende Neigung zu Disziplinlosigkeit" zu unterstellen. Nicht alle von Soldaten begangenen Straftaten eignen sich als "allgemeine Erscheinung".

  3. Eine Nachahmungsgefahr rechtfertigt eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nur dann, wenn dieser Gefahr des Nacheiferns nicht durch (einfache oder gerichtliche) Disziplinarmaßnahmen als milderes, gleich geeignetes Mittel begegnet werden kann.

Tenor

Die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 00.0.0000 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 14. Januar 2017 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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