Verwaltungsgericht Arnsberg, 2026-06-19, 8 L 726/26

8 L 726/26Tribunal Administrativo19 de jun. de 2026

Abrir fonte

Texto completo

Verwaltungsgericht Arnsberg — 8 L 726/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-19

Aktenzeichen: 8 L 726/26

ECLI: ECLI:DE:VGAR:2026:0619.8L726.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Tenor

  • Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2364/26 gegen die Ziffern 1 und 2 im Bescheid des Antragsgegners an den Beigeladenen vom 11. Juni 2026 wird wiederhergestellt
  • Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  • Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Gründe

VERWALTUNGSGERICHT Arnsberg

Beschluss

8 L 726/26

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Jagdrechts; hier: Regelung der Vollziehung einer Genehmigung zur Jagd eines Wolfes

hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg

am 19. Juni 2026

durch

die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht P.,

die Richterin am Verwaltungsgericht D.-T.,

die Richterin am Verwaltungsgericht Z.

beschlossen:

  1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2364/26 gegen die Ziffern 1 und 2 im Bescheid des Antragsgegners an den Beigeladenen vom 11. Juni 2026 wird wiederhergestellt
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2364/26 gegen die Ziffern 1 und 2 im Bescheid des Antragsgegners an den Beigeladenen vom 11. Juni 2026 wiederherzustellen,

hat Erfolg.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung im Hinblick auf die Ziffern 1 und 2 in dem angefochtenen Bescheid gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat.

Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO analog. Er ist eine nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung. Die streitgegenständliche Genehmigung der Jagd eines Wolfes nach § 22d Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BJagdG ist auch als Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG einzustufen. Insoweit handelt es sich um einen weit gefassten Auffangtatbestand.

Vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 7. Oktober 2025 - 2 B 152/25 -, juris, Rn. 24; vgl. zu Schonzeitaufhebungen: VG München, Beschluss vom 27. März 2026 - M 7 SN 26.1452 -, juris, m.w.N.

Der Antrag ist auch begründet.

Die Voraussetzungen, unter denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden kann, liegen vor. Die im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, die sofortige Vollziehung bis zum Abschluss des Klageverfahrens zu verhindern, einerseits und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Geltung der getroffenen ordnungsbehördlichen Anordnung andererseits fällt zulasten des Antragsgegners aus.

Die angefochtene Genehmigung in Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheids vom 11. Juni 2026 erweist sich bei der hier gebotenen - und im Hinblick auf die notwendige zeitnahe Entscheidung auch allein möglichen - summarischen Betrachtung als offensichtlich rechtswidrig.

Zunächst kann dahinstehen, ob die angefochtene Genehmigung hinreichend bestimmt oder genügend bestimmbar ist, weil in der Regelung in Ziffer 1 im angefochtenen Bescheid vom 11. Juni 2026 „die Jagd auf den Wolf GW1896m oder einen vergleichbaren männlichen adulten Wolf“ genehmigt wird.

Denn hier liegt nach summarischer Prüfung bereits ein Ermessensfehler wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor.

Zunächst besteht ein Ermessensspielraum für die zuständige Behörde. Dies ergibt sich aus § 22d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BJagdG. Gemäß § 22d Abs. 2 Satz 5 BJagdG ist Abs. 3 in der Schonzeit und im Fall, dass ein revierübergreifender Managementplan noch nicht aufgestellt worden ist, entsprechend anwendbar. Nach § 22d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BJagdG ist die Jagd auf den Wolf unabhängig von einer Schonzeit mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden.

Daraus ergibt sich auch ein Ermessen für die zuständige Behörde. Zwar folgt dieses nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, doch im Rahmen der Auslegung gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass es sich bei der hier maßgeblichen Vorschrift des § 22d Abs. 3 Satz 1 BJagdG um eine Ermessensvorschrift handelt. Denn letztlich kommt es im Rahmen der Bestimmung, ob eine Ermessensnorm vorliegt oder nicht, nicht nur auf den Wortlaut der Vorschrift als maßgebliches Auslegungskriterium an, sondern - vor allem bei offenem Wortlaut - auf deren teleologische und systematische Auslegung.

Vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, § 114 Rn. 19, m.w.N.

Hier ist denknotwendig ein Ermessensspielraum für die zuständige Behörde erforderlich, um die Genehmigung zur Jagd eines Wolfes erteilen zu können. Nur mit der Einräumung eines Ermessens kann die Behörde hinsichtlich möglicher Schadensfolgen im Einzelfall abwägen, ob und in welchem Umfang sie die Jagd auf den Wolf genehmigt.

Hier liegt ein Ermessensfehler darin, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt wurde. Es fehlt nämlich an der Erforderlichkeit der genehmigten Jagd eines Wolfes. Grundsätzlich muss die staatliche Maßnahme erforderlich sein, um den jeweiligen Zweck zu erreichen. Die Erforderlichkeit beinhaltet das Gebot, dass der Staat aus den zur Erreichung des Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, also die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel wählt.

Vgl. Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 20 Rn. 115.

Dies ist hier nicht der Fall. Es bestehen mildere Mittel als die Genehmigung der Jagd des Wolfes, um das Ziel, nämlich den Schutz der Nutztiere, mithin die Abwehr landwirtschaftlicher Schäden, zu erreichen. Die betroffenen Tierhalter sind nämlich gehalten, Herdenschutzmaßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang sei auch auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) verwiesen. Danach müssen Haltungseinrichtungen so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden.

Vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf andere Tierarten als Geflügel, etwa auf Schafe: VG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juni 2017, - 6 B 36/17 -, juris, Rn. 19 ff., m.w.N.

Als Herdenschutzmaßnahmen kommen im Wesentlichen der Einsatz von geeigneten - und im Rahmen der Wolfsberatung des Landes näher spezifizierten - Elektrozäunen, der Einsatz von Herdenschutzhunden sowie die Errichtung von Untergrabeschutz und Übersprungschutz in Betracht.

Vgl. dazu im Einzelnen: Präventiver Herdenschutz in Nordrhein-Westfalen (Broschüre der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, März 2022).

Der Großteil der im Kreis V. festgestellten Risse hat - mit einer Ausnahme am 4. April 2026 - bei Tierhaltungen ohne Herdenschutzmaßnahmen stattgefunden.

Vgl. https://wolf.nrw/wolf/de/nutztierfaelle (abgerufen am 19. Juni 2026)

Nach der Auflistung der Internetseite „Wolf in Westfalen“ vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen fanden die Wolfsrisse im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners bei Tierhaltungen ohne Herdenschutzmaßnahmen am 25. April 2026, am 19. April 2026, am 10. April 2026, am 9. April 2026, am 24. Februar 2026, am 23. Dezember 2025 und am 18. Dezember 2026 statt.

Vgl. https://wolf.nrw/wolf/de/nutztierfaelle (abgerufen am 19. Juni 2026)

Auch bei Betrachtung der Risse, die dem Wolf GW1896m zugeordnet werden können, also dem konkreten Wolf, auf den sich die angefochtene Genehmigung bezieht, wird deutlich, dass dieser - auch außerhalb des Kreises V. - insgesamt 47mal Nutztiere angegriffen hat, wobei in nur 7 dieser Fälle überhaupt Herdenschutzmaßnahmen vorhanden waren.

Laut der Internetseite https://wolf.nrw/wolf/de/nutztierfaelle (aufgerufen am 19. Juni 2026) sind dies folgende Vorfälle: 19.4.26, 10.4.26, 9.4.26, 4.4.26, 24.2.26, 23.12.25, 18.12.25, 27.11.25, 30.9.25, 10.9.25, 14.7.25, 12.2.25, 13.11.24, 3.11.24, 16.10.24, 25.9.24, 21.9.24, 30.8.24, 24.8.24, 27.4.24, 22.11.23, 16.8.23, 8.8.23, 3.5.23, 26.4.23, 17.4.23, 24.8.22, 20.6.22, 17.5.22, 28.3.22, 18.3.22, 26.4.22, 8.4.22, 14.2.22, 6.2.22, 30.11.21, 14.11.21, 6.11.21, 29.10.21, 17.10.21, 9.10.21, 30.9.21, 1.9.21, 11.8.21, 4.6.21, 3.5.21 und 24.4.21.

Insgesamt bestanden somit in 40 von 47 Fällen keine Herdenschutzmaßnahmen. Daher hält es die Kammer im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung für durchaus naheliegend, dass eine deutliche Erhöhung der Herdenschutzmaßnahmen durch die Tierhalter die befürchteten zukünftigen Schäden des Wolfs GW1896m signifikant eindämmen kann, so dass insoweit ein milderes Mittel vorliegt. Insoweit führt die Landwirtschaftskammer NRW auch aus, dass die Wahrscheinlichkeit eines Übergriffes deutlich gesenkt ist, wenn ein Wolf in einem Gebiet von Anfang an auf ausreichend geschützte Weidetiere trifft. Dabei würden gut stromführende und korrekt aufgebaute Weidezäune eine sehr wichtige Rolle spielen, da sie den Wolf durch Stromschläge aktiv vergrämen würden.

Vgl.: Präventiver Herdenschutz in Nordrhein-Westfalen (Broschüre der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, März 2022).

Insoweit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Herdenschutzmaßnahmen kein gleich geeignetes Mittel zur Tötung des Wolfes seien. Ein Töten des Wolfs reduziert zwar zukünftige Schäden auf Null, jedoch nur die Schäden durch diesen konkreten Wolf. Herdenschutzmaßnahmen dagegen bieten Schutz vor Wölfen generell, so dass der Schutz der Nutztiere mithilfe von Herdenschutzmaßnahmen nicht weniger effektiv ist als die Jagdgenehmigung für einen einzelnen Wolf. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Wölfe durchaus weite Strecken zurücklegen können, so dass sich grundsätzlich die Frage der Effektivität des Schutzes von Nutztieren durch die Genehmigung des Abschusses eines konkreten Wolfs stellt. Denn Jungwölfe wandern in der Regel aus dem elterlichen Territorium ab und suchen sich ein freies Revier. Dabei legen sie manchmal Strecken von mehreren hundert Kilometern zurück, wenn sie kein passendes Revier oder einen Partner finden.

Vgl. https://wolf.nrw/wolf/de/grundlagen/biologie (Aufgerufen am 19. Juni 2026).

Hielte man die Jagdgenehmigung eines einzelnen Wolfes für das einzig effektive und damit mildeste Mittel zum Schutz der Nutztiere, hätte dies zur Folge, dass bei jedem neu im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners auftauchenden Wolf, der - etwa auch in geringem Ausmaß - Nutztiere angreift, eine weitere Jagdgenehmigung ausgesprochen werden müsste.

Dieses Ergebnis wird durch die Einwände des Antragsgegners auch nicht in Frage gestellt. Soweit der Antragsgegner auf die Herabstufung des Wolfs von einer streng geschützten Tierart auf eine nur noch geschützte Tierart im Hinblick auf die FFH-Richtlinie Bezug nimmt, führt dieser Einwand zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Antragsgegner übersieht insoweit, dass dieser Umstand durch die Regelung in § 22d BJagdG - und mithin die Aufnahme der Möglichkeiten zur Jagd eines Wolfes ins Bundesjagdgesetz - gerade berücksichtigt wurde.

Auch der Einwand, dass der Wolf GW1896m inzwischen gelernt habe, Schutzmaßnahmen zu überwinden, überzeugt das beschließende Gericht nicht. Zwar können Wölfe an nicht sachgerecht aufgebauten und nicht elektrifizierten Zäunen lernen, wie Weidezäune zu überwinden sind.

Vgl.: Präventiver Herdenschutz in Nordrhein-Westfalen (Broschüre der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, März 2022).

Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass der Wolf GW1896m in einem Zeitraum von fünf Jahren lediglich sieben Herdenschutzmaßnahmen überwinden musste. Allein daraus lässt sich noch nicht ohne Weiteres schließen, dass der Wolf GW1896m inzwischen gelernt hat Herdenschutzmaßnahmen zu überwinden. Er hat schließlich - bis auf das Jahr 2022, in dem er zwei Herdenschutzeinrichtungen überwand - lediglich eine Schutzvorrichtung pro Jahr überwinden müssen.

Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob die Jagdgenehmigung bei einem Wolf, der demgegenüber eine Vielzahl von Herdenschutzmaßnahmen überwunden und damit gezeigt hat, dass er das Überwinden dieser Schutzvorrichtungen erlernt hat, das einzig effektive Mittel zum Schutz der Nutztiere ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen muss, da er keinen Antrag gestellt und sich insofern auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) und wird wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens halbiert (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg oder Postfach, 59818 Arnsberg) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg oder Postfach, 59818 Arnsberg) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

P. D.-T. Z.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.