Verwaltungsgericht Arnsberg, 2026-05-18, 14 K 4437/24.A

14 K 4437/24.ATribunal Administrativo18 de mai. de 2026

Abrir fonte

Texto completo

Verwaltungsgericht Arnsberg — 14 K 4437/24.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-18

Aktenzeichen: 14 K 4437/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGAR:2026:0518.14K4437.24A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt unbenommen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

Tatbestand

Der nach seinen Angaben am 0. März 0000 in P. geborene Kläger ist nach eigenem Bekunden Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und gehört dem Volke der Luba an und ist christlicher Religionszugehörigkeit. Seinen Angaben zufolge reiste er am 00. April 0000 aus seinem Herkunftsland aus und gelangte über den Landweg zunächst in die Republik Kongo und darauffolgend in die Türkei und nach Griechenland und schließlich über den Luftweg am 00. Mai 0000 in die Bundesrepublik Deutschland. Am 00. Mai 0000 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag.

Am 00. Juli 0000 wurde der Kläger beim Bundesamt u.a. zu seinen Fluchtgründen angehört. Diesbezüglich gab er ausweislich der Anhörungsniederschrift an: In seinem Heimatland seien noch seine beiden Kinder, sechs und acht Jahre alt. Sie lebten bei ihrer Mutter. Er sei von der Mutter seiner Kinder getrennt. In der Demokratischen Republik Kongo habe er neun Jahre die Schule besucht und anschließend als Elektriker gearbeitet. Sein Einkommen sei durchschnittlich gewesen. Es habe bei ihm im Viertel einen älteren Mann gegeben. Dieser habe für sein Team Aufträge organisiert. Einer dieser Aufträge sei auf der Baustelle des Bruders des Präsidenten A. gewesen. Auf dieser Baustelle hätten sie - er und sein Team - im Dezember 0000 angefangen zu arbeiten. Der Mann aus seinem Viertel habe die Aufträge erhalten und dann sein Team für die Durchführung engagiert. Es habe einen Baucontainer auf der Baustelle gegeben, in dem sich Baumaterialien befunden hätten. Diese Baumaterialien seien entwendet worden. Als die Bauleitung festgestellt hätte, dass die Baumaterialien entwendet worden seien, sei alles geprüft worden und man habe sie beschuldigt, diese gestohlen zu haben. Das sei im Dezember 0000 gewesen. Sie - seine Teammitglieder und er - seien verfolgt und gesucht worden. Der Inhaber der Baustelle A. habe Personen, d.h. seine persönlichen Zivilpolizisten, geschickt, um sie zu verfolgen und zu suchen. Ihre Gruppe habe aus sieben Handwerkern bestanden. Drei seien von den Zivilpolizisten verhaftet worden und die anderen vier, zu denen er gehört habe, seien geflüchtet. Sie hätten sich in einem Nachbarviertel von P. namens X. versteckt. Er sei dort bis zu seiner Ausreise geblieben und von dort dann nach V. ausgereist. Am 00. April 0000 habe er in der Nacht den Fluss Kongo mit einem Boot dorthin überquert.

Mit Bescheid vom 00. Oktober 0000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4.). Zudem forderte das Bundesamt den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo oder in einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an (Ziffer 5.). Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Wegen der Begründung wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, der dem Kläger am 00. November 0000 ausgehändigt worden war.

Hiergegen hat der Kläger am 00. November 0000 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage in der Sache verweist er im Wesentlichen auf seine Angaben im Verfahren beim Bundesamt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Oktober 0000 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

h i l f s w e i s e ,

ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren,

w e i t e r h i l f s w e i s e,

festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG betreffend seine Person hinsichtlich der Demokratische Republik Kongo vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen,

und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

Die Kammer hat den Rechtstreit - nach Anhörung der Beteiligten - mit Beschluss vom 00. Januar 0000 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 00. Mai 0000, zu dem eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Beklagten nicht erschienen war, hat der Kläger Gelegenheit erhalten, zu seinem Fluchtschicksal persönlich vorzutragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Bundesamtsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer entscheidet nach der Übertragung des Rechtsstreits mit Beschluss vom 00. Januar 0000 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Diese kann trotz Ausbleibens eines Vertreters oder einer Vertreterin der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Fernbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

A. Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 00. Oktober 0000 erweist sich als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Anerkennung seiner Asylberechtigung und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (dazu unter I.), noch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (II.), noch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (III.), vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Darüber hinaus erweisen sich die Abschiebungsandrohung (IV.) sowie das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (V.) als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I. Zunächst liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a) AsylG ist eine Ausländerin/ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn sie/er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer/seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (sog. Verfolgungsgründe, vgl. zu deren Definition § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie/er besitzt und dessen Schutz sie/er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne von § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob die Ausländern/der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihr/ihm diese Merkmale von seinen Verfolgerinnen bzw. Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris.

Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn der Ausländerin/dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer/seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt.

Vgl. ständige Rechtsprechung etwa: BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris.

Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände sowie ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht der festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Maßgebend ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; ein drohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der asylsuchenden Person nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.

Vgl. in ständiger Rechtsprechung stellvertretend: BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15 und Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris.

Wurde die Ausländerin/der Ausländer bereits vor der Ausreise in ihrem/seinem Herkunftsland verfolgt bzw. war sie/er von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist; d. h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161= juris, Rn. 16 und vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - BverwGE 162, 44 = juris, Rn. 15 und vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris.

Es ist dabei Sache der/des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände für eine relevante Vorverfolgung darzulegen. Dazu hat sie/er unter Angabe genauer Einzelheiten einen nachvollziehbaren und in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die bereits erlittene Verfolgung im Herkunftsstaat ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit entsprechender Aussagen verschaffen.

Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris.

Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem die Ausländerin/der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Nach Entstehungsgeschichte und (Binnen-)Systematik des § 28 AsylG, der Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (früher: Richtlinie 2004/83/EG) umsetzt,

vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 216 f., wobei er allerdings von der Regelungstechnik der Richtlinie abweicht, vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, Werkstand: 1. Dezember 2025, § 28 AsylG Rn. 28,

sind selbst geschaffene Nachfluchttatbestände, die bis zur Unanfechtbarkeit des Erstverfahrens verwirklicht worden sind, trotz der irreführenden Formulierung uneingeschränkt zu berücksichtigen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 10 C 25.08 -, BVerwGE 135, 49 = juris, Rn. 20 (zu § 28 Abs. 1a AsylVfG und Art. 5 der Richtlinie 2004/83/EG); Nds. OVG, Urteil vom 14. März 2022 - 4 LB 20/19 -, AuAS 2022, 132 (Ls.) = juris, Rn. 52 f.; OVG M.-V., Urteil vom 21. März 2018 - 2 L 238/13 -, juris, Rn. 33 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, InfAuslR 2018, 158 (Ls.) = juris, Rn. 41; Hailbronner, Ausländerrecht, Werkstand: 1. Dezember 2025, § 28 AsylG Rn. 28 ff. m.w.N.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet indes gemäß § 3e Abs. 1 AsylG aus, wenn die Ausländerin/der Ausländer in einem Teil ihres/seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sie/er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie/er sich dort niederlässt (Nr. 2).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht weder zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise Verfolgung erlitten hat, noch ist davon auszugehen, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten sind, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von begründeter Furcht vor (unmittelbar drohender) Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo auszugehen.

Die Einzelrichterin hat zunächst insbesondere anhand des Vortrags des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht die notwendige Überzeugung gewinnen können, dass er im obigen Sinne vorverfolgt aus seinem Herkunftsland ausgereist ist.

Der Vortrag des Klägers, er sei mit weiteren Arbeitskollegen für einen Diebstahl von Baumaterialien auf einer Baustelle des Bruders des Präsidenten A. verantwortlich gemacht worden und werde nunmehr verfolgt und gesucht, lässt keine konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächliche Verfolgung des Klägers - unabhängig davon, ob von staatlichen Stellen oder nichtstaatlichen Stellen - erkennen. Sein diesbezüglicher Vortrag deckt sich zwar mit seinem Vorbringen bei seiner Anhörung beim Bundesamt, er ist aber insgesamt sehr vage, oberflächlich und zum Teil unplausibel, so dass die Einzelrichterin - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dem Vorgetragenen um ein einschneidendes, weil fluchtauslösendes Ereignis handelte - nach allem nicht den Eindruck gewinnen konnte, der Kläger berichte von selbst Erlebtem. Der Kläger konnte insbesondere nicht plausibel erklären, wie es seinen bereits festgenommenen Kollegen gelungen sein will, ihn und die übrigen Kollegen aus der Ingewahrsamnahme heraus zu kontaktieren. Er trug zwar diesbezüglich vor, die Mobiltelefone seien seinen festgenommenen Kollegen zunächst nicht abgenommen worden, so dass sie unmittelbar nach ihrer Festnahme bei ihnen - dem Kläger und den übrigen Arbeitskollegen - hätten anrufen können. Es erscheint aber wenig plausibel, dass und wie es den festgenommenen Kollegen, die aller Wahrscheinlichkeit nach unter Beobachtung und Begleitung der sie festnehmenden Personen gestanden haben, möglich gewesen sein soll, trotz dessen bei ihnen - dem Kläger und seinen vermeintlich mit ihm abgetauchten Kollegen - anzurufen und sie vor einer etwaigen Festnahme zu warnen. Es erscheint vielmehr wahrscheinlich und plausibel, dass dies von den vermeintlichen Zivilpolizisten des A. verhindert worden wäre, wenn tatsächlich noch ein Interesse an der Festnahme des Klägers und seinen noch nicht in Gewahrsam stehenden Arbeitskollegen bestanden hätte.

Der Vortrag des Klägers zu seiner Fluchtgeschichte erscheint daher insgesamt wegen der geringen Erzähldichte des Vorbringens sowie zum Teil wenig plausiblen Ausführungen auch unter Berücksichtigung des Bildungsstandes des Klägers als unglaubhaft.

Darüber hinaus lässt er selbst bei Wahrunterstellung eine sich konkret verdichtete Verfolgungssituation nicht erkennen. Der Kläger will seine Verfolgung aus den Umständen herleiten, dass mehrfach unter seiner Anschrift nach ihm gesucht worden sei und er nicht wisse, was mit seinen drei inhaftierten Arbeitskollegen passiert sei. Hieraus ergibt sich aber nicht ohne Weiteres, dass er Kläger tatsächlich von A. und seiner Zivilpolizei verfolgt wird. Denn insoweit bleibt auch nach dem Vortrag des Klägers unklar, warum der Kläger aufgesucht worden ist. Nicht auszuschließen ist etwa, dass die drei vermeintlich inhaftierten Arbeitskollegen tatsächlich die Baumaterialien entwendet haben und der Kläger durch die Zivilpolizei des A. aufgesucht worden war, um den Aufenthaltsort dieser Arbeitskollegen in Erfahrung zu bringen, weil diese tatsächlich nicht festgenommen worden waren, sondern schlicht untergetaucht sein könnten. Dies würde auch erklären, warum es ihnen möglich gewesen sein könnte, noch nach ihrer vermeintlichen - insoweit von ihnen wohlmöglich nur vorgetäuschten - Festnahme den Kläger und die übrigen der Arbeitsgruppe anzurufen. Die vom Kläger vorgebrachten Umstände sind jedenfalls so vage und unsubstantiiert, dass mindestens beide Geschehensabläufe denkbar wären. Anhand des vom Kläger geschilderten Ablaufs lässt sich insgesamt keine einzige Situation mit konkreter, belegbarer Verfolgungsabsicht erkennen, vielmehr trägt der Kläger eine vage Verfolgungsbefürchtung vor, die er aber nicht weiter konkretisieren und tatsächlich belegen konnte.

Auch Nachfluchttatbestände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Demnach steht dem Kläger auch diesbezüglich weder ein Anspruch, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen noch ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.

II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist eine Ausländerin/ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn sie/er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihr/ihm in ihrem/seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) gilt. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens und an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft der subsidiäre Schutz tritt.

Nach § 3c Nr. 3 AsylG kann die Verfolgung ausgehen von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach § 3 d Abs. 2 AsylG ist generell ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, gilt auch im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen. Bei einer erniedrigenden Behandlung steht hingegen nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund

Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 [M.S.S./Belgien u. Griechenland] -, juris, Rn. 220 m.w.N..

Dies zugrunde gelegt, kann die Einzelrichterin unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen unter Ziffer I. und gemäß § 77 Abs. 3 AsylG unter Bezugnahme auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids nicht erkennen, dass der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG hat.

III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten.

  1. Der Kläger kann zunächst die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht für sich beanspruchen. Nach dieser Vorschrift darf eine Ausländerin/ein Ausländer, nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäische Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung in diesem Sinne lässt sich aus keinem ersichtlichen oder vorgetragenen Gesichtspunkt feststellen.

Der Kläger kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zunächst nicht vor dem Hintergrund der humanitären Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo beanspruchen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April 2024 - 6 A 242/21.A -, juris, Rn. 226 ff.

Der Zumutbarkeit der Rückkehr und der Aufenthaltsnahme des Klägers in der Demokratischen Republik Kongo steht nicht Art. 3 EMRK entgegen. Nach dieser Vorschrift ergibt sich die Verpflichtung, eine Ausländerin/einen Ausländer nicht abzuschieben, wenn sie/er für diesen Fall tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Hiervon nicht umfasst ist jedoch das Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage der/des Betroffenen einschließlich ihrer/seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland sind hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 111.

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt daher zwar in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt. Schlechte sozio-ökonomische und humanitäre Verhältnisse im Bestimmungsland verletzen Art. 3 EMRK dabei aber nur in den ganz außergewöhnlichen Fällen, in denen die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, also wenn der betreffende Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Behandlung erhält. Die im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen. Zur Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind die Umstände des Einzelfalls heranzuziehen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 2021 - 19 A 635/20.A -, juris, Rn. 12 ff. und Beschluss vom 29. Juni 2020 - 19 A 1420/19.A. -, juris, Rn. 240; BVerwG, Urteile vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 27 ff., vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, BVerwGE 166, 113 ff. = juris, Rn. 12, und Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 6, vom 23. August 2018 - 1 B 42.18 -, juris, Rn. 11, und vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2019, 61 ff. = juris, Rn. 11; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 29. Oktober 2020 - 14 B 20.30408 -, juris, Rn. N03;

In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH),

vgl. Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., [Ibrahim] -, juris, Rn. 89 ff. und - C-163/17, [Jawo] -, juris, Rn. 90 ff.,

darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre".

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 12; BayVGH, Urteil vom 21. November 2018 - 13a B 18.30632 -, juris, Rn. 26 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2020 - 19 A 1420/19.A. -, juris, Rn. 242, und vom 14. März 2018 - 13 A 341/18.A -, juris, Rn. 19 f.

Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob die Ausländerin/der Ausländer nach ihrer/seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihr/ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, ihre/seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum einer Ausländerin/eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann die Rückkehrerin/der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass der Ausländerin bzw. dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht.

Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris, Rn.25.

Ausgangspunkt für die Gefahrenprognose ist eine möglichst realitätsnahe, wenngleich

notwendig hypothetische Rückkehrsituation. Erforderlich ist eine Gesamtschau und auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte (darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ankunftsort sowie an dem Ort, an den die/der Betroffene letztlich dauerhaft zurückkehren soll) und persönlicher und familiärer Umstände. Relevant kann dabei sein, ob die Person in der fraglichen Region eine familiäre Anbindung hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 16 ff..

Bei der Prüfung, ob durch die Abschiebung ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist zudem zwar grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen. Zunächst ist aber zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 26 m.w.N.

Dies zugrunde gelegt ist die Einzelrichterin der Überzeugung, dass der Kläger - nach seinen beruflichen und persönlichen Verhältnissen - bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo in der Lage sein wird, zumindest ein Existenzminimum durch Arbeit zu erwirtschaften. Insgesamt kennzeichnet sich die Rückkehrsituation des Klägers nicht durch derart atypische Umstände i.S.e. „ganz außergewöhnlicher Fall“, die befürchten lassen müssten, dass er in der Demokratischen Republik Kongo Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Vielmehr ist zu erwarten und steht dem nichts entgegen, dass er in der Demokratischen Republik Kongo Fuß fassen und seine Lebensverhältnisse sichern kann. Dies hat er bereits in der Vergangenheit gezeigt und hierzu Gegenteiliges auch nicht dargelegt.

  1. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund einer (lebensbedrohlichen) Erkrankung oder einer sonstigen erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers besteht ebenfalls nicht. Gründe, die ein solches Abschiebungsverbot begründen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen.

IV. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung steht im Einklang mit §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § N03 AufenthG. Der Kläger hat ersichtlich keine Aufenthaltserlaubnis.

V. Schließlich entspricht das vom Bundesamt auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot den gesetzlichen Vorgaben aus § 11 Abs. 1, 3 AufenthG; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat keine besonderen schutzwürdigen Interessen im Bundesgebiet geltend gemacht.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Arnsberg schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

B.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.