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2 K 2015/23.A•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2023-12-13, 2 K 2015/23.A
2 K 2015/23.ATribunal Administrativo13 de dez. de 2023
Entscheidungsdatum: 2023-12-13
Aktenzeichen: 2 K 2015/23.A
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2023:1213.2K2015.23A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2023 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Angola besteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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