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8 K 2265/18•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2021-11-29, 8 K 2265/18
8 K 2265/18Tribunal Administrativo29 de nov. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-29
Aktenzeichen: 8 K 2265/18
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2021:1129.8K2265.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer Erlaubnis zur gewerblichen Zucht von Hunden.
Gemeinsam mit ihrem Ehemann, Herrn U., beschäftigte diese sich bereits seit längerem mit der Zucht und dem Verkauf von Hunden. Gegen Herrn U. gab es in der Vergangenheit immer wieder zivilrechtliche Klagen von Hundekäufern, nachdem Welpen nach deren Erwerb durch Dritte erkrankt waren. In diesem Zusammenhang wurde - auch in der Medienberichterstattung - die Vermutung geäußert, dass es sich bei den verkauften Welpen um solche gehandelt habe, die aus Osteuropa importiert worden seien. Gegen Herrn U. und die Klägerin wurden im Zusammenhang mit dem Hundehandel auch zahlreiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Den Antrag des Herrn U. auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2003 ab.
Mit Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2003 untersagte der Beklagte diesem die gewerbsmäßige Hundezucht und den Handel mit Hunden.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2004 ordnete der Beklagte die Auflösung des gewerbsmäßig gehaltenen Hundebestandes an und drohte die Ersatzvornahme an.
Sämtliche Rechtsmittel des Herrn U., über die sowohl die 3. Kammer des erkennenden Gerichts in erster Instanz, als auch in zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zu entscheiden hatte, blieben erfolglos.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Dezember 2004 ordnete der Beklagte gegenüber U. die Beendigung jeglicher gewerbsmäßiger Hundezucht bzw. -haltung, die Abgabe der Hunde und die Ersatzvornahme an.
Unter dem 23. Januar 2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 11 TierSchG für die Ausübung einer gewerblichen Hundezucht auf dem Grundstück D.-straße in T.. In dem Antrag wies diese darauf hin, dass sie ihre Zucht in Zukunft als Haltungseinheit gemeinsam mit der Tierärztin Frau W., S., betreiben werde.
Am 1. Februar 2005 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Hundezucht „Von der K.“ den Gesellschaftern G., W. und U. gemeinsam gehöre.
Der Beklagte wandte sich am 4. März 2005 an den Landkreis Y.-R. mit der Bitte um Mithilfe bei der Bearbeitung eines Antrags auf Erlaubniserteilung nach § 11 TierSchG. Er wies darauf hin, dass Herr U. Anfang des Jahres 2003 entgegen rechtskräftiger Untersagungsverfügung des C.-Kreises eine gewerbsmäßig betriebene Hundehaltung und -zucht in T., D.-straße etabliert habe. Die Gründung einer GbR und die Antragstellungen der Klägerin sowie von Frau W. seien seiner Ansicht nach nur zur dem Zweck erfolgt, der unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügten Festsetzung und Ausführung einer Ersatzvornahme hinsichtlich der Auflösung der Hundezucht zu entgehen. Zwar stünden einer Erlaubniserteilung für Frau W. keine personenbezogenen Hinweise entgegen, weil sich solche ausschließlich aus der Verknüpfung zweier Tätigkeiten ergäben, die nach seiner Ansicht unter den gegebenen Begleitumständen nicht miteinander vereinbar seien. Auch stelle die räumliche Entfernung zwischen Tierarztpraxis und Hundezuchtbetrieb grundsätzlich kein Hindernis dar. Dies setze jedoch voraus, dass sich zuverlässige und geeignete Partner vor Ort befänden. Diese Voraussetzung fehle jedoch im vorliegenden Fall. Für den Fortgang der Antragsbearbeitung sei es sehr hilfreich, wenn eine Bewertung der Sachlage durch den Landkreis Y.-R. erfolgen könne, der einen genaueren Einblick in den Betrieb der Tierarztpraxis in S. habe.
Der leitende Veterinärdirektor O. des Landkreises Y.-R. teilte dem Beklagten unter dem 29. März 2005 mit, dass gegen Frau W. anhängige Verfahren dort nicht bekannt seien. Diese habe ihm gegenüber erklärt, zurzeit in T. keine eigenen Hunde zu haben. Sie beabsichtige dies aber und sei bereit, mehrmals in der Woche nach T. zu fahren, um die gewerbsmäßige Hundezucht zu betreuen.
Der Beklagte lehnte die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a TierSchG mit Bescheid vom 13. Juni 2005 ab.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2005, das im Briefkopf den Namen und die Anschrift der Frau W. enthielt und mit „W.“ unterschrieben ist, wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass diese täglich in der Zuchtanlage anwesend sein werde. Je nach Arbeitsaufwand könne die Anwesenheit mehrere Stunden betragen. Des Weiteren wurde dem Beklagten ein zwischen der Klägerin und Frau W. geschlossener Vertrag über die mietzinsfreie Vermietung eines Zimmers mit Bad/Dusche/WC in dem Gebäude D-Straße vorgelegt, der mit „W.“ unterschrieben war.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2006 widerrief der Beklagte die Ablehnung des Antrages der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a TierSchG vom 13. Juni 2005.
Der Beklagte erteilte der Klägerin am 6. April 2006 auf den Antrag vom 23. Januar 2005 hin eine Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a TierSchG, gemeinsam mit Frau W. auf dem Grundstück D-Straße, T.-X., Hunde zu halten oder zu züchten. Die Erlaubnis war beschränkt auf 30 Zuchthunde, mit denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll, sowie auf die dort angegebenen Räume und Einrichtungen. Mit der Erlaubnis verfügte der Beklagte eine Reihe von Auflagen. Unter anderem durften nach Nr. 2.1 verantwortliche Tätigkeiten im Sinne der Erlaubnis nur von den ausdrücklich genannten und hierzu befugten Personen wahrgenommen werden, insbesondere hatten diese dafür zu sorgen, dass Herr U. ausschließlich nach Anweisung durch die Verantwortlichen im Hundezuchtbetrieb mitarbeitet, darüber hinaus nicht eigenverantwortlich tätig wird und insbesondere keine Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem gewerbsmäßigen Betrieb von Hundezucht und Haltung vornimmt. Nach Nr. 2.2 war durch die verantwortlichen Personen ein Tierbestandsbuch zu führen, in dem sowohl der Tierbestand als auch durchgeführte Behandlungs- und Pflegemaßnahmen entsprechend den beigefügten Mustervordrucken zu dokumentieren waren. In Nr. 2.4 wurde angeordnet, dass einschlägige tierschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten waren, insbesondere Vorschriften nach den §§ 2 bis 4, 6 und 8 der Tierschutzhundeverordnung (TierSchHundeVO). Der Text der Verordnung wurde der Erlaubnis beigefügt. Nach Nr. 2.5 musste für jeweils bis zu 10 Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung stehen, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen habe. Änderungen der im Antrag dargelegten Sachverhalte waren nach Nr. 2.6 dem Beklagten vorher mitzuteilen, insbesondere, wenn die für die Tätigkeit verantwortlichen Personen wechseln sollten.
Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Erlaubnis erteilte er Frau W..
Der Erlaubniserteilung war eine am 9. März 2006 durchgeführte Kontrolle vorausgegangen, an der neben den Tierärzten des Beklagten zwei Mitarbeiter des Dezernates 50 der Bezirksregierung J. sowie der Tierschutzreferent des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz B. und ein weiterer Mitarbeiter dieser Behörde teilnahmen.
Die Klägerin erbrachte - ebenso wie weitere Angehörige ihrer Familie - gegenüber dem Beklagten einen Sachkundenachweis.
Den gegen die Auflagen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung J. mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2006 zurück. Dagegen erhob die Klägerin die Klage 14 K 3430/06, die das erkennende Gericht mit Urteil vom 17. Dezember 2007 abwies. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 1. April 2008 - 20 A 337/08 - ab.
Die von Frau W. unter dem Aktenzeichen 14 K 1807/07 gegen die Nebenbestimmungen erhobene Klage nahm diese in einem Erörterungstermin der Berichterstatterin am 25. Oktober 2007 zurück.
Im Jahr 2010 brachte der Beklagte Hunde aus einer tierschutzrechtlichen Auflösung in der Zuchtanlage anderweitig pfleglich unter.
In den Jahren 2008 bis 2011 führte der Beklagte durch seinen Tierarzt N. Kontrollen der Hundezucht durch. Dabei bewertete er die Zustände in der Zucht zumeist als gut.
Unter anderem in den Jahren 2012 und 2013 gingen beim Beklagten verschiedene Beschwerden dritter Personen - Hundekäufer und Tierärzte - ein, wonach Hunde, die aus der Zucht erworben wurden, kurz nach dem Erwerb an Staupe, Parovirose, Giardien und ähnlichen Erkrankungen litten.
Bei einer Tierschutzkontrolle am 19. Juli 2012 gab N. der Klägerin nach dem Inhalt des über die Kontrolle angefertigten Vermerks die Vorlage des Bestandsbuches, die Abgabe von zehn Althunden in den nächsten zwei Monaten sowie die Entfernung einer Holzpalette aus der ersten Zwingeranlage auf.
Nach dem Inhalt des Vermerks über die von N. am 19. Februar 2013 durchgeführte Kontrolle der Hundezucht befanden sich dort zu diesem Zeitpunkt 97 Hunde, davon 32 Zuchthündinnen, 15 Rüden, 9 zuchtuntaugliche Hunde und 41 Welpen. Der Tierarzt beurteilte die Hundezucht als gut und den Zustand der Haltungseinrichtungen als in Ordnung.
Nach dem im Januar 2014 beim Beklagten vorgelegten Bestandsbuch wurden auf der Anlage an der D-Straße 60 Hunde und 41 Hündinnen gehalten.
Nachdem beim Beklagten verschiedene Beschwerden über die Hundezucht eingegangen waren, führte N. im Jahr 2014 mehrere Tierschutzkontrollen durch, bei denen er keine Beanstandungen feststellte.
Nach dem Inhalt des tierärztlichen Vermerks von N. über eine am 28. Oktober 2014 durchgeführte Kontrolle befanden sich 83 Hunde auf der Anlage, davon 20 Welpen. Zwei Beagle-Welpen und drei erwachsene Hunde wiesen danach einen Vorfall der Nickhaut auf, der tierärztlich behandelt werden musste. Einige Zwinger waren nach Einschätzung des Tierarztes reparaturbedürftig und müssten innerhalb der nächsten drei Monate überholt werden. Der Tierarzt belehrte Herrn U. danach darüber, dass er keine Verkaufsabwicklungen tätigen dürfe.
In einem im Jahr 2014 unter dem Az. 8 K 3228/14 geführten Klageverfahren der Tierschutzorganisation E. (V.), gerichtet auf die Gewährung von Akteneinsicht in die tierschutzrechtlichen Vorgänge der Hundezucht G/W vertrat der Beklagte schriftsätzlich die Auffassung, dass in dieser Hundezucht alles in Ordnung sei.
Bei einer weiteren Kontrolle der Hundezucht am 25. Februar 2015 war nach den Feststellungen des N. in 3 Boxen eine leichte Überbesetzung festzustellen. Auf der Anlage befanden sich 83 Hunde, davon 13 Welpen. Eine Hündin wies einen Nickhautvorfall auf, zwei Zucht-Rüden leichte Ekzeme. Nach dem über die Kontrolle erstellten Vermerk wurde darüber gesprochen, dass die Modernisierung der Anlage bis Ende Mai 2015 abgeschlossen sein solle.
Mit Beschluss vom 29. April 2015 - I-3 U 11/14 - lehnte das Oberlandesgericht Hamm ein Rechtsmittel der Frau G. gegen eine Entscheidung des Landgerichts BD. ab, wonach die Tierschutzorganisation V. ihren Namen im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Welpenimport aus Osteuropa nennen dürfe.
Nach dem Vermerk von N. über eine am 3. August 2015 durchgeführte Kontrolle waren 51 Hunde und 1 Wurf mit 5 Welpen auf der Anlage. Die Baumaßnahmen sollten bis Ende September 2015 abgeschlossen sein. N. beurteilte den Zustand der Hundezucht zusammenfassend als befriedigend.
Am 3. Dezember 2015 führte dieser eine weitere Kontrolle der Hundezucht durch. Nach dem Inhalt der darüber angefertigten Niederschrift ordnete N. an, fünf überzählige Zuchthündinnen bis Ende März 2015 zu vermitteln. Ansonsten werde der Beklagte die Vermittlung im Wege der Ersatzvornahme durchführen.
Am 15. Dezember 2015 erhielt N. durch Q. von der Klägerin Baupläne für die Modernisierung der Anlage.
Bei einer dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Westfalen in J. (im Folgenden: F.) am 29. Februar 2016 übersandten und aus der Haltung an der D-Straße in T. stammenden Beagle-Hündin diagnostizierte P. vom F. unter dem 14. März 2016 einen Vaginalprolaps mit Abszess und beurteilte den Pflegezustand als mäßig bis schlecht. Ein hochgradig kotverschmierter Welpe aus der Haltung litt unter Camphylobakter und wies einen schlechten Nährzustand auf.
In dem über eine weitere Kontrolle am 11. März 2016 angefertigten Vermerk führte N. aus:
Mit Schreiben vom 21. März 2016, die sowohl an die Klägerin als auch an Frau W. gerichtet waren, wies der Beklagte diese auf festgestellte Mängel der Hundezucht und die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Erlaubnis hin.
Am 15. Juli 2016 nahmen N. und die Tierärztin I. des Beklagten eine weitere Kontrolle vor.
Bei einer am 7. September 2016 durchgeführten Kontrolle stellte N. Folgendes fest:
Nach dem weiteren Inhalt der von N. angefertigten Niederschrift vom selben Tag ordnete er mündlich an, innerhalb von vier Wochen die erforderlichen Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen oder Hunde abzugeben. Er wies auf den möglichen Widerruf der Zuchterlaubnis hin.
Am 28. September 2016 kam es zu einem Polizeieinsatz im Wohnhaus D-Straße. In dem darüber angefertigten Polizeibericht der Polizeiinspektion BD., der dem Beklagten durch eine Polizistin zugeleitet worden war, wurde unter anderem ausgeführt:
„Frau G. und Herr U. gestatteten uns Einblick in die einzelnen Zimmer des Anwesens…
Erschreckend war der Flur des Hauses, welcher voller Kot und Urin war und sehr unangenehm roch.
Außerdem ein Welpenwurf, der nach Angaben von Frau G. 10 Welpen umfasst und mit der Hundemutter im Kellerraum rechts neben der Haustür untergebracht ist. Der Raum war voll Urin und Kot. Der Raum war ohne Licht und stank widerlich.
Links neben der Haustür befand sich eine verwahrloste Bernersennenhündin im Kellerraum eingesperrt.
Des Weiteren befand sich ein Mops in einer Gitterbox eingesperrt in der Waschküche.
Im Obergeschoß des Hauses war ein ebenfalls verwahrlost aussehender Hund in einer weiteren Gitterbox eingesperrt…
In der Garage des Hauses, welche ebenfalls voller Kot und Urin war, befanden sich vier ca. 1 m x 1 m große blaue Boxen. Die Boxen waren oben offen, ohne Gitter. Aus einer der Boxen schauten zwei Beaglewelpen heraus. Das Fell war nur teilweise vorhanden. Frau G. gab an, dass diese beiden Welpen vermutlich von Milben befallen seien.
In einer zweiten Box befanden sich ein Golden Retrieverwelpe und ein Labradorwelpe eingesperrt.
Auf dem Grundstück liefen ein Schäferhundwelpe und ein Goldenretrieverwelpe herum. Beide Tiere verhielten sich unauffällig…“
Der Tierarzt des Beklagten VL. nahm mit TD. vom Beklagten am 30. September 2016 eine Kontrolle der Hundehaltung vor. Nach dem Inhalt des darüber angefertigten Vermerks wurden zwei Beagle-Hündinnen mit haarlosen Bereichen vorgefunden. Hinsichtlich einer hochtragenden Berner Sennen-Hündin ordneten diese die Geburtsüberwachung in der Universitätstierklinik UF. an. Des Weiteren wiesen sie die Klägerin darauf hin, dass eine Grundreinigung der Anlage erforderlich sei.
Mit Schreiben vom 30. September 2016 teilte Frau W. dem Beklagten mit, dass die Beagle-Hunde an Hautakne erkrankt seien und von ihr seit der 12. Lebenswoche behandelt würden.
Unter dem 26. Oktober 2016 teilte die Klägerin N. mit, dass sie bereits 15 Hunde abgegeben habe. Sie würden versuchen, auch den Rest der überzähligen Hunde bis Ende November 2016 abzugeben.
Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des bandenmäßigen Betrugs im Zusammenhang mit Hundeverkäufen aus der Zucht wurde die Telekommunikation der Klägerin und weiterer Personen überwacht. Nach den Auswertungen kam es am 13. Dezember 2016 zu einem Telefonat zwischen der Klägerin und Frau W.. In diesem fragte die Klägerin, ob Frau W. genügend Impfungen habe. Daraufhin nannte diese eine Anzahl von 20 Stück. Zudem fragte die Klägerin nach großen Impfungen und Impfpässen. Des Weiteren ergaben sich daraus Hinweise darauf, dass in der Vergangenheit Welpen aus Osteuropa in die D-Straße geliefert wurden, sowie auf einen Welpentransport aus Polen nach BD. am 10. Dezember 2016. Dort wurden die Welpen danach nach einem Unfall, bei dem Herr U., Herr Q. und Frau VF. erschienen, in der Nacht in Empfang genommen und in die D.-straße transportiert.
In einem Telefongespräch zwischen der Klägerin und N. (Telefonüberwachung KN) ging es darum, dass Letzterer lange Jahre eine Überbelegung der Anlage durch diese geduldet habe. In dem Gespräch drängte N. darauf, die Überbelegung abzuschaffen, da er geordnete Verhältnisse hinterlassen wolle.
Nach einem Amtshilfeersuchen des Polizeipräsidiums SG., dem weitere umfangreiche Ermittlungen wegen des Verdachts von Straftaten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Welpen aus Osteuropa und deren Weiterverkauf als eigene Zuchthunde vorausgegangen waren, fand am 14. Dezember 2016 in der Zeit von 10.15 Uhr bis 17.15 Uhr ein Einsatz mit Begehung des Grundstücks und der Gebäude an der D-Straße statt. Daran nahmen die Tierärztinnen FI., JR. sowie RL. vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) teil, das vom Polizeipräsidium SG. als Fachaufsichtsbehörde im Wege der Amtshilfe hinzugezogen worden war. N. und VL. vom Beklagten wurden ebenfalls hinzu gebeten. In dem darüber durch Frau RL. angefertigten Bericht vom 28. Dezember 2016 ist unter anderem ausgeführt:
„ Wohnhaus/Garage
In der Garage des Hauses wurden sechs Welpen (vier braune Labrador-Welpen, zwei Golden Retriever-Welpen) aufgefunden (Bild 1). Die Welpen befanden sich in ca. 1,00 m mal 1,00 m breiten, ca. 80 cm hohen Plastikboxen, die mit Holzspänen eingestreut waren. Laut Mitteilung der Polizei SG. wurden die Welpen am 10.12.2016 aus Polen nach T. verbracht. Die Welpen waren nicht gechipt, blaue Heimtierausweise waren nicht auffindbar. Die Garage besaß keine Fenster, sodass die Welpen bereits seit fünf Tagen im Dunkeln gehalten wurden (Bild 2). Den Tieren stand kein Wasser zur Verfügung. Den Welpen wurde durch die Tierärztinnen Wasser und Futter bereitgestellt, das gierig aufgenommen wurde. In einem dieser Näpfe fand sich später eine Lache mit blutigen Durchfall (Bild 3).
Vor der Garage lag unter Plastiktüten eine tote Zuchthündin, die im Bereich der Flanken und der Genital-/Gesäugeregion blutverschmiert war (Bild 4). Sie wies deutliche Totenaugen und eine ausgeprägte Totenstarre der Kiefermuskulatur auf. Die Gliedmaßen waren passiv frei beweglich. Auf dem Balkon im ersten Stock befanden sich drei wenige Tage alte tote Welpen mit geschlossenen Augen, eingetrocknetem Nabel, einer wies eine grünliche Bauchdeckenverfärbung als Zeichen der Autolyse auf (Bild 5).
Im Haus fand sich unter Handtüchern in einem Wäschekorb ein weiterer wenige Tage alter Saugwelpe mit geschlossenen Augen und ca. 1 cm langen, eingetrocknetem Nabel, der stark unterkühlt und aufgrund fehlender Flüssigkeitsversorgung ausgetrocknet (eksikkotisch) war (Bild 7). Der Welpe wurde unverzüglich nach dessen Eintreffen dem praktischen Tierarzt TI. übergeben, der durch das Veterinäramt BD.-EA. mit der Abholung des Welpen beauftragt wurde. Der Welpe ist im weiteren Verlauf gestorben.
Aufgrund hochgradiger Bissigkeit konnten zwei Hunde (vermutlich Berner Sennenhund und Alano) nur von außen durch das Fenster in Augenschein genommen werden. Der Boden des Raumes war übersät mit Kot und Urin. Wasser stand den Hunden nicht zur Verfügung (Bild 8).
Im gegenüberliegenden Erdgeschossraum wurden zwei Pudel-Mixe sowie ein Boxer-Mix gehalten. Ein Pudelmischling hatte entzündete Augen, die (aufgrund der vorhandenen Fellverfärbung) bereits seit längerem bestanden haben müssen (Bild 9). Der zweite Pudelmischling hatte ein komplett verfilztes Haarkleid, in dem sich Kotanhaftungen befanden (Bild 10). Die Boxermischlingshündin war in einer deutlich zu kleinen Transportbox eingesperrt (Bild 11).
Nach Herauslassen aus der Transportbox hat die Hündin unverzüglich Harn und Kot abgesetzt. Sie muss demnach über einen längeren Zeitraum in der Box eingesperrt gewesen sein, ohne die Möglichkeit Harn oder Kot abzusetzen. Zudem hatte die Hündin keine Möglichkeit, Wasser aufzunehmen.
Der Raum war ebenfalls übersät mit Kot. Wasser stand den Tieren nicht zur Verfügung. Die Näpfe waren ausgetrocknet (Bild 12).
Im zweiten Obergeschoss des Hauses wurde eine alte Hündin (überwiegend weiß gefärbte Bulldogge) im Treppenhaus liegend aufgefunden (Bild 12a). Der Ernährungszustand war sehr schlecht, die Wirbelsäule, Rippen und einzelne Knochenvorsprünge waren deutlich tastbar, die Flanken eingefallen (Bild 12b und 12c) vom Allgemeinbefinden her war sie teilnahmslos.
Außenzwingeranlagen
Für die anschließend besichtigten Außenzwingeranlagen lässt sich zusammenfassend sagen, dass in vermutlich allen aufgefundenen Wurfboxen bzw. Zwingern den darin gehaltenen Hunden nicht der gesetzlich vorgeschriebene Platz zur Verfügung stand (mindestens 6 m² und keine Seite kürzer als 2 m, sowie für jeden weiteren Hund in einem Zwinger zusätzlich mindestens 3 m², jeweils abhängig von der Widerristhöhe des Hundes). Darüber hinaus hatte der überwiegende Teil der Boxen und Verschläge deutlich zu geringen Lichteinfall, zum Teil nur kleine Spalten (Bild 13).
Zudem lagen die Fenster weit oberhalb der Bereiche, die die Hunde einsehen konnten (Bilder 14-16).
Den Hunden stand kein bzw. nur durch Schmutz und Kot verunreinigtes Wasser zur Verfügung (Bild 17 und 18).
Im Bereich der Ausläufe befanden sich Hohlblocksteine sowie Drahtenden, die für die Hunde Verletzungsgefahren bergen (Bild 19 und 20).
Die Zwinger und Wurfboxen enthielten keine oder nasse Einstreu und die Ausläufe waren mit Kot verunreinigt (Bild 21,22, 23,24 und 25).
Viele Hunde waren unterernährt (hgr. unterernährte Dho Khyi-Hündin (Bild 26), die beim Aufstehen unterstützt werden musste und kaum laufen konnte; hgr. unterernährte Bulldoggenhündin, Bild 12b+c, in einem schlechten Pflegezustand (verfilztes schmutziges Fell; 27,28, 29,30 und 31) und/oder krank (Augenentzündungen (32), Parasitosen (Bild 33), Nickhauthyperplasien (Bild 34 und 35). Die gezeigten Bilder sind lediglich Beispiele.
Ab 15:45 Uhr bis 17:00 Uhr wurden dem praktischen Tierarzt Herrn Tl einzelne Hunde mit der Bitte um nähere Untersuchung vorgestellt. Es ging dabei einzig um die Fragestellung, ob einzelne Hunde einer akuten Behandlung noch am selben Abend bedurften. Die vorgeführten Hunde sind zuvor von den Tierärztinnen des LANUV auf gegebenenfalls akute Behandlungsbedürftigkeit ausgesucht worden. Eine weitere Inaugenscheinnahme des Bestands durch Herrn Tl hat aufgrund der Lichtverhältnisse nicht stattgefunden.
Die vorgestellten Hunde waren im Einzelnen:
Die Hündin hatte hochgradig entzündete Augen, aus denen beständig Eiter abfloss. Auf der Hornhaut des rechten Auges befand sich zudem eine verkrustete Auslagerung, die bis auf das Oberlid reichte. Ein Lidschluss war dem Hund an diesem Auge nicht mehr möglich. Die Dogge war mit hoher Wahrscheinlichkeit beidseits blind (hochgradige Linsentrübung).
2.) Mopswelpe (Bild 38)
ca. zwei Eurostück-große, nässende Wunde im Nabelbereich mit Verunreinigungen, die offenbar dauerhaft beleckt wurde (vermutlich durch das Muttertier). Der Welpe hatte ein reduziertes Allgemeinbefinden.
3.) Pointer-Mischlinge (Bild 39 und 40)
Zwei Mischlinge, die über die gesamte Körperoberfläche verteilt hochgradige Hautveränderungen mit Hautverlusten, Hautrötung, Hautverdickung (Hyperkeratose) und blutigen Schürfwunden aufwiesen. Die Hunde schüttelten wg. des offenbar starken Juckreizes permanent den Kopf und kratzten sich am ganzen Körper.
4.) Mischlingswelpe (Bild 41)
Der Welpe zeigte ein vermindertes Allgemeinbefinden mit leichtem Nickhautvorfall und getrübten Augen sowie eitrigen Nasenausfluss mit beständigem Nießen.
5.) Cane Corso-Hündin (Bild 42):
Die Hündin hatte einen Vaginalprolaps mit deutlichen Verschmutzungen der vorgefallenen vaginalen Schleimhäute und zeigte häufiges Pressen.
6.) Boxer-Mix-Hündin (Bild 43):
Hgr. Augenveränderung mit Hyperplasie beider Nickhäute und starkem, eitrigen Augenausfluss.
7.) „Garagenwelpen“:
Einer der Welpen wurde vorgestellt, da er einen deutlich umfangsvermehrten, harten Bauch hatte. Er wies zudem ein leicht vermindertes Allgemeinbefinden auf.
Herr Tl hat für keinen der oben genannten Hunde Nr. 1-7 einen akuten Behandlungsbedarf mit Behandlungsaufnahme noch am selben Abend diagnostiziert, wohl aber eine Behandlungsaufnahme am nächsten Tag.
Vorstellung der Hunde
bis ca. 12:00 Uhr wurden die Hunde (49 Stück bis zu diesem Zeitpunkt) durch Herrn Q. vorgestellt. Dieser kannte alle Hunde und die Hunde kannten ganz offensichtlich auch ihn, da sie sich ihm gegenüber entweder unauffällig oder extrem devot verhielten (auch die hochgradig aggressiven). Herr Q. teilte zudem mit, dass die „Cane Corso“-Hündin (Hund vom Bild Nr. 42) einen Scheidenvorfall habe. Sie sei jedoch in tierärztlicher Behandlung. Darauf angesprochen, wie eine solche Behandlung hier vor Ort dann aussähe (da eine konservative Behandlung vor Ort in praxi nicht möglich ist), änderte er seine Meinung und teilte mit, er wisse nicht, wem der Hund gehöre, außer dass der Besitzer ein Bekannter seines Vaters sei.
Ebenso war ihm bekannt, dass eine Golden Retriever Hündin (befand sich im Stall im zweiten Zwingerbereich; Abteil ganz hinten links) unmittelbar vor dem Werfen stand (die Hündin hat in der Nacht vom 14. auf den 15. Dezember in der Tat geworfen)…“
Impfpässe
Im Wohnhaus wurden diverse, durch die praktische Tierärztin und § 11-Erlaubnismitinhaberin W., R.-Straße , S. blanko ausgestellte nationale (gelbe) Impfpässe gefunden. So enthielten einige Pässe lediglich Stempel und Unterschrift, jedoch keine Eintragungen zum geimpften Hund, zum Impfdatum oder zum Impfstoff.
Rechtliche Würdigung:
Tierschutz:
... So ist eine Dunkelhaltung über (zum Zeitpunkt 14.12.2016) einen Zeitraum von fünf Tagen von ca. acht Wochen alten Welpen in einer Garage ohne jeglichen Sozialkontakt zu Menschen als schwerwiegender Verstoß anzusehen. Hierbei ist ausreichender Sozialkontakt…in einer Betreuungsperson zu sehen, die tagsüber regelmäßig Umgang mit dem Hund hat. Junge Hunde unter einem Jahr haben darüber hinaus einen besonders hohen Bedarf an Umgang mit Betreuungspersonen und bedürfen einer ausreichenden Befriedigung ihres Spieltriebs und ihres Neugierverhaltens, inklusive weiterer Sozialkontakte mit Menschen und Hunden. Hunde, die isoliert und reizarm aufwachsen, werden schwierig und oftmals auch bissig und zeigen später häufig situativ unangemessenes, übersteigertes Angriffs- und Abwehrverhalten… Die Welpen wurden vorsätzlich in dieser Dunkelheit gehalten und die damit verbundenen Leiden über einen Zeitraum von mindestens fünf Tagen billigend in Kauf genommen. Erschwerend kommt hinzu, dass mindestens einer der Welpen unter blutigem Durchfall litt und ein vermindertes Allgemeinbefinden zeigte. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Welpen zum Zeitpunkt des Verbringens von Polen nach Deutschland unter acht Wochen alt waren…
Die beiden hochgradig kot- und urinverschmierten Räume im Erdgeschoss lassen auf einen entsprechend langandauernden Haltungsmangel schließen. Auch hier wurde das Leiden der darin befindlichen Hunde in Kauf genommen. So hatten die Hunde keine Frischluftzufuhr, es herrschte stattdessen beißender Kot- und Ammoniakgeruch vor. Für den Hund, als eines der Säugetiere mit dem am höchsten entwickelten Geruchssinn stellt dies ein erhebliches Leiden dar. Auch das artgemäße Verhalten, Kot- und Urinabsatz abseits des üblichen Aufenthaltsbereiches vorzunehmen ist hierdurch nicht auslebbar.
Der zudem im rechten Erdgeschossraum vorgefundene Pudelmix (Bild 10) hatte hochgradig verfilztes und kotverschmiertes Fell. Der Kot war an einigen Stellen Teil der Verfilzungen, lag also innerhalb der Verfilzung. Der Zustand des Haarkleides lässt auf eine länger andauernde, erhebliche Vernachlässigung schließen.
Dass diese Haltungsbedingungen über einen längeren Zeitraum bestanden haben und für die Tiere eine erhebliche Beeinträchtigung und Leiden dargestellt haben, war auch für Laien (anwesende Polizisten) erkennbar.
Die Haltungseinrichtungen im Außenzwingerbereich entsprechen nicht den Anforderungen einer verordnungskonformen Hundehaltung. So muss ein in geschlossenen Räumen gehaltener Hund ausreichend Tageslicht erhalten. Mindestens eine Zwingerseite muss dem Hund freie Sicht nach außen gewähren. Im Aufenthaltsbereich des Hundes dürfen keine verletzungsträchtigen Gegenstände vorhanden sein. Der Zwinger muss ausreichend groß sein, mindestens jedoch 6 m² umfassen und keine Seite darf kürzer als 2 m sein. Werden mehrere Hunde, Hunde mit großer Widerristhöhe oder Hündinnen mit Welpen gehalten, muss die Grundfläche entsprechend größer sein. Der Aufenthaltsbereich des Hundes ist sauber zu halten (§ 6 TierSchHundeVO). Die vorgefundenen Verschläge erfüllen diese Vorgaben nicht. Mehrere Verschläge hatten lediglich einen max. 30 cm großen Spalt, in den Licht einfallen konnte. Im gesamten vorderen Zwingerbereich lagen die Fenster oberhalb der Augenhöhe der Hunde, sodass eine Teilnahme an der Außenwelt (wenn überhaupt) nur durch kurzzeitiges Aufstellen auf die Hinterbeine möglich war. Die Hohlblocksteine und freiliegenden Drahtgitterenden im Auslauf bergen ein deutliches Verletzungspotenzial. In den Zwingern/Verschlägen war zumeist ausschließlich feuchte, urindurchdrängte Einstreu oftmals auch durchsetzt mit Kot. Die Verschmutzungen waren zudem über einen längeren Zeitraum vorhanden (ältere Kotanhaftungen an den Wänden etc.). Die in den Zwingern und Verschlägen vorgefundene Besatzdichte lässt für keinen der Zwinger die Annahme zu, dass die gemäß TierSchHundeVO vorgegebenen Platzanforderungen eingehalten wurden.
Insbesondere das fortgesetzte Halten ohne ausreichendes Tageslicht, die fehlende Möglichkeit zur sozialen Interaktion sowie die länger anhaltend verdreckten Zwinger sind für den Hund als ein äußerst neugieriges, soziales und verspieltes Individuum mit ausgeprägtem Vermeidungsverhalten in Bezug auf Kot-/Urinabsatz im Aufenthaltsbereich als erheblich beeinträchtigend im Sinne von Leiden durch fehlende Möglichkeiten des Auslebens der genannten Bedürfnisse anzusehen.
Keinem der vorgefundenen Hunde stand Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung. Insbesondere säugende Hündinnen haben jedoch einen erhöhten Wasserbedarf. Jedem Hund muss jederzeit Wasser in Trinkwasserqualität zur Verfügung stehen, um sich satt zu trinken. Können Hunde dieses Grundbedürfnis nicht befriedigen, ist hier von erheblichen Leiden auszugehen. Dies gilt insbesondere für säugende Hündinnen, die einen deutlich erhöhten Bedarf hat, da sie sich ihren Welpen nicht entziehen kann. Zudem kann eine mangelnde Flüssigkeitszufuhr bei der säugenden Hündin auch zu einer verminderten Milchbildung führen und somit die Welpen schädigen.
Insbesondere zu nennen sind jedoch zu dem die vielen kranken, unterernährten und schlecht gepflegten Hunde.
Der Vaginalprolaps der Corso-Hündin (Bild 42) ist für die Hündin mit erheblichen Schmerzen und Leiden verbunden. Er war den Haltern (siehe o. g. Aussage von HerrnQ.) bekannt, wurde jedoch nicht korrekt behandelt. Eine konservative Therapie ist hierbei nicht möglich, da ein Vaginalprolaps ausschließlich operativ behandelt werden kann. Aufgrund der Verschmutzungen und der bereits vorhandenen Eintrocknungen der Schleimhäute ist von einem älteren Geschehen auszugehen…
Die englische Bulldogge unter Bild 37 hatte erhebliche, auch für Laien erkennbare Augenveränderungen. Durch die Verklebungen des rechten Augenlides mit der Hornhaut war ein Lidschluss nicht mehr möglich. Die Augen waren zudem bereits hochgradig vereitert. Aufgrund des Krankheitsbildes muss diese Erkrankung bereits seit längerer Zeit bestanden haben und war eindeutig behandlungsbedürftig. Die Nichtbehandlung stellt einen Straftatbestand dar, da ein fehlender Lidschluss sowie derartige Vereiterungen mit hochgradigen Schmerzen, Leiden und Schäden einhergehen. Gleiches gilt für den Zustand der Hündin zu Bild 43.
Die Nabelveränderung des Welpen zu Bild 38 war ebenfalls behandlungsbedürftig, insbesondere, da der Welpe bereits ein reduziertes Allgemeinbefinden mit deutlicher Teilnahmslosigkeit aufwies.
Die hochgradigen Hautveränderungen der Pointermischlinge (Bild 39 und 40) müssen ebenfalls über einen längeren Zeitraum bestanden haben, da derartig schwerwiegende Hautveränderungen einen langen Entwicklungsprozess (mehrere Wochen bis Monate) haben. Die Tiere hatten extremen Juckreiz und haben sich zum Teil großflächig wundgekratzt. Auch erfolgte beständiges Kopfschütteln durch den Juckreiz in den Ohren. Das Unterlassen der notwendigen Behandlung über diesen Zeitraum mit Inkaufnahme schwerer Verhaltensstörungen (dauerhafter Juckreiz) stellt einen Straftatbestand dar.
Die hochgradige Unterernährung der Dho Khyi-Hündin zu Bild Nr. 29 sowie der Bulldoggen-Hündin zu Bild Nr. 12b+c ist ebenfalls als Straftatbestand zu werten. Derartige Abmagerungen sind auch für Laien als behandlungsbedürftig zu erkennen.
Hier wurde über einen langen Zeitraum offensichtliches Leiden mit damit einhergehenden Schäden in Kauf genommen…
Aus der Sicht der Unterzeichnenden ergeben sich folgende, notwendige Schritte:
Bei der Begehung wurden diverse, zum Teil abgelaufene, ungenügend gelagerte oder für Hunde nicht zugelassene Tierarzneimittel sowie blanko ausgefüllte Impfpässe, auf denen teilweise nur Stempel und Unterschrift der Frau W. zu sehen waren, vorgefunden.
Die Klägerin, ihr Ehemann und weitere Familienangehörige der Eheleute G./U. wurden ebenso wie Frau W. wegen des Verdachts der Beteiligung am bandenmäßigen Handel mit Hunden zunächst in Untersuchungshaft genommen.
In ihrer anschließenden Vernehmung vor dem Amtsgericht SG. machte Frau W. am 14. Dezember 2016 unter anderem folgende Angaben:
„…Ich kenne die Familie von U./G. seit ca. 10 Jahren. Da hatte ich meine Praxis gerade aufgemacht. Ich war froh über jeden Kunden, vor allem über größere Kunden. Am Anfang bin ich ca. einmal die Woche hingefahren und habe die Tiere untersucht und geimpft. Vor ein paar Jahren hat es sich dann eingeschlichen, dass ich die Impfseren Frau G. und U. ausgehändigt habe. Die haben mir dann mitgeteilt, wenn sie die Tiere geimpft hatten. Sie haben auch Angaben zu den Rassen bzw. Mischlingen gemacht. Ich habe die Angaben geglaubt und den jeweiligen Impfpass ausgestellt. Ich habe bei dem Vorgehen pro Impfung 10 € bekommen. Als ich noch hingefahren bin, habe ich auch nur 10 € bekommen plus 30 € Fahrgeld. Ich bin unter Zeitdruck geraten. Mir hat die Zeit für die anderen Patienten für die Praxis gefehlt. Und ich wollte diese Großkunden auch nicht verlieren. Ich habe weiter deren Tiere behandelt, bei mir in der Praxis. Auf dem Anwesen D-Straße in T. war ich vor ca. 2 - 3 Jahren zuletzt. Mein Vorgehen war nicht legal. Ich muss mir den Hund eigentlich vorher ansehen. Das waren die einzigen Kunden, bei denen ich das so gemacht habe. Ich wollte gerne glauben, dass dort alles richtig läuft. Ich hatte zuletzt zwar einen anderen Eindruck, habe das aber auf familiäre Gründe geschoben. Von konkreten Verkäufen habe ich nichts mitbekommen. Die von mir betreuten Hunde waren ganz normale Hunde. Ich habe selbst einen Hund von denen. Die im Haftbefehl genannten Krankheiten kann man teilweise erst feststellen, wenn die Hunde älter sind. Ich hatte immer mit G. und U. zu tun…“
Über seine Untersuchung der Hunde führte der Tierarzt Tl in einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 16. Dezember 2016 aus:
„Am Mittwoch, den 14.12.2016, erhielt ich einen Anruf vom Veterinäramt BD.. Herr N. bat um Amtshilfe. Um 12:00 Uhr übernahmen meine Helferin Frau TZ. und ich einen Welpen aus dem Haus D-Straße, T.. Der Welpe wog 320 g ist männlich, hat die Augen noch geschlossen. Bei der Rasse konnte es sich um einen Golden Retriever oder Golden Retriever Mischling handeln. Das Alter haben wir auf etwa zehn Tage bis 16 Tage geschätzt.
Der Welpe wurde in der Praxis behandelt und versorgt. Es geht ihm jetzt gut und er nimmt jeden Tag etwa 15 g zu.
Dann erfolgte die Bitte, dass der Gesamtbestand der Hunde noch angesehen werden soll. Zusammen mit Herrn VL von Veterinäramt und Frau RL. vom LANUV haben wir von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr den Gesamtbestand angesehen.
Frau RL. hatte die Hunde schon einzeln angesehen, fotografiert und den Bestand aufgenommen. Deshalb wurde der Bestand nicht erneut aufgenommen.
Wir haben darauf die Zwingeranlage von vorne nach hinten angesehen und kooperative Tiere herausgenommen und untersucht. Etwa zehn Tiere waren so aggressiv, dass lediglich eine adspektive Betrachtung möglich war.
An Einzelbefunden war eine Zuchthündin mit Scheidenvorfall auffällig. Dann war ein Welpe mit nicht geschlossenem Nabel im Bestand. Einige Hunde hatten Augenprobleme (Konjunktivitiden, ein Nickhautvorfall und in drei Fällen Grauer Star). Einige Hunde hatten eine leichte Entzündung im oberen Respirationstrakt (Rhinitis). Ein älterer Hund war auffällig abgemagert. 2 Hunde waren vom Haarkleid auffällig. Bei diesen Hunden sollte laut Herrn Ludger Belke ein Befund der behandelnden Tierärztin aus S. vorliegen. Die Untersuchung auf Milben soll dementsprechend negativ sein. Es soll sich um eine Autoimmunerkrankung nach ihrer Diagnose handeln.
Zusammenfassender Befund: Eine direkte Notversorgung war nur bei dem kleinen Welpen notwendig. 90 % der Hunde waren in relativ guter Verfassung und gutem Ernährungszustand. Bei etwa 15 Hunden musste zwar nicht direkt eine Notversorgung stattfinden, es besteht aber unbedingt Untersuchungs- und Behandlungsbedarf.“
Nach Mitteilung von Tl gegenüber dem Beklagten verstarb der Welpe zu einem späteren Zeitpunkt.
Über die Durchsuchung wurde ein polizeilicher Bericht erstellt. Darin befindet sich eine Lichtbilddokumentation der vorgefundenen Hunde, Hundehaltungsanlagen sowie Gegebenheiten auf dem Grundstück D-Straße und in den darauf befindlichen Gebäuden.
In der Nacht vom 14. auf den 15. Dezember 2016 warf eine auf der Anlage zunächst verbliebene Hündin insgesamt 11 Welpen, 9 lebend, 2 tot.
VL. nahm am 15. Dezember 2016 mit den Tierärztinnen IN. und BU. vom Beklagten eine tierärztliche Überprüfung der Hunde an Ort und Stelle vor. Darüber wurde ebenfalls eine Lichtbilddokumentation erstellt.
Die weiteren Hunde wurden auf Veranlassung des Beklagten vom 15. bis zum 16. Dezember 2016 von dem Grundstück D-Straße in T. verbracht und bei verschiedenen Tierschutzorganisationen/Tierauffangstationen an unterschiedlichen Orten pfleglich untergebracht.
Der Beklagte widerrief mit Ordnungsverfügung vom 16. Dezember 2016 mit sofortiger Wirkung für die Zukunft die der Klägerin am 6. April 2006 erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer gewerbsmäßigen Hundehaltung und -zucht und ordnete die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse an. Zur Begründung führte er aus: Die Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnis nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) lägen vor. Zunächst enthalte die Erlaubnis selbst unter Ziff. 4 einen Widerrufsvorbehalt, wonach diese widerrufen werde, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nicht mehr erfüllt seien und dem Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeholfen worden sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil die Hundehaltung den Anforderungen des § 2 TierSchG, die durch die Vorschriften der Tierschutzhundeverordnung konkretisiert würden, nicht entsprochen habe. Nach den Angaben des LANUV im Zusammenhang mit dem am 14. Dezember 2016 durchgeführten Großeinsatz auf dem Grundstück D-Straße in T. habe sich die Hundezucht in einem unakzeptablen Zustand befunden. Beim Eintreffen seines Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes sei Folgendes festgestellt worden:
Zur Beweissicherung seien Lichtbilder und Videomaterial angefertigt worden. Gemäß § 6 Abs. 1 TierSchHundeVO dürfe ein Hund nur in einem Zwinger gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspreche. Bereits bei einer Kontrolle am 3. Dezember 2015 habe N. der Klägerin die Abgabe überzähliger Zuchthündinnen (5 Hunde) bis Ende März 2016, die Unterbringung der 12 zuchtuntauglichen Hündinnen innerhalb der nächsten vier Monate in einer von der Zuchtanlage abgetrennten Anlage und die Einreichung der Pläne für die neue Anlage bis zum 31. Dezember 2015 aufgegeben. Des Weiteren habe dieser der Klägerin mitgeteilt, dass die überzähligen Zuchthündinnen im Wege der Ersatzvornahme auf deren Kosten in eine Pflegestelle vermittelt würden, sofern diese nicht bis Ende März 2016 vermittelt seien. Die in den am 15. Dezember 2015 eingereichten Bauvorlagen vorgesehenen baulichen Maßnahmen (Überdachung des Außenbereichs der Zwinger mit DVC-Wellplatten als Witterungsschutz, eine gründliche Überholung aller Zwinger mit entsprechender Trennung des Außenbereiches der Zwinger und Vervollständigung der Pflasterarbeiten in den Zwingeranlagen, die Errichtung von 10 Hundehütten mit den erforderlichen Liegeflächen und Witterungsschutz für zuchtuntaugliche Hunde) hätten bis Ende März 2016 abgeschlossen sein sollen. Sowohl am 11. März 2016 als auch am 7. September 2016 seien zu hohe Besatzdichten festgestellt worden, und N. habe mündliche Anordnungen gegenüber der Klägerin erlassen. Trotz der Mitteilung der Klägerin vom 26. Oktober 2016 über die Bestandsreduzierung seien am 14. Dezember 2016 sogar 105 Hunde auf der Anlage gewesen. Am 14. Dezember 2016 sei festgestellt worden, dass die Haltungseinrichtungen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 TierSchHundeVO nicht entsprochen hätten, wonach die Einfriedung des Zwingers aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein müsse, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen könne. Außerdem habe die Betreuungsperson nicht entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchHundeVO dafür gesorgt, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung gestanden habe. Die sechs Welpen in der Garage seien ebenso wie weitere Hunde nicht mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt gewesen. Aufgrund des am 14. Dezember 2016 festgestellten Pflege- und Gesundheitszustands vieler Hunde sei die Klägerin auch dem Gebot des § 8 Abs. 1 Nr. 1 TierSchHundeVO nicht nachgekommen, wonach die Betreuungsperson den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen habe. Die getroffenen Feststellungen zeigten auch, dass die Klägerin der Vorgabe des § 8 Abs. 2 Nr. 2 TierSchHundeVO nicht nachgekommen sei, wonach die Betreuungsperson die Unterbringung mindestens einmal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen habe, sowie der Vorgabe des § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHundeVO, wonach die Betreuungsperson den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten, Kot täglich zu entfernen habe. Die Klägerin habe somit gegen die Auflage unter Ziffer 2.4 der ihr erteilten Erlaubnis verstoßen. Damit seien auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. nicht mehr gegeben. Der der Klägerin durch N. am 7. September 2016 aufgegebenen Abgabe der überzähligen Hunde und der Schaffung der erforderlichen Unterbringungsmöglichkeiten sei sie nicht innerhalb der gesetzten Frist von vier Wochen nachgekommen. Daher sei er berechtigt, die Erlaubnis zu widerrufen. Der Widerruf der Erlaubnis sei geeignet und erforderlich, um das Kollektivrechtsgut Tierschutz und die Einhaltung des Tierschutzgesetzes zu gewährleisten. Er sei auch verhältnismäßig. Auch wenn die Klägerin die gewerbsmäßige Haltung und Zucht aufgeben müsse, womit ein Verlust finanzieller Einnahmen verbunden sei, stehe die Maßnahme nicht im Widerspruch zu dem damit verfolgten Zweck. Insgesamt führe der Widerruf der Erlaubnis für die Klägerin nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung, weil das Interesse der Öffentlichkeit an einer Beseitigung der Gefahrensituation ihr Interesse an einem uneingeschränkten Verlauf des tierschutzwidrigen Zustands überwiege. Das ihm nach § 49 Abs. 2 VwVfG NRW zustehende Ermessen übe er dahingehend aus, dass er die Erlaubnis widerrufe. Die Kette von Verfehlungen gegen § 2 TierSchG rechtfertige die Annahme weiterer künftiger Verstöße in ihrer Hundehaltung. Von einer schriftlichen Anhörung habe er abgesehen, weil eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse zwingend erforderlich gewesen sei.
Ebenfalls mit Ordnungsverfügung vom 16. Dezember 2016 untersagte der Beklagte der Klägerin das gewerbsmäßige Halten, Züchten und Handeln von bzw. mit Hunden.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 bestätigte er die Fortnahme im Sofortvollzug und ordnete die Duldung der anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Hunde an.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 ordnete er die Veräußerung der Hunde an und mit Ordnungsverfügung vom 11. April 2017 untersagte er der Klägerin die Haltung und Betreuung von Hunden.
Die gegen die Bescheide vom 16. und 28. Dezember 2016 und die Ordnungsverfügung vom 11. April 2017 eingelegten Widersprüche der Klägerin wies das LANUV mit Widerspruchsbescheiden vom 11. April 2018 zurück. Dagegen richtet sich die Klägerin mit den Klagen 8 K 2266/18 (Untersagung der gewerbsmäßigen Zucht), 8 K 2267/18 (Fortnahme), 8 K 2268/18 (Untersagung der Hundehaltung) und 8 K 12/19 (Veräußerungsanordnung).
Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Widerruf der Erlaubnis vom 17. Februar 2020 lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 20. März 2020 - 8 L 158/20 - ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde verwarf das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 12. Mai 2020 - 20 B 552/20 - als unzulässig.
Gegen die Ordnungsverfügung vom 16. Dezember 2016 über den Widerruf der Erlaubnis hat die Klägerin am 9. Mai 2018 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Die Ordnungsverfügung vom 16. Dezember 2016 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnis seien nicht gegeben, weil sie keinerlei Verstöße gegen das Tierschutzgesetz begangen habe. Entgegen den Ausführungen des Beklagten könne ihr eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 1, 2 TierSchG i.V.m. §§ 6 und 8 TierSchHundeVO nicht vorgeworfen werden. Vor allem habe sie keinem der von ihr gehaltenen Hunde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt. Entgegen den Ausführungen des Beklagten könne ihr eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 1, 2 TierSchG i.V.m. §§ 6 und 8 TierSchHundeVO nicht vorgeworfen werden. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass bei Kontrollen des Amtstierarztes des Beklagten am 15. Dezember 2015, 11. März 2016 und 7. September 2016 erhebliche Mängel ihrer Hundezucht festgestellt worden seien. Der Beklagte habe die Zucht über einen Zeitraum von zehn Jahren mehrfach jährlich kontrolliert, ohne schwerwiegende Mängel der Hundehaltung oder der Zuchtanlage beanstandet zu haben. Nachdem sie es im Jahr 2016 auf die Bitte von Herrn N. nicht übers Herz gebracht habe, ihre altgedienten Gnadenbrothunde einfach abzuschaffen, habe sie sich in Absprache mit dem Beklagten für den Ausbau der Zwingeranlage entschieden. Hierfür hätte ihr eine angemessene Zeit zur Verfügung gestellt werden müssen, was tatsächlich nicht geschehen sei. Durch Schreiben vom 17. Juni 2014, 4. Februar 2015, 20. Februar 2015 und Email vom 11. Mai 2015 habe der Beklagte dem LANUV mitgeteilt, dass die Hundezucht regelmäßig von ihm überprüft worden sei und keine gravierenden Tierschutzmängel hätten festgestellt werden können, die zu ordnungsbehördlichen Maßnahmen geführt hätten. Mit weiteren Schreiben vom 27. November 2014 und 9. März 2015 habe dieser mitgeteilt, dass in der Zuchtanlage die tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden. Dafür spreche auch eindeutig, dass sich nach dem Bericht des Tl vom 16. Dezember 2016 am 14. Dezember 2016 90 % der Hunde in guter Verfassung und gutem Ernährungszustand befunden hätten und lediglich für 15 Hunde ein Behandlungsbedarf, nicht aber das Erfordernis einer Notversorgung, bestanden habe. Keiner der Hunde sei lebensbedrohlich erkrankt gewesen oder habe durch ihr Verschulden erhebliche Schmerzen und Leiden ertragen müssen. Sowohl die Feststellungen des Beklagten als auch der Befund des Fl widerlegten die Annahme des Beklagten, wonach der Gesundheits- und Pflegezustand vieler Hunde schlecht gewesen sei und einige Hunde eine erhebliche Abmagerung aufgewiesen hätten. Dies lasse sich auch aus den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen Protokollen von Kontrolluntersuchungen und den Lichtbildern von Zuchtanlage und Hunden ersehen. Bis auf die Kontrolle am 14. Dezember 2016 habe sich die Anlage in einem sehr guten Zustand befunden. Es habe sich um eine der besten Zuchtanlagen in Deutschland gehandelt. Außerdem sei es völlig normal, dass in einem Bestand von über einhundert Hunden einige Tiere erkranken könnten. Erkrankte Hunde seien stets behandelt und bei Bedarf einem Tierarzt vorgestellt worden. Zu dem Gesundheitszustand der vom Beklagten nummerisch aufgeführten Hunde sei Folgendes auszuführen: Die zu 6) und 8) genannten toten Welpen stammten aus einem Wurf der Golden Retriever-Hündin „Toska“ vom 12. Dezember 2016. Mit Ausnahme eines Welpen seien aus diesem Wurf alle Welpen entweder tot geboren oder kurz nach der Geburt verstorben. Der einzige lebende Welpe sei von ihr - der Klägerin - mit Royal Canin Welpenmilch aus einer Babyflasche alle zwei Stunden Tag und Nacht gefüttert worden. Ziel sei es gewesen, den Welpen bei der Golden Retrieverhündin „Honey“ unterzulegen, die am Tag der Hausdurchsuchung ihren Wurftermin gehabt habe. Dem Welpen sei alle zwei Stunden eine neue Wärmflasche untergelegt worden, die der Temperatur einer Mutterhündin angepasst gewesen sei. Ihr Ehemann habe diesem Welpen unmittelbar vor seiner Ingewahrsamnahme noch eine neue Wärmflasche und eine Flasche mit Welpenmilch verabreichen wollen, was ihm jedoch von zwei Kriminalbeamten mit dem Versprechen verwehrt worden sei, es seien genügend Tierschützer anwesend, die den Welpen versorgen würden. Die verstorbenen Welpen seien vorübergehend auf dem kalten Balkon in einem leeren Blumenkasten zwischengelagert worden, bis sie am selben Tag in einer Tierkörperbeseitigung hätten entsorgt werden sollen. Die aufgeführte tote Beagle-Hündin sei am Vorabend eines natürlichen Todes gestorben und lediglich bis zu der am 14. Dezember 2016 vorgesehenen Verbringung zur Tierkörperbeseitigungsanstalt zwischengelagert worden. Zu den einzeln in dem Gutachten vom 19. Dezember 2016 und der Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2016 aufgeführten Hunden werde geltend gemacht: Zu Nr. 1. sei die Unterstellung des LANUV im Bericht vom 28. Dezember 2016, wonach die 4 Labradorwelpen fünf Tage lang im Dunkeln gehalten worden seien, unzutreffend. Diese Welpen seien nach ihrer und der Festnahme ihrer Familienangehörigen offensichtlich erst am 15. Dezember 2016 gefunden worden. Soweit sich aus den weiteren Ausführungen des LANUV ergebe, dass den Welpen sodann Futter und Wasser verabreicht worden sei, sei erst dadurch der Durchfall hervorgerufen worden. Denn die Welpen hätten, statt mit kaltem Wasser, langsam mit ganz wenig lauwarmem Traubenzuckerwasser aufgebaut werden müssen. Die Feststellungen aufgrund der Untersuchungen der Hunde durch den Tierarzt VL. und die Tierärztin IN. des Beklagten am 15. Dezember 2016 stünden größtenteils in Widerspruch zu den Diagnosen, die bei den erst viele Tage später erfolgten Untersuchungen gestellt worden seien. Schon dies stelle die Diagnosen in Frage. Der Umstand, dass die Hunde erst Tage, teilweise Wochen nach der Fortnahme untersucht worden seien, zeige im Übrigen, dass Notfallmaßnahmen nicht erforderlich gewesen seien. Soweit aufgrund der späteren Untersuchungen Gesundheits- und Pflegemängel bei den Hunden festgestellt worden seien, sei hierfür eindeutig der Beklagte verantwortlich. Die durch VL. und Frau IN. vorgenommenen falschen Rassebezeichnungen und Diagnosen offenbarten die Unfähigkeit dieser Tierärzte. Zu Nr. 2. zeige bereits die Rassebezeichnung des Hundes mit der Chip-Nr. 945000001488386 als Schnauzer-Mix, dass der Berichtsverfasser keine profunden Kenntnisse über Hunderassen habe. Tatsächlich handele es sich bei dem Hund um einen Medium Doodle mit einem Wert von mindestens 10.000,00 Euro. Bei Hunden, die im Rudel lebten und den ganzen Tag in großen Ausläufen toben könnten, sei ein Befall mit Ektoparasiten nicht zu vermeiden. Mit herkömmlichen Ektoparasitenbekämpfungsmitteln könne man den meisten Ektoparasiten wegen der sich zwischenzeitlich entwickelten Resistenz nicht mehr beikommen. Da sie kein Interesse am Befall ihrer wertvollen Hunde mit Ektoparasiten habe, habe sie die Hunde einmal wöchentlich mit einem Mittel gegen Ektoparasiten gebadet. Die unter Pos. 2 der Ordnungsverfügung aufgeführte Hündin sei offensichtlich erst am 22. Dezember 2016, und damit erst acht Tage nach der gesetzwidrigen Maßnahme, einem Tierarzt vorgestellt worden. Soweit VL. und Frau IN. laut Ordnungsverfügung nur Ektoparasiten diagnostiziert hätten, stimme der Befund mit dem Befund der Anlage 20 nicht überein. Der Beklagte wolle doch wohl nicht behaupten, dass diese Tierärzte am 15. Dezember 2016 nur Ektoparasiten festgestellt, die angeblich geschwollene Vulva, mittelgradigen Zahnstein und Herzgeräusche jedoch übersehen bzw. überhört hätten, wobei die Ektoparasiten wiederum bei der angeblich eingehenden Untersuchung am 22. Dezember 2016 nicht mehr festgestellt worden seien. Unter mittelgradigem Zahnstein leide jeder dritte Mensch. Grund für die geschwollene Vulva sei die Läufigkeit der Hündin gewesen. Selbst bei Vorliegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen wäre der Beklagte nicht befugt gewesen, ihr die Hündin fortzunehmen, sondern hätte ihr die Möglichkeit geben müssen, diese Mängel zu beseitigen. Zu Nr. 3. sei bei dem Hund mit der Chip-Nr. 276094180141585 die Rassezuordnung als Pudel-Mix ebenfalls falsch, weil es sich tatsächlich um einen ungarischen Miniatur Komondor gehandelt habe, dessen Wert ebenfalls weit über 10.000,00 Euro liege. Bei dieser Rasse sei die Verfilzung angezüchtet und gewollt. Leiden oder Schmerzen gingen damit nicht einher. Hinsichtlich des angeblichen Ektoparasitenbefalls gelte insoweit das zuvor Ausgeführte. Auch dieser Hund sei erst am 22. Dezember 2016 einem Tierarzt vorgestellt worden. Sofern bei einem Hund, der aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen worden sei, nach neun Tagen immer noch starke Verfilzungen und Ektoparasiten festgestellt worden sein sollten, dürfe es für einen rechtsstaatlichen Richter, dessen Verstand und Gewissen wenigstens noch halbwegs funktioniere, überhaupt keinen Zweifel daran geben, wer für das kotverschmierte Fell und den Uringeruch verantwortlich sei. Dies gelte auch für die unter Nr. 4. aufgeführte Shar Pei-Hündin, hinsichtlich der ihr - der Klägerin - bekannt gewesen sei, dass diese unter trockener Haut und dadurch bedingt ab und zu unter Fellverlust gelitten habe. Aus diesem Grunde sei die Hündin regelmäßig in einem Wohlfühlbad gebadet worden. Auch diese solle erst am 23. Dezember 2016 einem Tierarzt vorgestellt worden sein. VL. und Frau IN. hätten bei diesem Hund am 15. Dezember 2016 nur einen Rektumprolaps diagnostiziert. Diese unfähigen Tierärzte könnten eine stark angeschwollene Vulva nicht von einem Rektumprolaps unterscheiden. Hinsichtlich der Nr. 5. könne nicht nachvollzogen werden, um welchen Hund es sich handeln solle, weil sie noch nie einen Cattle Dog-Mix besessen habe. Diese Hündin solle laut Befundbericht erst am 29. Dezember 2016 einem Tierarzt vorgestellt worden sein, sodass auch insoweit keine Notfallmaßnahme vorgelegen habe. Entgegen dem Befundbericht vom 29. Dezember 2016 sei kein Ektoparasitenbefall und entgegen der Diagnose vom 15. Dezember 2016 kein eitriger Scheidenausfluss diagnostiziert worden. Die zu Pos. 6 aufgeführte Hündin solle laut Befundbericht erst am 23. Dezember 2016 einem Tierarzt vorgestellt worden sein. Auch dessen diese Hündin betreffende Diagnose stimme nicht mit der Diagnose von VL. und Frau IN. überein. Der von diesen festgestellte Ektoparasitenbefall sei nämlich am 23. Dezember 2016 nicht festgestellt worden. Demgegenüber hätten diese am 15. Dezember 2016 nicht, wie bei der Untersuchung am 23. Dezember 2016 festgestellt, Zahnsteinbelag und ausgebildetes Gesäuge diagnostiziert. Durch die Ausführungen des Beklagten unter Nr. 7. zur Golden Retriever-Hündin entstehe der Eindruck, dass diese Darstellung ausschließlich dazu dienen solle, sie in ein schlechtes Licht zu rücken. Obwohl die Hündin unmittelbar vor dem Werfen gestanden und in der Nacht vom 14. auf den 15. Dezember tatsächlich geworfen habe, sei die hochträchtige Hündin von den Mitarbeitern des Beklagten und des LANUV nach ihrer Festnahme offensichtlich ohne Wasser und Einstreu zurückgelassen worden. Nicht anders könne es verstanden werden, wenn der Beklagte ausführe, die Hündin sei unmittelbar nach der Geburt ohne Wasser und Einstreu vorgefunden worden, weil diese ja erst nach ihrer Festnahme geworfen habe. Ihr - der Klägerin - könne dies jedenfalls nicht angelastet werden. Es könne nicht einmal nachvollzogen werden, wann dieser Hund einem Tierarzt vorgestellt worden sei. Entgegen den Ausführungen zu Nr. 8. sei in ihrem Hundebestand kein weiblicher Mischling mit einem Rektumprolaps gewesen. Es befinde sich auch kein Lichtbild einer solchen Hündin in der Akte des Beklagten. Offensichtlich sei die stark angeschwollene Vulva einer läufigen Hündin irrtümlich für einen Rektumprolaps gehalten worden. Entsprechende Verwechslungen könnten insbesondere Tierärzten mit geringer klinischer Erfahrung unterlaufen. Die zu Nr. 9. aufgeführte weiße Bulldogge habe seit über 12 Jahren zu ihrem engsten Familienkreis gehört. Obwohl sie äußerlich tatsächlich in einem sehr schlechten Zustand gewesen sei, habe sie immer gut gefressen und stets normalen, gesunden Kotabsatz gehabt. Die Tierärztin W. habe bei der Hündin Alterskrebs diagnostiziert. Schmerzen habe die Hündin keine gehabt. Man sei mit der Tierärztin übereingekommen, diese entsprechend der Intention des Tierschutzgesetzes in ihrem normalen Umfeld zu belassen. Eine Notfallmaßnahme habe nicht vorgelegen. Bei dem zu Nr. 10. aufgeführten Hund mit der Chip-Nr. 276095610249055 habe es sich ebenfalls um einen ungarischen Miniatur Komondor gehandelt. Hinsichtlich der Behandlung wegen Ektoparasiten werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Der zu Nr. 11. aufgeführte Hund mit der Chip-Nr. 90009000126981 sei kein Beagle-Mix, sondern ein zweifarbiger reinrassiger Beagle. Während des Zahnwechsels habe der Hund sein Fell verloren und an einer Hauterkrankung gelitten. Diese sei bereits mit sehr hohem Kostenaufwand behandelt worden. Sie habe seit Monaten darum gekämpft, den Hund gesundzupflegen. Dies habe sie dem Beklagten mit Schreiben vom 30. September 2016 schriftlich mitgeteilt, und es sei ihm auch durch seine Kontrollbesuche bekannt gewesen. Bei der unter Nr. 12. aufgeführten Hündin habe es sich um die Schwester des Hundes zu Nr. 11. gehandelt, die unter derselben Erkrankung gelitten habe und für deren Behandlung und Pflege das Gleiche gelte. Der zu Nr. 13. aufgeführte Hund sei kein Dackel-Mix, sondern eine Miniatur Doodle Hündin mit einem Wert von ca. 20.000,00 Euro. Diese habe gerade Welpen im Wert von etwa 20.000,00 Euro großgezogen. Durch das Gewusel und Saugen der Welpen bleibe es nicht aus, dass etwas Fell verfilzen könne. In diesem Fall sei ihr ein Schaden in Höhe von mindestens 50.000,00 Euro entstanden. Hinsichtlich des Hundes zu Pos. 13. liege leider ein weiteres Missverständnis des Beklagten vor. Wie man aus der Ordnungsverfügung, der Klageerwiderung, dem Foto und dem dazugehörigen Bericht entnehmen könne, handele es sich bei der vermeintlichen Pos. 13. rein tatsächlich um die Pos. 14., eine Golden Retriever-Hündin. Ein Dackelrüde könne auch keine verhärtete Milchleiste gehabt haben. Die zu Nr. 14. genannte Golden Retriever-Hündin sei das Muttertier der am 12. Dezember 2016 geborenen drei Welpen, die tot auf dem Balkon aufgefunden worden seien. Nach der Geburt der Welpen sei der blutige Scheidenausfluss völlig normal. Eine Gebärmutterentzündung habe bei dem Tier nicht vorgelegen, was für einen Veterinärmediziner im Rahmen einer einfachen Untersuchung festzustellen gewesen sei. Der Umstand der falschen Diagnose der Gebärmutterentzündung durch den Tierarzt des Beklagten zeige exemplarisch, dass die durch diesen vorgenommenen Untersuchungen der Hunde völlig unzureichend gewesen seien. Es handele sich bei der Hündin außerdem um die Mutter des Welpen, der auf Betreiben des Beklagten am 14. Dezember 2016 von Dr. Martens übernommen worden sei. Nach dessen Gutachten sei es dem Welpen zuletzt gut gegangen, und er habe etwa 15 g pro Tag zugenommen. Trotz der bei der Retriever-Hündin durch VL. und Frau IN. diagnostizierten Gebärmuttervereiterung sei die Hündin erst am 19. Dezember 2016 einem Tierarzt vorgestellt worden. Diese Untersuchung habe jedoch eindeutig bestätigt, dass der Ausfluss die Folge einer Geburt gewesen sei. Hinsichtlich der festgestellten harten Milchleiste habe sich die Hündin damit aufgrund der Verantwortung des Beklagten noch fünf Tage herumquälen müssen. Bei dem zu Nr. 15. genannten Bulldoggen-Mix ohne Geschlechtsangabe könne nicht nachvollzogen werden, was der Beklagte mit der Beschreibung „schuppig-borkige Haut“ meine. Hinsichtlich des Ektoparasitenbefalls und dessen Behandlung gelte das zuvor Ausgeführte. Bei einem Nickhautvorfall, der bei dem zu Nr. 16. aufgeführten Hund festgestellt worden sei, handele es sich um einen Schönheitsfehler, der keine Schmerzen und Leiden verursache. Eine Erkrankung an einer Bindehautentzündung sei im Dezember nicht ungewöhnlich und einfach zu behandeln. Die Erkrankung sei neu aufgetreten und wäre selbstverständlich behandelt worden. Da die zu Nr. 17. genannte Pudel-Mix-Hündin am 14. Dezember 2016 fünf gesunde Welpen gehabt habe, seien Verfilzungen bei einer laktierenden Hündin nicht ungewöhnlich. Die bei dem Welpen zu Nr. 18. feststellte Nabelentzündung sei absolut frisch gewesen und durch Lecken der Mutter zustande gekommen. Innerhalb von zwei Tagen wäre diese mit Hilfe eines Tropfens Betaisodona und mit Bepanthen Heilsalbe zu therapieren gewesen. Bei dem unter Pos. 18 aufgeführten Welpen sei keine Notfallbehandlung erforderlich gewesen. Die Hündin zu Nr. 19. sei eine reinrassige Cane Corso-Hündin, die sich lediglich als Gasthündin in Pension bei ihr aufgehalten habe. Bei dem vermeintlich festgestellten Scheidenvorfall handele es sich tatsächlich um eine Venenschwäche der Hündin und sei auf deren Läufigkeit zurückzuführen. Die Symptome seien vollkommen harmlos, verursachten keine Schmerzen und Leiden und hätten sich ohne jede Operation nach Beendigung der Läufigkeit von allein zurückgebildet. Zudem habe sie - die Klägerin - den Prolaps mehrmals täglich gespült. Die Hündin habe normalen Appetit gehabt und ohne Probleme Urin und Kot absetzen können. An dem geschilderten Vorgang erkenne man den laxen Umgang der Behörde mit ihrer Sorgfalts- und Schadenminderungspflicht. Zu dieser Hündin gehöre nicht die Anlage 80 Nr. 11, sondern gehörten tatsächlich die Anlagen 87 und 88, die sie nur rein zufällig in der Gerichtsakte gefunden habe. Dass bei der Hündin mit dem diagnostizierten Rektumprolaps keine Notfallmaßnahme vorgelegen habe, folge schon daraus, dass diese erst am 19. Dezember 2016 in der FB. Klinik vorgestellt, daraufhin am 20. Dezember 2016 dort aufgenommen und operiert worden sei. Auch die Vorlage der diesbezüglichen Rechnung könne ihren Vortrag nicht widerlegen. Bei Betrachtung der Anlagen 87/88 sei auffallend, dass diese direkt an den Kreis BD.-EA., und zwar zu Händen von Frau Dr. IN., ausgestellt worden seien. Damit stehe fest, dass diese nunmehr nicht mehr als selbstständige Tierärztin, sondern als Amtstierärztin ihre Unfähigkeit ausüben dürfe. An deren Parteilichkeit und Unfähigkeit könne es daher keinen Zweifel mehr geben. Bei der zu Nr. 20. genannten Hündin habe es sich nicht um einen Hund der Rasse Alano Espagnol, sondern um eine Cane Corso-Hündin mit einem ganz leichten, kaum sichtbaren Nickhautvorfall gehandelt. Mit einem operativen Eingriff hätte man der Hündin eher Schaden zugefügt. Soweit bei Hunden ein Behandlungsbedarf vorgelegen habe, hätten diese sich in ordnungsgemäßer Behandlung befunden. Dies sei mangels Bestreitens durch den Beklagten unstreitig. Frau EG., QK.-straße, FO. sei die rechtmäßige Besitzerin der Cane Corso-Hündin gewesen, bei der von den Amtstierärzten ein Rektumprolaps diagnostiziert worden und die daraufhin in der Universitätsklinik UF. operiert worden sei. Eventuelle Erkrankungen der Hunde hätten sich erst nach dem Gefahrenübergang und durch den Stress eingestellt, den die Hunde durch die behördlichen Maßnahmen erfahren hätten. Die Hunde seien frühestens am 19. Dezember 2016 bei einem Tierarzt vorgestellt worden. Alle ab diesem Zeitpunkt festgestellten Erkrankungen seien der grob vorsätzlichen oder fahrlässigen Verursachung durch den Beklagten (VL.), die Tierärzte des LANUV oder die Tierauffangstationen zuzuordnen. Aufgrund einer äußerst schmerzhaften Norovirus-Infektion seien sie und ihre Familie am 12. und 13. Dezember 2016 nicht in der Lage gewesen, die Zuchtanlage in der üblichen Art und Weise zu säubern. Die Versorgung der Hunde mit Wasser und Futter sei an diesen beiden Tagen durch Frau VF. und Frau MF. gewährleistet gewesen. Dies erkläre, warum bei der Durchführung der Durchsuchungsmaßnahme am Morgen des 14. Dezember 2016 ausnahmsweise Verunreinigungen in der Zuchtanlage vorgefunden worden seien. Überschreitungen der Besatzdichte in der Zwingeranlage habe der Beklagte über Jahre hinweg nicht bemängelt, sondern geduldet. Die Regelung der Erlaubnis, wonach die gewerbsmäßige Zucht mit 30 Zuchthunden betrieben werden durfte, sei seitens des Beklagten derart ausgelegt und gehandhabt worden, dass über die 30 Zuchthunde hinaus weitere Rüden, Gnadenbrothunde und Welpen hätten gehalten werden dürfen. Hierbei habe es vom Beklagten keinerlei Begrenzungen gegeben. Auf die Fortführung dieser Handhabung durch den Beklagten, die sich aus den verschiedenen Niederschriften über die Betriebskontrollen ergebe, habe sie vertraut und auch vertrauen dürfen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass sich die Zwingeranlage von 2013 bis 2016 wesentlich vergrößert habe, den Hunden tagsüber großflächige Freiläufe und Auslaufzwinger von 40 m² bis 3000 m² zur Verfügung gestanden hätten und es auch bei Überschreitung der Besatzdichte keine Beeinträchtigungen des Gesundheits- und Pflegezustandes der Hunde gegeben habe. Hierbei hätten die Hunde selbst entscheiden können, ob sie in den Ausläufen, den großen Schutzzwingern oder in den Schlafhütten hätten verweilen wollen. Baulich habe sie die Zwingeranlage immer wieder verbessert. Auch am 14. Dezember 2016 habe sie Baumaterial für die beabsichtigte Erweiterung der Zwingeranlage um eine Fläche von 250 m² auf ihrem Grundstück gelagert. Die vom Beklagten bemängelten Biss- und Kratzspuren an Wänden und Türen seien in der Hundezucht nicht ungewöhnlich und ließen keine Rückschlüsse auf eine vermeintlich nicht sachgerechte Haltung zu. Es habe zu keinem Zeitpunkt Verletzungen von Hunden durch Hohlblocksteine, Nägel, Draht und Schrauben gegeben. Die Bemessung und Anordnung von Fensterflächen habe der Beklagte in den letzten zehn Jahren zu keinen Zeitpunkt bemängelt. Die in den Holzhütten befindlichen Türen seien tagsüber geöffnet und nur nachts, wenn die Hunde geschlafen hätten, geschlossen gewesen. Dass es in den beiden Räumen im Untergeschoss des Wohnhauses nach Kot und Ammoniak gerochen habe, sei allein darauf zurückzuführen, dass die in diesem Raum gehaltenen Hunde von den Durchsuchungsbeamten an einem Verlassen der Räume zum Zweck der Verrichtung der Notdurft auf dem großen Gelände gehindert worden seien. Sofern diesen Hunden Schmerzen und Leiden zugefügt worden seien, dann ausschließlich von diesen Beamten. Auch die Aufregung durch die ungewohnten Geräusche bei der Durchsuchungsmaßnahme in dem Wohnhaus im Laufe des Tages habe dazu geführt, dass die Hunde die Schmerzen, die ihnen durch den eingehaltenen Druck entstanden seien, nicht mehr länger hätten aushalten können und deshalb ihren Kot und Urin einfach hätten absetzen müssen. Die Hunde seien sogar bis zum Tag nach der Durchsuchungsmaßnahme nicht nach draußen gelassen worden. Obwohl sie fünf- bis sechsmal täglichen Auslauf gewohnt gewesen seien, seien sie durch die Mitarbeiter des Beklagten, des LANUV und der Polizei daran gehindert worden. Trotz der Ingewahrsamnahme ihrer ganzen Familie hätten die verantwortlichen Tierärzte die Verabreichung des bereitgestellten Futters an die Hunde ebenso wenig wie deren Auslauf ins Freie veranlasst. Es habe sich ausschließlich um stubenreine Hunde gehandelt, die an einen stundenlangen Aufenthalt im Freien gewohnt gewesen seien.
Auf den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos sei eindeutig zu erkennen, dass mit der Reinigung der Anlage bereits begonnen worden sei. Einstreu sei in braune Biotonnen gefüllt und durch saubere Einstreu ersetzt worden. An den nassen Betonplatten sei eindeutig zu erkennen, dass es stark geregnet habe und die Anlage sogar am frühen Morgen vor der Grundreinigung nicht übermäßig verschmutzt gewesen sei. Auf Bild Nr. 14 sei zu erkennen, dass mit der morgendlichen Grundreinigung bereits begonnen worden sei, weil die Einstreu - hätte sie dort schon länger gelegen - wegen des Regens bereits durchnässt gewesen wäre. Auch lasse sich anhand der Fotos in den Verwaltungsvorgängen eindeutig nachvollziehen, wie die Anlage nach der Grundreinigung immer ausgesehen habe. Anhand der Bilder Nrn. 11 und 12 könne man eindeutig nachvollziehen, dass die Hunde ihren Kot und Urin in diese Räume hätten verrichten müssen, weil sie von den Tierärzten des LANUV nicht ins Freie gelassen worden seien. Das Dunkle auf dem Boden auf Bild Nr. 8 sei kein Kot, sondern es handele sich um nasse Zeitungsschnipsel. Die in diesem Raum gehaltenen Hunde hätten die vollen Wassernäpfe umgekippt und das Wasser in die Zeitungsschnipsel verteilt. Angesichts des Umstandes, dass am 14. Dezember 2016 noch keine morgendliche Grundreinigung vorgenommen worden sei, sei der Zustand völlig normal gewesen. Die verantwortungslosen Tierärzte des Beklagten und des LANUV hätten die Hunde insgesamt 3 Tage nicht aus den Räumen gelassen und die zugekoteten und mit Urin durchtränkten Räume anschließend fotografiert, um ihr diesen unzumutbaren Zustand in die Schuhe zu schieben. Ihre Hundezucht habe sich anlässlich der Kontrollen durch den Amtstierarzt des Beklagten vom 15. Dezember 2015, 11. März 2016 und 7. September 2016 im Hinblick auf den Gesundheits-, Pflege- und Ernährungszustand sämtlicher Hunde sowie auf den Zustand der Zwingeranlage in einem einwandfreien Zustand befunden, und es habe auch im Übrigen anlässlich dieser Kontrollen tierschutzrechtliche Mängel bei ihrer Hundezucht der nicht gegeben. Am 14. Dezember 2016 hätten sich 90 % der Hunde in guter Verfassung und gutem Ernährungszustand befunden und lediglich für 15 Hunde Behandlungsbedarf bestanden. Dies werde durch Tl, und N. bestätigt. Dadurch sei auch widerlegt, dass den Hunden länger anhaltende erhebliche Leiden und Schäden zugefügt worden seien. Soweit dem in dem Verfahren 8 K 1251/20 erlassenen Beschluss vom 15. Dezember 2020 zu entnehmen sei, dass im Rahmen der in dem Verfahren 8 K 2324/18 durchgeführten Beweisaufnahme VL und Frau RL. als Zeugen vernommen worden seien, werde der Verwertung dieser Beweisaufnahme im Rahmen ihrer Klageverfahren widersprochen, da das Gericht ihre Rechte aus § 97 VwGO nicht gewahrt habe. Auf die Vernehmungen der Zeugen VL. und Frau RL werde nicht verzichtet. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb in dem Verfahren der Frau W. 8 K 2324/18 am 9. November 2020 trotz der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen eine Beweisaufnahme habe durchgeführt werden können, während eine Terminierung in ihren Verfahren entgegen einer ursprünglich einmal gemeinsamen Terminierung nicht erfolgt sei. Der Beklagte sei seiner Darlegungspflicht nicht annähernd nachgekommen. Er habe nicht für einen einzigen Hund ein amtstierärztliches Gutachten vorgelegt. Der Tierarzt des Beklagten habe die Tiere nur in Augenschein genommen. Dies könne ein amtstierärztliches Gutachten nicht ersetzen. Die Behauptung des Beklagten, die Hunde an Ort und Stelle nur in Augenschein genommen zu haben und die eingehenden Untersuchungen sowie die angeblich erforderlichen Operationen durch Tierärzte der Auffangstationen vorgenommen zu haben, bewiesen bereits, dass VL. ein amtstierärztliches Gutachten gar nicht erstellt habe. Die Klageerwiderung des Beklagten gleiche einem Offenbarungseid, weil dieser ihre Klagebegründung noch nicht einmal pauschal bestreite. Das Verhalten der Mitarbeiter des Beklagten sei kriminell. Der Beklagte habe es nicht einmal für nötig gehalten, sich zu deren kriminellem Verhalten zu äußern. Dieser habe Anlagen nachgeschoben, aus denen sich noch nicht einmal ergebe, wer sie überhaupt ausgestellt habe. Soweit darauf Diagnosen vermerkt seien, stimmten diese nicht mit den Diagnosen des VL. oder der Tierärztin IN. überein, woraus sich deren Widersprüchlichkeit ergebe. Aus dem Bericht der Frau RL des LANUV gehe hervor, dass am 14. Dezember 2016 gerade einmal sieben Hunde gefunden worden seien, bei denen die drei unfähigen Tierärztinnen des LANUV nicht einmal sicher gewesen seien, ob bei diesen Hunden wirklich eine Notfallmaßnahme vorgelegen habe. Daher seien diese sieben Hunde auch nochmals dem Tierarzt Tl vorgestellt worden, der ihnen zwar empfohlen habe, diese Hunde am nächsten Tag einem Tierarzt vorzustellen, aber keinen akuten Behandlungsbedarf am selben Tag gesehen habe. Die nachgeschobenen Anlagen bewiesen, dass der Beklagte keinen einzigen dieser Hunde an den Folgetagen einem Tierarzt vorgestellt habe. Damit habe dieser eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Hunde provoziert. Den Hunden seien von den Mitarbeitern des Beklagten und der Tierauffangstationen, in die diese verbracht worden seien, Schmerzen und Leiden zugefügt worden, nicht aber von ihr - der Klägerin. Der Beklagte habe die Vorstellung der Hunde beim Tierarzt - wenn überhaupt - dann erst fünf Tage nach dem schwerwiegenden, bandenmäßigen Diebstahl der Hunde veranlasst. Ob diese überhaupt einem Tierarzt vorgestellt worden oder ob die Anlagen manipuliert worden seien, lasse sich für sie nicht nachvollziehen. Diesen Anlagen lasse sich noch nicht einmal entnehmen, in welchen Tierauffangstationen ihre Hunde überhaupt gelandet seien. Der Beklagte unterschlage sowohl ihr, als auch dem Gericht gegenüber deren Namen ebenso wie die Namen der angeblich behandelnden Tierärzte, der Käufer und die Höhe der für die Hunde erzielten Kaufpreise. Dies beweise die vom Beklagten erheblich aufgewandte kriminelle Energie. Der Beklagte halte das Gericht angesichts ihrer ausführlichen Klagebegründung mit einer nur eineinhalb Seiten langen Klageerwiderung zum Narren. N. könne ebenso wie der Tierarzt Tl bestätigen, dass sich ihre Anlage am 14. Dezember 2016 in einem absolut akzeptablen Zustand befunden habe. Die Frist zur Reduzierung des Hundebestandes sei durch N. ihr gegenüber einen Tag nach der Kontrolle vom 7. September 2016 telefonisch bis Mitte des Jahres 2017 verlängert worden. Die anderweitige Unterbringung sei ihr auch nur hinsichtlich der überzähligen Hunde angedroht worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte sie im Jahr 2011 sogar mit der Betreuung einer Huskyzucht beauftragt habe, weil der die Zucht betreibende Mann in Haft gekommen sei. Die Kosten für diese Betreuung habe der Beklagte ihr gezahlt. Während ihrer Inhaftierung habe der Beklagte es trotz seiner Schadensminderungspflicht nicht für notwendig gehalten, Frau W., Herrn Q., die Herren XJ. und UZ. oder Herrn GH. mit der Betreuung der Hunde zu G. beauftragen, die hierfür zur Verfügung gestanden hätten. Die in den Gerichtsakten vorhandenen Anlagen belegten eindeutig das organisierte, bandenmäßige und kriminelle Verhalten des Beklagten mit irgendwelchen Tierschützern. Da es sich bei ca. einem Viertel der gerichtlichen Entscheidungen um Fehlurteile handele, Angeklagte aufgrund des Schulterschlusses zwischen Richtern und Staatsanwälten vorverurteilt würden und das Land Schleswig-Holstein aus seinem Haushalt fast 5 Millionen Euro veranschlagt habe, um Tierhalter entschädigen zu können, denen von einer unter Anklage stehenden Staatsanwältin durch Beschlagnahme von Tieren Schäden in Millionenhöhe entstanden seien, liege der Verdacht nahe, dass auch die Richter am Verwaltungsgericht J. von dem in den Millionenbereich gehenden Verkaufserlös ihrer Hunde profitiert hätten. Nach allem habe sie bewiesen oder unter Beweis gestellt, dass hier nicht nur eines der größten Justizverbrechen, sondern auch eines der größten Verwaltungsverbrechen an einer unschuldigen deutschen Familie begangen worden sei.
Die Klägerin beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vom 11. April 2018 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert: Zu verweisen sei zunächst auf die Angaben der Klägerin im Strafverfahren, insbesondere im Haftprüfungstermin vor dem Amtsgericht SG.. Dabei habe diese selbst Verstöße gegen das Tierschutzgesetz eingeräumt. Entgegen der Auffassung ihres prozessbevollmächtigten Ehemanns könne von einer Hundehaltung im Freien gemäß § 4 TierSchHundeVO nicht ausgegangen werden. Die gemeinsame, dauerhafte Haltung von säugenden Hündinnen, fortpflanzungsfähigen Hündinnen und Rüden im Freien sei in der beschriebenen Weise nicht möglich und müsse als Schutzbehauptung angesehen werden. Sowohl während der zweimal jährlich bis zu 21 Tage andauernden Läufigkeit als auch während der mindestens achtwöchigen Welpenaufzucht seien die Hündinnen separiert unter anderem in den Holzverschlägen gehalten worden. Die durch permanentes Kratzen und Beißen hervorgerufenen Holzabsplitterungen im Fenster- und Türbereich zeugten von einem länger andauernden Verbleib der Hunde in diesen Holzverschlägen. Sozialisierte, sich ganztägig im Freien aufhaltende Hunde zeigten nicht derart ausgeprägte Verhaltensabweichungen oder gar Verhaltensstörungen. Aus den Kontrollniederschriften des N. ergebe sich eine wiederholte Überbelegung der Haltungseinrichtungen und dass sich die Hunde nicht ständig im Auslauf befunden hätten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Haltungseinrichtung für den Nutzungszweck der Hundezucht eingefriedet gewesen sei, die aufgestellten Metallgitter und Wände der Trennung der Hunde gedient hätten und diese eben nicht hätten entscheiden können, wo sie sich hätten aufhalten wollen. Es habe sich um eine Zwingeranlage gehandelt, die den Anforderungen des § 6 TierSchHundeVO nicht entsprochen habe. Selbst wenn man eine Rudelhaltung im Freien unterstelle, seien die Voraussetzungen des § 4 TierSchHundeVO nicht erfüllt gewesen, weil die Klägerin und Frau W nicht dafür Sorge getragen hätten, dass den Hunden eine den Anforderungen des § 4 Abs. 2 TierSchHundeVO entsprechende Schutzhütte und außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung gestanden habe. Auch hätten seine Tierärzte bei den Kontrollen seit Ende 2015 Beanstandungen erhoben. Zu verweisen sei auch auf den Bericht der Polizeiinspektion BD. über den am 28. September 2016 erfolgten Einsatz im Wohnhaus Setzer Straße 31. Zu der Aussage des Tierarztes Tl, wonach sich am 14. Dezember 2016 über 90 % aller Hunde der Hundezucht in einem guten Pflege- und Ernährungszustand befunden hätten, sei auf die nach der Fortnahme erfolgten tierärztlichen Untersuchungen zu verweisen, wonach bei 113 der 115 Hunde eine tierärztliche Behandlung notwendig gewesen sei. Hinsichtlich der Ausführungen des Tierarztes Tl sei im Übrigen zu erwähnen, dass die Hundezucht in den Vorjahren tierärztlich von diesem betreut worden sei und er aufgrund dieser Tätigkeit möglicherweise befangen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei dieser bereits am 7. September 2016 durch N. auch eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gegeben worden. Die Mängel habe diese gleichwohl nicht fristgerecht behoben.
Das Landgericht SG. ließ im März 2021 die Anklage der Staatsanwaltschaft SG. gegen die Klägerin neben dem Vorwurf des bandenmäßigen Betrugs auch im Hinblick auf den Vorwurf zu, die Klägerin und ihr Ehemann hätten in 25 Fällen bezogen auf insgesamt 101 Hunde einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt (Aktenzeichen Landgericht SG. 53 KLs 2/20, Staatsanwaltschaft SG. 600 Js 563/16).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakten 8 K 2266/18, 8 K 2267/18, 8 K 2268/18, 8 K 2324/18 und 8 L 158/20 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die beigezogene Strafakte des Landgerichts SG. ergänzend Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2016 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des LANUV vom 11. April 2018 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Widerruf der der Klägerin am 6. April 2006 erteilten tierschutzrechtlichen Erlaubnis findet seine Rechtsgrundlage jedenfalls in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 VwVfG NRW. Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf danach, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft unter anderem nur widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist (Nr. 1), oder wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre (Nr. 3).
Die danach formulierten Voraussetzungen für den Widerruf lagen vor, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Dies gilt zunächst bezüglich § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW.
In Ziff. 4 des Erlaubnisbescheides behielt der Beklagte sich den Widerruf der Erlaubnis für den Fall vor, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 TierSchG nicht mehr gegeben seien oder die Auflagen der Erlaubnis nicht erfüllt würden oder nicht mehr erfüllt seien und dem Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeholfen werde.
Nach der Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 5 in der ab dem 13. Juli 2013 gültigen Fassung des Tierschutzgesetzes (TierSchG n.F.) ist § 11 Abs. 2 in der bis zum 12. Juli 2013 gültigen Fassung (TierSchG a.F.) bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG n.F. weiter anzuwenden. Nach § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn - unter weiteren Voraussetzungen - die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat (Nr. 2) und die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen (Nr. 3).
Diese Voraussetzungen lagen aufgrund der durch den Beklagten festgestellten Verstöße bei der Zucht und Haltung von Hunden durch die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht mehr vor. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte die Klägerin als Halterin und Züchterin bei der Haltung der Hunde die Auflagen der Erlaubnis nicht mehr, weil die bei zahlreichen Tierschutzkontrollen durch die amtlichen Tierärzte des Beklagten in den Jahren 2015 und 2016 vorgefundenen Zustände der Anlage nicht den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzhundeverordnung entsprachen, wie der Beklagte in seinem Bescheid vom 16. Dezember 2016 in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargelegt hat
§ 2 TierSchG wird durch die TierSchHundeVO konkretisiert, die gemäß § 1 Abs. 1 TierSchHundeVO für das Halten und Züchten von Hunden gilt.
Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 16. Dezember 2016 eingehend unter Beschreibung der Anforderungen an die Hundehaltung nach der TierSchHundeVO dargelegt, dass diese in der Hundehaltung der Klägerin nicht erfüllt waren. Bei wiederholt durchgeführten Kontrollen, etwa am 28. Oktober 2014, 25. Februar 2015, 3. August 2015, 3. Dezember 2015, 11. März 2016 und 7. September 2016, hat der Beklagte durch seinen damaligen Tierarzt N. festgestellt, dass die Besatzdichte der Anlage zu hoch war und die Größe sowie Beschaffenheit der Zwinger teilweise nicht den rechtlichen Anforderungen entsprachen. Dies führte nach dem Inhalt der über die Kontrollen jeweils angefertigten Vermerke zu mündlichen Aufforderungen des amtlichen Tierarztes an die Klägerin, den Hundebestand zu reduzieren und die Unterbringungseinrichtungen für die Hunde zu erneuern.
Darüber hinaus hat der Beklagte die Klägerin und Frau W. mit Schreiben vom 21. März 2016 auf die Überbelegung der Anlage und die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Erlaubnis hingewiesen.
Bis zum 14. Dezember 2016 waren jedoch weder eine Reduzierung des Hundebestandes noch eine Erneuerung der Anlage erfolgt.
Die Anzahl der im Betrieb befindlichen Zuchthunde überschritt im Übrigen bereits bei den Kontrollen durch N. in den Jahren 2008 bis 2011 die erlaubte Anzahl von 30 Zuchthunden.
Zwar spricht Vieles dafür spricht, dass N. diese Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften über Jahre hinweg hingenommen hat und dagegen nicht effektiv eingeschritten ist. Dies führt jedoch entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht dazu, dass die ausdrücklich auf 30 Zuchthunde beschränkte Erlaubnis durch den Beklagten konkludent auf eine beliebige höhere Anzahl von Hunden - Mitte Dezember 2016 war der Hundebestand auf der Anlage auf 105 Tiere angewachsen - erweitert worden wäre. Eine solche konkludent erteilte oder erweiterte Erlaubnis kennt das Tierschutzgesetz nicht. In § 11 Absatz 5 Satz 2 TierSchG n.F. ist nunmehr auch gesetzlich eindeutig geregelt, dass schriftlich über die Erteilung der Erlaubnis entschieden wird.
Ungeachtet dessen ist es Sache des Erlaubnisinhabers, die Vorgaben der Erlaubnis einzuhalten, selbst wenn diese nicht (hinreichend) durch die Tierschutzbehörde kontrolliert werden.
Im Übrigen hat N., wie bereits ausgeführt, die Klägerin in den Jahren 2015 und 2016 jedenfalls mündlich auf die bestehenden Missstände hingewiesen und dieser gegenüber mündlich entsprechende Anordnungen getroffen. Er hat diese bei seiner Tierschutzkontrolle am 7. September 2016 sogar auf die Möglichkeit der anderweitigen Unterbringung überzähliger Hunde auf ihre Kosten hingewiesen. Dies hat die Klägerin im Übrigen in ihren Einlassungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bestätigt und auch selbst eingeräumt, dass der Zustand der Anlage den Anforderungen nicht mehr entsprach, sondern eine Überbelegung vorlag.
Schließlich stellte der Beklagte durch seinen amtlichen Tierarzt VL. im Zusammenhang mit der Begehung der Anlage an der D.-straße am 14. Dezember 2016, die im Rahmen eines Amtshilfeersuchens des Polizeipräsidiums SG. gemeinsam mit dem LANUV (Frau Leim als kommissarische Leitung des Fachbereichs Tierschutz des LANUV und den Tierärztinnen des LANUV FP und JR) durchgeführt wurde, massive Verstöße gegen § 2 TierSchG i.V.m. den Vorschriften der TierSchHundeVO, hier insbesondere §§ 6 und 8 TierSchHundeVO, fest. In diesem Zusammenhang hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 27. November 2019 - 20 E 133/19 - im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren Folgendes ausgeführt:
„Das dem Widerruf zugrunde liegende Gesamtbild findet eine ausreichende Grundlage voraussichtlich bereits in denjenigen Verstößen, für deren Begehung bereits nach derzeitigem Stand der Ermittlung des Sachverhalts wegen der aktenkundigen Tatsachen aussagekräftige Belege vorliegen. Jedenfalls wird die sich als erforderlich abzeichnende Beweisaufnahme zum Nachteil der Klägerin ausgehen.
Das trifft zunächst hinsichtlich der zur Begründung des Widerrufs angeführten Mängel hinsichtlich der verhaltensgerechten Unterbringung der Hunde zu. Die insoweit fragliche deutliche Überbelegung der Zwinger wird konkretisiert durch eine bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Skizze des Grundrisses der Anlage mit konkreten Angaben zu den Abmessungen der Zwinger und/oder Boxen und zu den dort bei den am 14. Dezember 2016 beginnenden behördlichen Maßnahmen untergebrachten Hunden. Nach der mit dieser Aufstellung in Einklang stehenden Einschätzung der Mitarbeiterin RL des LANUV, die einen ausführlichen Bericht vom 28. Dezember 2016 zu den von ihr am 14. Dezember 2016 vorgefundenen Zuständen der Haltung gefertigt hat, wiesen wahrscheinlich alle Zwinger und/oder Boxen in den Zwingern nicht die für die Unterbringung der jeweils eingestellten Hunde erforderliche benutzbare Mindestfläche nach § 6 Abs. 2 Tierschutz-Hundeverordnung auf. Das fügt sich ein in die Feststellungen des früher sachbearbeitenden Tierarztes N. des Beklagten vom 11. März 2016 und 7. September 2016, die Besatzdichte in mehreren Zwingern sei zu hoch bzw. die Anlage sei überbelegt. Das im Aktenvermerk über die Kontrolle vom 7. September 2016 genannte Ausmaß der Überbelegung von 31 Hunden bei einem Bestand von 65 Hunden und 18 Welpen war bis zum 14. Dezember 2016 ausweislich der vorgenannten Angaben zur Belegung der Zwinger und/oder Boxen und den den zahlenmäßigen Umfang des Hundebestandes zu diesem Zeitpunkt betreffenden Angaben des jetzt sachbearbeitenden Tierarztes VL. des Beklagten in dessen Gutachten vom 19. Dezember 2016 sowie im Bericht der Mitarbeiterin RL des LANUV bis auf mehr als 100 Hunde einschließlich Welpen angewachsen. Ansatzpunkte für Bedenken gegen die Verwertbarkeit und Verlässlichkeit der diesbezüglichen Angaben des Tierarztes VL. und der Mitarbeiterin RL des LANUV bestehen jedenfalls in diesem Punkt nicht. Der von der Klägerin unterstellte Interessenkonflikt des Tierarztes VL. entbehrt hinsichtlich der Ermittlung der exakt messbaren Verhältnisse von vorneherein jeder nachvollziehbaren Erläuterung. Insoweit stellt sich auch keine Frage, deren Beantwortung eine spezifische fachliche Kompetenz verlangen oder mit fachlichen Einschätzungsspielräumen einhergehen könnte.
Damit hat die Klägerin über Monate hinweg an behördlich beanstandeten Unterbringungsverhältnissen festgehalten und diese sogar entgegen der spätestens am 7. September 2016 geäußerten eindeutigen Aufforderung des Tierarztes N., die Überbelegung zur Vermeidung weiterer Maßnahmen durch Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten oder Abgabe von Hunden zu beheben, verschärft.
Die zur Begründung des Widerrufs genannten baulichen Mängel der Zwinger und der Einfriedung sowie die damit verbundenen Verletzungsmöglichkeiten sind im Gutachten des Tierarztes VL. vom 19. Dezember 2016 - wenn auch recht pauschal - und im Bericht der Mitarbeiterin RL des LANUV beschrieben sowie zum Teil durch Lichtbilder dokumentiert worden. Dem sich bei hervorstehenden spitzen Gegenständen - wie hier - geradezu aufdrängenden Bestehen von Verletzungsgefahren steht nicht entgegen, dass es in der Vergangenheit nicht zu deren Realisierung gekommen sein mag. Ebenso wenig ergeben sich insoweit für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage erhebliche Zweifel hinsichtlich der Verletzungsgefahren daraus, dass der Beklagte in der jüngeren Vergangenheit vor dem 14. Dezember 2016 bei wiederholten Kontrollen - soweit ersichtlich - die bauliche Beschaffenheit der Anlage nicht bemängelt hat. Das Ausbleiben von Beanstandungen bei diesen Kontrollen kann auf unterschiedlichen Ursachen beruhen. Es ist nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit einer Bewertung der Gegebenheiten als unbedenklich. Gesichertes Ergebnis der Kontrollen ist nach den darüber gefertigten Aktenvermerken, dass die jeweils angesprochenen Punkte sich so dargestellt haben, wie sie vom Verfasser beschrieben worden sind. Das Ergebnis der früheren Kontrollen begründet auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin darauf, der Beklagte werden Unzulänglichkeiten, die er später feststellen werde, ein allenfalls geringes Gewicht beilegen. Das gilt bezogen auf die Unterbringungssituation der Hunde umso mehr deshalb, weil für die Klägerin seit Ende 2015 größere bauliche Verbesserungen angekündigt waren.
Es kann auf sich beruhen, ob die am 14. Dezember 2016 nach übereinstimmenden Angaben des Tierarztes VL. und der Mitarbeiterin RL des LANUV angetroffenen beträchtlichen Mängel bei der Versorgung der Hunde mit Wasser und der Sauberhaltung bzw. Reinigung der Zwinger und Gehege - wie von der Klägerin behauptet - auf außergewöhnlichen, kurzfristigen Umständen beruhen und deshalb kein repräsentatives Bild von der Gesamtsituation der Haltung vermitteln.
Selbst wenn man davon zugunsten der Klägerin ausgeht, liegen bezogen auf den zur Begründung des Widerrufs genannten Gesundheits- und Pflegezustand der Hunde gesicherte Indizien dafür vor, dass die Pflege des Bestandes unabhängig von derartigen Besonderheiten in beträchtlichem Maße hinter dem vorgegebenen angemessenen Standard zurückgeblieben ist. Nach Einschätzung des Tierarztes VL. des Beklagten im Gutachten vom 19. Dezember 2016 war der Gesundheits- und Pflegezustand von 20 Hunden schon auf der Grundlage einer Inaugenscheinnahme negativ auffällig, und zwar in einer Weise, die Rückschlüsse auf eine länger andauernde Phase des Unterbleibens gebotener Maßnahmen trägt.
Die hieran seitens der Klägerin geübte Kritik wird nicht durch fundierte fachliche tierärztliche Stellungnahmen oder aussagekräftige Unterlagen etwa zu den in Rede stehenden Befunden und nach tierärztlicher Indikation eingeleiteten Maßnahmen untermauert. Die von der Klägerin für sich bzw. für die außer ihr mit der Haltung und Zucht der Hunde befassten Personen in Anspruch genommene überlegende Sachkunde ist, auch was die von ihr angelegten Maßstäbe angeht, durch nichts Greifbares belegt. Allein das Halten und Züchten von Hunden befähigt nicht zum Erkennen, Bewerten und Behandeln tierärztlich relevanter Befunde bei Hunden. Eine annähernde Unvermeidbarkeit des Befalls der Hunde ist ebenso wenig substantiiert worden wie eine Verwechslung unbedenklicher körperlicher Zustände mit der Behandlung bedürftigen Befunden und ein Verkennen der gesundheitlichen Tragweite etwa von Auffälligkeiten der Haut und der Nickhaut. Eine tierärztliche Abklärung hinsichtlich der geltend gemachten Behandlungsmaßnahmen ist nicht dargetan. Die Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Tierarztes VL. und seiner Unparteilichkeit sind spekulativ. Die Besorgnis, der Tierarzt VL. habe sich mit Rücksicht auf ein ihm sonst unter Umständen drohendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren von überzogenen Maßstäben leiten lassen, ist nicht mit individuellen oder sonst greifbaren Anhaltspunkten unterlegt. Insbesondere gibt es keinen Anhalt für derartige Verfahren im Zusammenhang mit den der Klägerin strafrechtlich vorgeworfenen Taten. Die Bedenken betreffen der Sache nach allgemein die Rahmenbedingungen der Vollzugstätigkeit eines beamteten Tierarztes in seinem Zuständigkeitsbereich.
Darüber hinaus sind auch im Bericht der Mitarbeiterin RL des LANUV behandlungsbedürftige gesundheitliche Auffälligkeiten bei mehreren Hunden angeführt. Ferner hat der am 14. Dezember 2016 hinzugezogene Tierarzt Tl zusammen mit dem Tierarzt VL. und der Mitarbeiterin RL des LANUV den Gesamtbestand der Hunde angesehen. Als Ergebnis dieser Maßnahme hat er neben der als notwendig bezeichneten Notversorgung eines Welpen bezogen auf etwa 15 Hunde einen Untersuchungs- und Behandlungsbedarf als unbedingt bestehend bezeichnet; für den Rest des Bestandes hat er lediglich eine relativ gute Verfassung angenommen. Selbst wenn man die vom Beklagten ergänzend vorgelegten und nach seinen Angaben in den Einrichtungen zur Unterbringung der fortgenommenen Hunde tierärztlich erhobenen Detailbefunde außer Acht lässt, stimmen danach alle vorliegenden tierärztlichen Bewertungen dahingehend überein, dass ein beträchtlicher Teil der Hunde gesundheitliche Auffälligkeiten aufgewiesen hat, bei denen Gegenmaßnahmen tierärztlich abgeklärt und gegebenenfalls nach tierärztlichen Vorgaben ergriffen werden mussten.
Demzufolge spricht jedenfalls bezogen auf die Unterbringung der Hunde und ihre Pflege in gesundheitlicher Hinsicht alles dafür, dass eine Beweisaufnahme den Nachweis erheblicher Missstände ergeben wird.
Hiernach steht es ungeachtet der anderen zur Begründung des Widerrufs angeführten Zuwiderhandlungen der Klägerin ohne weiteres im Einklang mit dem Sinn und Zweck der auf die Verpflichtung zur strikten Befolgung tierschutzrechtlicher Anforderungen zielenden Auflage Nr. 2.4 zur Erlaubnis und der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis, diese zu widerrufen.
Der Widerruf könnte allenfalls dann mit unverhältnismäßig schweren Nachteilen für die Klägerin verbunden sein, wenn sie mit einer derart einschneidenden, an der Effektivität der Gefahrenabwehr ausgerichteten Maßnahme des Beklagten nicht hätte rechnen müssen. Es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass eine Erwartung der Duldung der Zustände durch den Beklagten oder einer Beschränkung auf ein Einschreiten mit Maßnahmen unterhalb der Wirkungen des Widerrufs der Erlaubnis als schutzwürdig angesehen werden könnte. Die vom Beklagten vor dem 14. Dezember 2016 im Rahmen seiner Überwachung der Haltung ergriffenen Maßnahmen stützten eine solche Erwartung nicht. Die Klägerin führt bereits nichts Substantiiertes dafür an, dass die bezogen auf § 2 TierSchG i. V. m. §§ 6, 8 Tierschutz-Hundeverordnung wesentlichen Gegebenheiten am 14. Dezember 2016 im Wesentlichen dieselben waren, die der Beklagte bei den vorangegangenen Kontrollen ermittelt hat. Für eine vom Beklagten überraschend vorgenommene bloße fachliche Neubewertung von unveränderten und zuvor von ihm selbst langjährig als ordnungsgemäß eingestuften Verhältnissen findet sich kein substantieller Anhalt. Die in dem Widerruf der Erlaubnis gegenüber der vorangegangenen Beanstandung der Überbelegung der Anlage liegende Verschärfung des Einschreitens des Beklagten ist angesichts dessen plausibel, dass die Klägerin sich durch die milderen Maßnahmen nicht hat genügend beeindrucken lassen und gravierende Unzulänglichkeiten, nach dem Vorstehenden zumindest hinsichtlich der tierärztlichen Betreuung und Versorgung der Hunde, hinzugekommen sind. Die Klägerin hat die vor ihr als milderen Mittel in den Raum gestellte Verkleinerung des Bestandes der Hunde gerade nicht vorgenommen. Der Beklagte hat aber, wie ausgeführt, jedenfalls ab März 2016 ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Widerrufs der Erlaubnis für den Fall ausbeliebender Abhilfe hinsichtlich der Überbelegung hingewiesen. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Fortsetzung der ihr erlaubten Tätigkeiten verdient im Verhältnis zum Schutz der von der Tätigkeit betroffenen Hunde Anerkennung allein nach Maßgabe der ihr erteilten Erlaubnis und der materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis. Letztere erfüllt die Klägerin - wie ausgeführt - nicht mehr.“
Davon ausgehend führt das Vorbringen der Klägerin zu keiner anderen Beurteilung, zumal dieses bereits weitestgehend im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren durch das OVG NRW gewürdigt worden ist.
Die aus zwischenzeitlich beigezogenen strafrechtlichen Ermittlungsakten folgenden Erkenntnisse stützen diese Annahmen in jeder Hinsicht. Danach hat die Klägerin insbesondere eingeräumt, Hunde tierärztlich nicht vorgestellt, sondern nach entsprechender Beschreibung und Beschaffung von Medikamenten selbst behandelt und Welpen sogar selbst geimpft zu haben.
Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, spricht ferner Alles dafür, dass auch die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW vorlagen, weil die Klägerin die für die Ausübung der Hundezucht nach § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr aufwies und der Beklagte daher aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen wäre, die Erlaubnis nicht zu erteilen, und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Dies ergibt sich aus den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten und den Gerichtsakten enthaltenen Feststellungen der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte des Beklagten und des LANUV, in denen die tierschutzwidrigen Missstände in der Hundehaltung der Klägerin und die dadurch bei der Vielzahl der Hunde verursachten Vernachlässigungen für das erkennende Gericht in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargelegt sind.
Der Beklagte hat auch sein Ermessen beim Widerruf der Erlaubnis in einer dem gesetzlichen Zweck entsprechenden Weise (vgl. § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG NRW) ausgeübt.
Der Widerruf ist geeignet und erforderlich, zukünftige Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bei der Zucht von Hunden durch die Klägerin zu verhindern.
Der Widerruf der Erlaubnis stellt sich auch, soweit er die berufliche Haltung und Betreuung von Hunden durch die Klägerin betrifft, als verhältnismäßig im engeren Sinne dar. Er greift im Verhältnis zu seinem Zweck, zukünftige Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen durch Handlungen oder Unterlassungen der Klägerin bei der Zucht von Hunden zu verhindern, nicht unangemessen in deren Rechte ein. Zwar sind die Grundrechte der Klägerin gemäß Art. 12 Abs. 1 GG hinsichtlich ihres beruflichen Umgangs als Züchterin von Hunden durch die Untersagung betroffen. Allerdings steht dem die verfassungsrechtliche Staatszielbestimmung des Tierschutzes in Art. 20 a GG gegenüber. Denn auch der zugunsten der Klägerin streitende Grundrechtsschutz gewährleistet eine Zucht von Hunden in Ausübung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis nur im Rahmen der geltenden tierschutzrechtlichen Vorschriften.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung gegen das vorliegende Urteil war nicht zuzulassen, weil die nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Urteil weicht weder von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab noch ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
Z. H. M.
Ferner hat die Kammer
b e s c h l o s s e n:
Der Streitwert wird angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung
der tierschutzrechtlichen Maßnahme für die Klägerin gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
Z. H. M.
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