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8 K 1269/21•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2021-11-29, 8 K 1269/21
8 K 1269/21Tribunal Administrativo29 de nov. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-29
Aktenzeichen: 8 K 1269/21
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2021:1129.8K1269.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
8 K 1269/21
VERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen
Tierschutzes (Hundehaltungsanordnungen)
hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg
aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 29. November 2021
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht N., die Richterin am Verwaltungsgericht R., den Richter J.,
den ehrenamtlichen Richter M.,
die ehrenamtliche Richterin A.
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung.
Der Vater der Klägerin, Herr Y. G., beschäftigte sich in der Vergangenheit mit der Zucht und der Veräußerung von Hunden, unter anderem vom Anwesen F.-straße N01, N02 T., aus. Dieses bewohnte und bewohnt er gemeinsam mit seiner Ehefrau D. K., der Klägerin und deren Bruder, Herrn U. G..
Im Zusammenhang mit dem Hundeverkauf kam es bereits seit Anfang der 2000er Jahre zu wiederholten Beschwerden von Käufern über schwere Erkrankungen bei Welpen kurz nach deren Erwerb. Dabei wurde auch der Verdacht geäußert, dass es sich dabei um aus Osteuropa und nicht aus eigener Zucht stammende Hunde gehandelt habe.
Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2003 untersagte der Beklagte Herrn Y. G. die gewerbsmäßige Hundezucht und den Handel mit Hunden.
Der Beklagte erteilte der Mutter der Klägerin am 6. April 2006 eine Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a des Tierschutzgesetzes (TierSchG), gemeinsam mit der seinerzeit in Q./O. ansässigen Tierärztin L. X. auf dem Grundstück F.-straße N01, N02 T.-E., Hunde zu halten oder zu züchten. Die Erlaubnis war beschränkt auf 30 Zuchthunde, mit denen die Tätigkeit ausgeübt werden sollte, sowie auf die dort angegebenen Räume und Einrichtungen. Der Erlaubnis waren zahlreiche Auflagen beigefügt. Unter anderem hatte Frau D. K. nach Nr. 2.1 dafür zu sorgen, dass Herr Y. G. ausschließlich nach Anweisung durch die Verantwortlichen im Hundezuchtbetrieb mitarbeitete, darüber hinaus nicht eigenverantwortlich tätig wurde, und insbesondere keine Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem gewebsmäßigen Betrieb von Hundezucht und -haltung vornahm. Rechtsmittel gegen diese Auflage und weitere Auflagen blieben erfolglos.
In der Folgezeit bis 2016 führte der Beklagte - vorwiegend durch seinen damaligen Amtstierarzt Dr. W. - regelmäßige Kontrollen der Hundehaltung auf der Anlage F.-straße N01 durch. Dabei wurden ab 2013 mehrfach Überbelegungen festgestellt.
Unter anderem in den Jahren 2012 und 2013 gingen beim Beklagten verschiedene Beschwerden dritter Personen - von Hundekäufer und Tierärzten - ein, wonach Hunde, die aus der Zucht K./X. erworben wurden, kurz nach dem Erwerb an Staupe, Parvovirose, Giardien und ähnlichen Erkrankungen litten.
In diesem Zusammenhang wurden zahlreiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Eltern der Klägerin und auch einige Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet, die überwiegend eingestellt wurden.
Im Jahr 2016 ermittelte die Staatsanwaltschaft I. wegen des Verdachts von Straftaten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Welpen aus Osteuropa und deren Weiterverkauf als eigene Zuchthunde von der Anlage in der F.-straße N01 aus. In diesem Zusammenhang wurden nach entsprechenden richterlichen Anordnungen die Telekommunikationsverbindungen der Klägerin und ihrer Eltern überwacht.
Die polizeiliche Auswertung der Überwachung ergab, dass im Jahr 2016 der Ankauf von Hunden verschiedener Rassen durch Dritte aus osteuropäischen Ländern sowohl Gegenstand von Chatverläufen über Facebook als auch von Telefongesprächen war, die von der Klägerin geführt wurden.
Nach einem Amtshilfeersuchen des Polizeipräsidiums I., dem umfangreiche Ermittlungen wegen des Verdachts von Straftaten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Welpen aus Osteuropa und deren Weiterverkauf als eigene Zuchthunde vorausgegangen waren, fand am 14. Dezember 2016 in der Zeit von 10.15 Uhr bis 17.15 Uhr ein Einsatz mit Begehung des Grundstücks und der Gebäude an der F.-straße N01 statt. Daran nahmen die Tierärztinnen P., V. sowie H. Z. vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) teil, das vom Polizeipräsidium I. als Fachaufsichtsbehörde im Wege der Amtshilfe hinzugezogen wurde. Auch der Beklagte war durch seine Tierärzte Dr. W. und Dr. C. daran beteiligt. In dem darüber durch Frau H. Z. angefertigten Bericht vom 28. Dezember 2016 ist unter anderem ausgeführt:
„ Wohnhaus/Garage
In der Garage des Hauses wurden sechs Welpen (vier braune Labrador-Welpen, zwei Golden Retriever-Welpen) aufgefunden (Bild 1). Die Welpen befanden sich in ca. 1,00 m mal 1,00 m breiten, ca. 80 cm hohen Plastikboxen, die mit Holzspänen eingestreut waren. Laut Mitteilung der Polizei I. wurden die Welpen am 10.12.2016 aus Polen nach T. verbracht. Die Welpen waren nicht gechipt, blaue Heimtierausweise waren nicht auffindbar. Die Garage besaß keine Fenster, sodass die Welpen bereits seit fünf Tagen im Dunkeln gehalten wurden (Bild 2). Den Tieren stand kein Wasser zur Verfügung. Den Welpen wurde durch die Tierärztinnen Wasser und Futter bereitgestellt, das gierig aufgenommen wurde. In einem dieser Näpfe fand sich später eine Lache mit blutigen Durchfall (Bild 3).
Vor der Garage lag unter Plastiktüten eine tote Zuchthündin, die im Bereich der Flanken und der Genital-/Gesäugeregion blutverschmiert war (Bild 4). Sie wies deutliche Totenaugen und eine ausgeprägte Totenstarre der Kiefermuskulatur auf. Die Gliedmaßen waren passiv frei beweglich. Auf dem Balkon im ersten Stock befanden sich drei wenige Tage alte tote Welpen mit geschlossenen Augen, eingetrocknetem Nabel, einer wies eine grünliche Bauchdeckenverfärbung als Zeichen der Autolyse auf (Bild 5).
Im Haus fand sich unter Handtüchern in einem Wäschekorb ein weiterer wenige Tage alter Saugwelpe mit geschlossenen Augen und ca. 1 cm langen, eingetrocknetem Nabel, der stark unterkühlt und aufgrund fehlender Flüssigkeitsversorgung ausgetrocknet (eksikkotisch) war (Bild 7). Der Welpe wurde unverzüglich nach dessen Eintreffen dem praktischen Tierarzt Dr. S. B. übergeben, der durch das Veterinäramt XD.-HV. mit der Abholung des Welpen beauftragt wurde. Der Welpe ist im weiteren Verlauf gestorben.
Aufgrund hochgradiger Bissigkeit konnten zwei Hunde (vermutlich Berner Sennenhund und Alano) nur von außen durch das Fenster in Augenschein genommen werden. Der Boden des Raumes war übersät mit Kot und Urin. Wasser stand den Hunden nicht zur Verfügung (Bild 8).
Im gegenüberliegenden Erdgeschossraum wurden zwei Pudel-Mixe sowie ein Boxer-Mix gehalten. Ein Pudelmischling hatte entzündete Augen, die (aufgrund der vorhandenen Fellverfärbung) bereits seit längerem bestanden haben müssen (Bild 9). Der zweite Pudelmischling hatte ein komplett verfilztes Haarkleid, in dem sich Kotanhaftungen befanden (Bild 10). Die Boxermischlingshündin war in einer deutlich zu kleinen Transportbox eingesperrt (Bild 11).
Nach Herauslassen aus der Transportbox hat die Hündin unverzüglich Harn und Kot abgesetzt. Sie muss demnach über einen längeren Zeitraum in der Box eingesperrt gewesen sein, ohne die Möglichkeit Harn oder Kot abzusetzen. Zudem hatte die Hündin keine Möglichkeit, Wasser aufzunehmen.
Der Raum war ebenfalls übersät mit Kot. Wasser stand den Tieren nicht zur Verfügung. Die Näpfe waren ausgetrocknet (Bild 12).
Im zweiten Obergeschoss des Hauses wurde eine alte Hündin (überwiegend weiß gefärbte Bulldogge) im Treppenhaus liegend aufgefunden (Bild 12a). Der Ernährungszustand war sehr schlecht, die Wirbelsäule, Rippen und einzelne Knochenvorsprünge waren deutlich tastbar, die Flanken eingefallen (Bild 12b und 12c) vom Allgemeinbefinden her war sie teilnahmslos.
Außenzwingeranlagen
Für die anschließend besichtigten Außenzwingeranlagen lässt sich zusammenfassend sagen, dass in vermutlich allen aufgefundenen Wurfboxen bzw. Zwingern den darin gehaltenen Hunden nicht der gesetzlich vorgeschriebene Platz zur Verfügung stand (mindestens 6 m² und keine Seite kürzer als 2 m, sowie für jeden weiteren Hund in einem Zwinger zusätzlich mindestens 3 m², jeweils abhängig von der Widerristhöhe des Hundes). Darüber hinaus hatte der überwiegende Teil der Boxen und Verschläge deutlich zu geringen Lichteinfall, zum Teil nur kleine Spalten (Bild 13).
Zudem lagen die Fenster weit oberhalb der Bereiche, die die Hunde einsehen konnten (Bilder 14-16).
Den Hunden stand kein bzw. nur durch Schmutz und Kot verunreinigtes Wasser zur Verfügung (Bild 17 und 18).
Im Bereich der Ausläufe befanden sich Hohlblocksteine sowie Drahtenden, die für die Hunde Verletzungsgefahren bergen (Bild 19 und 20).
Die Zwinger und Wurfboxen enthielten keine oder nasse Einstreu und die Ausläufe waren mit Kot verunreinigt (Bild 21,22, 23,24 und 25).
Viele Hunde waren unterernährt (hgr. unterernährte Dho Khyi- Hündin (Bild 26), die beim Aufstehen unterstützt werden musste und kaum laufen konnte; hgr. unterernährte Bulldoggenhündin, Bild 12b+c, in einem schlechten Pflegezustand (verfilztes schmutziges Fell; 27,28, 29,30 und 31) und/oder krank (Augenentzündungen (32), Parasitosen (Bild 33), Nickhauthyperplasien (Bild 34 und 35). Die gezeigten Bilder sind lediglich Beispiele.
Ab 15:45 Uhr bis 17:00 Uhr wurden dem praktischen Tierarzt Herrn Dr. B. einzelne Hunde mit der Bitte um nähere Untersuchung vorgestellt. Es ging dabei einzig um die Fragestellung, ob einzelne Hunde einer akuten Behandlung noch am selben Abend bedurften. Die vorgeführten Hunde sind zuvor von den Tierärztinnen des LANUV auf gegebenenfalls akute Behandlungsbedürftigkeit ausgesucht worden. Eine weitere Inaugenscheinnahme des Bestands durch Herrn Dr. B. hat aufgrund der Lichtverhältnisse nicht stattgefunden.
Die vorgestellten Hunde waren im Einzelnen:
Die Hündin hatte hochgradig entzündete Augen, aus denen beständig Eiter abfloss. Auf der Hornhaut des rechten Auges befand sich zudem eine verkrustete Auslagerung, die bis auf das Oberlid reichte. Ein Lidschluss war dem Hund an diesem Auge nicht mehr möglich. Die Dogge war mit hoher Wahrscheinlichkeit beidseits blind (hochgradige Linsentrübung).
2.) Mopswelpe (Bild 38)
ca. zwei Eurostück-große, nässende Wunde im Nabelbereich mit Verunreinigungen, die offenbar dauerhaft beleckt wurde (vermutlich durch das Muttertier). Der Welpe hatte ein reduziertes Allgemeinbefinden.
3.) Pointer-Mischlinge (Bild 39 und 40)
Zwei Mischlinge, die über die gesamte Körperoberfläche verteilt hochgradige Hautveränderungen mit Hautverlusten, Hautrötung, Hautverdickung (Hyperkeratose) und blutigen Schürfwunden aufwiesen. Die Hunde schüttelten wg. des offenbar starken Juckreizes permanent den Kopf und kratzten sich am ganzen Körper.
4.) Mischlingswelpe (Bild 41)
Der Welpe zeigte ein vermindertes Allgemeinbefinden mit leichtem Nickhautvorfall und getrübten Augen sowie eitrigen Nasenausfluss mit beständigem Nießen.
5.) Cane Corso-Hündin (Bild 42):
Die Hündin hatte einen Vaginalprolaps mit deutlichen Verschmutzungen der vorgefallenen vaginalen Schleimhäute und zeigte häufiges Pressen.
6.) Boxer-Mix-Hündin (Bild 43):
Hgr. Augenveränderung mit Hyperplasie beider Nickhäute und starkem, eitrigen Augenausfluss.
7.) „Garagenwelpen“:
Einer der Welpen wurde vorgestellt, da er einen deutlich umfangsvermehrten, harten Bauch hatte. Er wies zudem ein leicht vermindertes Allgemeinbefinden auf.
Herr Dr. B. hat für keinen der oben genannten Hunde Nr. 1-7 einen akuten Behandlungsbedarf mit Behandlungsaufnahme noch am selben Abend diagnostiziert, wohl aber eine Behandlungsaufnahme am nächsten Tag.
Vorstellung der Hunde
bis ca. 12:00 Uhr wurden die Hunde (49 Stück bis zu diesem Zeitpunkt) durch Herrn U. G. vorgestellt. Dieser kannte alle Hunde und die Hunde kannten ganz offensichtlich auch ihn, da sie sich ihm gegenüber entweder unauffällig oder extrem devot verhielten (auch die hochgradig aggressiven). Herr G. teilte zudem mit, dass die „Cane Corso“-Hündin (Hund vom Bild Nr. 42) einen Scheidenvorfall habe. Sie sei jedoch in tierärztlicher Behandlung. Darauf angesprochen, wie eine solche Behandlung hier vor Ort dann aussähe (da eine konservative Behandlung vor Ort in praxi nicht möglich ist), änderte er seine Meinung und teilte mit, er wisse nicht, wem der Hund gehöre, außer dass der Besitzer ein Bekannter seines Vaters sei.
Ebenso war ihm bekannt, dass eine Golden Retriever Hündin (befand sich im Stall im zweiten Zwingerbereich; Abteil ganz hinten links) unmittelbar vor dem Werfen stand (die Hündin hat in der Nacht vom 14. auf den 15. Dezember in der Tat geworfen)…“
Darüber hinaus wurde eine Lichtbilddokumentation der vorgefundenen Hunde, Hundehaltungsanlagen sowie Gegebenheiten auf dem Grundstück F.-straße N01 und in den darauf befindlichen Gebäuden erstellt.
Die Eltern der Klägerin und die Tierärztin L. X. wurden wegen des Verdachts der Beteiligung am bandenmäßigen Handel mit Hunden zunächst in Untersuchungshaft genommen, ihr Bruder U.G. wurde vorübergehend festgenommen. Die zunächst flüchtige Klägerin wurde später in einem Hotel in Köln festgenommen.
Dr. C. nahm am 15. Dezember 2016 eine tierärztliche Überprüfung der Hunde an Ort und Stelle vor.
Die Hunde wurden auf Veranlassung des Beklagten vom 14. bis zum 16. Dezember 2016 von dem Grundstück F.-straße N01 in T. verbracht und bei verschiedenen Tierschutzorganisationen/Tierauffangstationen an unterschiedlichen Orten pfleglich untergebracht.
Des Weiteren wurden die Hunde am 16. Dezember 2016 und an den Folgetagen in den Unterbringungseinrichtungen durch verschiedene Tierärzte untersucht.
Dr. C. führte in seinem amtstierärztlichen Gutachten vom 19. Dezember 2016 aus:
„Am 15. und 16. Dezember 2016 wurden durch den Uz. im Beisein der amtlichen Tierärztinnen Frau CT. und Frau GS. insgesamt 115 Hunde in Augenschein genommen. Es wurden u.a. folgende Befunde erhoben:
Die am Tag der Inaugenscheinnahme der Hunde durch den Uz. festgestellten Befunde zeigen, dass der Tierhalter (K./X.) über einen länger anhaltenden Zeitraum entgegen § 2 TierSchG die Hunde ihren Bedürfnissen entsprechen nicht angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht hat.
So wurden die Hunde entgegen § 6 TierSchHuV in Zwingern gehalten, die aufgrund ihrer Größe und Einrichtungen für die festgestellte Anzahl an Hunden nicht geeignet waren. Sowohl die unmittelbar zugängliche Einfriedung des Geländes als auch die der Zwinger waren aufgrund des Materials und der Konstruktion so beschaffen, dass über hervorstehende rostige Metalldrähte, Eisenstäbe und zerborstene Türen / Türbeschläge / Wänden mit hervorstehenden rostigen Schrauben/Nägeln eine erhebliche Verletzungsgefahr für die darin gehaltenen Tiere bestand. Zudem hatten mehrere Hunde aufgrund der Anordnung und Bemessung der Fensterflächen entgegen § 6 Abs. 3 TierschHuV in ihren Zwingern keine freie Sicht nach außen.
Die am 14. Dezember 2016 in Anwesenheit von Frau Z. (LANUV) in Augenschein genommenen Zwingeranlagen waren altverschmutzt und nicht ausreichend sauber eingestreut (urindurchtränkte Einstreu, zum Teil kotverschmierte Wände). Die Wassernäpfe waren leer oder befanden sich außerhalb der Zwinger und somit nicht zugänglich für die Hunde. Im Bereich der Welpen/Junghundehaltung konnte beißender Ammoniakgeruch festgestellt werden. Die vorgefundenen Umstände lassen den Schluss zu, dass der Tierhalter seinen Verpflichtungen nach § 8 TierschHuV über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen ist.
Aufgrund der erhobenen Befunde und der festgestellten gravierenden Verletzungsträchtigkeit der Zwingeranlage ist der Tierhalter den Anforderungen gem. § 2 TierSchG nicht nachgekommen und hat die sich in seiner Obhut befindlichen Hunde erheblich vernachlässigt.“
In seinem amtstierärztlichen Gutachten vom 30. Dezember 2016 führte Dr. C. aus:
„…Die am Tag der Inaugenscheinnahme der Hunde festgestellten Befunde zeigen, dass der Tierhalter (Frau K./Frau X.) über einen länger anhaltenden Zeitraum entgegen § 2 TierSchG die Hunde ihren Bedürfnissen entsprechend nicht angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht hat.
So wurden die Tiere entgegen § 6 TierSchHuV in Zwingern gehalten, die aufgrund ihrer Größe und Einrichtungen für die festgestellte Anzahl an Hunden nicht geeignet waren. Sowohl die unmittelbar zugängliche Einfriedung des Geländes als auch die der Zwinger waren aufgrund des Materials und der Konstruktion so beschaffen, dass über hervorstehende rostige Metalldrähte, Eisenstäbe und zerborstene Türen/Türbeschläge/Wänden mit hervorstehenden rostigen Schrauben/Nägeln eine erhebliche Verletzungsgefahr für die darin gehaltenen Hunde bestand. Zudem hatten mehrere Hunde aufgrund der Anordnung und Bemessung der Fensterflächen entgegen § 6 Abs. 3 TierSchHuV in ihren Zwingern keine freie Sicht nach außen.
Die am 14. Dezember 2016 in Anwesenheit von Frau Z. (LANUV) in Augenschein genommenen Zwingeranlagen und zur Hundehaltung genutzten Räumlichkeiten im Wohnhaus waren altverschmutzt und nicht ausreichend sauber (urindurchtränkte Einstreu, zum Teil kotverschmierte Wände). Die Wassernäpfe waren leer oder befanden sich außerhalb der Zwinger und somit nicht zugänglich für die Hunde. Im Bereich der Welpen/Junghundehaltung konnte beißender Ammoniakgeruch festgestellt werden. Die vorgefundenen Umstände lassen den Schluss zu, dass der Tierhalter seinen Verpflichtungen nach § 8 TierSchHuV über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen ist.
Siehe Fotodokumentation Polizei I.:
Foto Nr. 8/11/12 kot-und urinverschmierter Räume;
Foto Nr. 13/14/15/16/17/23/24/25 altverschmutzter Auslauf, Kotanhäufungen vorgefunden
Foto Nr. 14/15/16/21 unzureichender Tageslichteinfall in den Zwingern/Wurfboxen, beißender Ammoniakgeruch festzustellen
Aufgrund der vorhandenen Sachkunde der Tierhalterinnen Frau K. und Frau X., die vor Erlaubniserteilung gem. § 11 TierSchG nachgewiesen wurde, waren diese in der Lage, eine art-und verhaltensgerechte Haltung und Unterbringung zu beurteilen. Frau K. und Frau X. waren somit in der Lage, die Pflege- und Behandlungswürdigkeit der sich in ihrer Obhut befindlichen Hunde zu erkennen. Gleiches gilt für die Betreuer Herrn Y. G. und Herrn U. G., welche ebenfalls der Nachweis der Sachkunde gemäß § 11 TierSchG erbracht haben. Somit liegt hier ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 2 TierSchG vor und die v.g. Personen haben grob den Vorschriften des § 2 TierSchG zuwidergehandelt (vgl. auch Rn 45 zu § 16a TierSchHuV: Kommentar, Hirt, Maisack, Moritz, 3. Aufl., Verlag Franz Vahlen).
Auch die am 14., 15. und 16.12.2016 durch den Unterzeichner erhobenen Befunde zeigen, dass die Hunde über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt waren. Diese Beeinträchtigungen überschreiten die Geringfügigkeitsgrenze und sind somit als erheblich anzusehen (vgl. auch Rn 46 zu § 16a TierSchHuV: Kommentar, Hirt, Maisack, Moritz 3. Aufl., Verlag Franz Vahlen). Die v.g. sachkundigen Personen hätten die offensichtlichen Beeinträchtigungen der Tiere erkennen müssen.
Siehe Fotodokumentation Polizei I.:
Foto Nr. 10 verfilztes Fell mit eingewachsenem Kotresten; Foto Nr. 12 erhebliche Abmagerung; Foto Nr. 29, kotverschmiertes verfilztes Fell; Foto Nr. 34/35/36 Nickhautvorfall; Foto Nr. 37 eitrige Bindehautentzündung mit eingetrockneten Verkrustungen beidseits; Foto Nr. 38 entzündeter, unversorgter Nabel; Foto Nr. 42 Scheidenvorfall, Schleimhaut eingetrocknet.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die v.g. Personen den Vorschriften des § 2 TierSchG grob zuwidergehandelt haben, indem sie den ihrer Obhut befindlichen Hunden länger anhaltende, erhebliche Leiden und Schäden zugefügt haben.
Die Vielzahl und Erheblichkeit der vorgefundenen Beeinträchtigungen und Missstände rechtfertigen die Annahme, dass die v.g. Tierhalter und die Betreuungspersonen ohne den Erlass eines Haltung-und Betreuungsverbotes weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werden.
Aufgrund der erhobenen Befunde und der festgestellten gravierenden Verletzungsträchtigkeit der Zwingeranlage ist der Tierhalter den Anforderungen gem. § 2 TierSchG nicht nachgekommen und hat die sich in seiner Obhut befindlichen Hunde erheblich vernachlässigt.“
Nach der Unterbringung der Hunde in verschiedenen Pflegestellen wurden dort Dokumentationen über einzelne Hunde erstellt, die Bilder der Tiere und bezogen auf diese Angaben zu deren Allgemeinbefinden und Gesundheitszuständen enthielten.
Mit Ordnungsverfügungen vom 16. Dezember 2016 widerrief der Beklagte die der Frau D. K. erteilte Erlaubnis zur gewerblichen Zucht von Hunden und untersagte ihr das gewerbsmäßige Halten und Züchten von und das Handeln mit Hunden. Dagegen wendet diese sich nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren mit den Klageverfahren 8 K 2265/18 und 8 K 2266/18.
Unter dem 20. Dezember 2016 erließ der Beklagte gegenüber Frau D. K. eine „Ordnungsverfügung über die Bestätigung des Sofortvollzugs und der Anordnung der sofortigen Vollziehung“. Dagegen wendet diese sich nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren mit der Klage 8 K 2267/18.
Mit Bescheid vom 11. April 2017 untersagte der Beklagte Frau D. K. unter Nr. 1. das Halten und Betreuen von Hunden und drohte ihr unter Nr. 2. für den Fall, dass sie der Aufforderung unter Nr. 1. nicht oder nicht ausreichend nachkomme, gemäß §§ 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung (d.h. für jedes einzelne gehaltene oder betreute Tier) ein Zwangsgeld in Höhe vom 5.000,00 Euro an. Dagegen richtet sie sich nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren mit der Klage 8 K 2268/18.
Entsprechende Bescheide erließ er gegen Frau L. X.. Deren nach erfolglosen Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klagen wies das erkennende Gericht mit Urteilen vom 9. November 2020 - 8 K 2322/18 (Widerruf der tierschutzrechtlichen Erlaubnis), 8 K 2323/18 (Untersagung erlaubnispflichtiger Tätigkeiten) und 8 K 2324/18 (Fortnahme von Hunden) - ab.
Im Verfahren 8 K 2324/18 führte das erkennende Gericht aufgrund des Beschlusses vom 9. November 2020 ebenso wie im Verfahren 8 K 2267/18 aufgrund des Beschlusses vom 29. November 2021 in den jeweiligen mündlichen Verhandlungen Beweisaufnahmen unter anderem zu den Beschaffenheiten der Haltungseinrichtungen, der Haltungsbedingungen und den Gesundheits- und Pflegezuständen der Hunde in der Haltungseinrichtung F.-straße N01 durch Vernehmung des Dr. QV. C., der Frau H. Z. und des Dr. med. vet. W. als sachverständige Zeugen durch.
Gegen die Urteile beantragte Frau L. X. beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die Zulassung der Berufung. Diese Verfahren sind noch anhängig.
Mit Ordnungsverfügung vom 11. April 2017 untersagte der Beklagte Herrn Y. G. unter Ziff. 1. ab sofort das Halten und Betreuen von Hunden. Unter Ziff. 2. drohte er diesem für den Fall, dass er seiner Aufforderung unter Ziff. 1. nicht oder nicht ausreichend nachkomme, gemäß §§ 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000,00 € für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung an. Der Beklagte ordnete gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an.
Nach dem Inhalt der Postzustellungsurkunde wurde die Ordnungsverfügung unter der Adresse „F.-straße N01, N02 T.“ am 13. April 2017 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich war.
Unter Vorlage einer Vollmacht des Klägers zeigte Rechtsanwalt TT., ZT.-straße, N03 FM., dem Beklagten mit Schriftsatz vom 11. Mai 2017 die anwaltliche Vertretung des Klägers an und legte Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung ein.
Das LANUV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2018 zurück. Laut Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts TT. wurde der Widerspruchsbescheid diesem am 16. April 2018 übergeben.
Es wurde keine Klage gegen die Ordnungsverfügung erhoben.
Am 1. Oktober 2019 erhielt der Beklagte über das IC. eine Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, wonach 4 Hunde von dem Absender „ZI., NV., Nr.N04, N05., Rumänien“ über ein rumänisches Transportunternehmen zu dem Empfänger und Bestimmungsort „U.G., Zulassungsnummer N06, Anschrift N07,XD. F-Str. N01, Postleitzahl N02 T., Stadt“ verbracht worden seien.
Des Weiteren wurde dem Beklagten am 21. und 28. November 2019 durch Dritte angezeigt, dass sich auf dem Anwesen in der F.-straße N01 in T. wieder mehrere Hunde befänden und dort wieder gezüchtet werden solle.
Auf Antrag des Beklagten erließ das Amtsgericht XD. am 18. Februar 2020 - 45 XIV (L) 35/20 T - einen Beschluss über die Durchsuchung der unter der Anschrift F.-straße N01, N02 T., zum damaligen Zeitpunkt gemeldeten insgesamt 14 Personen der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen der Betroffenen. Zu diesem Zeitpunkt waren unter der Anschrift F.-straße N01 neben dem Kläger, seiner Ehefrau und seinen Kindern zehn weitere Personen, überwiegend osteuropäischer Herkunft, gemeldet. Darunter befand sich auch ein Herr PF..
Eine Kontrolle des Anwesens F.-straße N01, N02 T., führte der Beklagte zunächst nicht durch.
Am 28. Juli 2020, 10. Dezember 2020, 21. Dezember 2020 und 11. Februar 2021 gingen weitere Anzeigen durch dritte Personen beim Beklagten ein, nach deren Inhalt auf dem Grundstück F.-straße N01 wieder zahlreiche Hunde gehalten würden. Darüber hinaus biete Frau D. K. unter einem Pseudonym auf verschiedenen Internetplattformen kranke Hunde zu überteuerten Preisen an.
Am 12. Februar 2021 führte Herr Dr. C. mit den Tierärztinnen MY. und BZ. des Beklagten eine Kontrolle der Tierhaltung auf dem Anwesen F.-straße N01 in N02 T. durch.
In der am 16. Februar 2021 über diese Kontrolle angefertigten Niederschrift führten diese unter anderem aus:
„Eintreffen des Amtstierarztes Herr Dr. QV. C. und der amtlichen Tierärztinnen Frau XN. MY. und Frau QM. BZ. am Einsatzort F.-straße N01 in N02 T. um 9:00 Uhr.
Im Beisein von Frau VN. und Herrn DN. vom Ordnungsamt der Stadt T. wird die Wohnadresse der Familie G./K. aufgesucht.
Die Witterung zur Zeit der vor Ort Kontrolle (VOK) ist trocken bei -13 °C.
Bei Eintreffen an der Hofeinfahrt kommen ein brauner Cane Corso-Rüde und eine Samojeden-Hündin an das Hoftor gelaufen. Die Hündin weist einseitig eine rötliche Verfärbung des Fells um die Augenpartie auf.
Zunächst erfolgt keine Reaktion der Bewohner auf mehrfaches Klingeln und Rufen. Nach lautem Pfeifen ist das Gebell mehrere Hunde vom hinteren Bereich des Grundstücks und aus dem Haus zu vernehmen. Schließlich öffnet Herr Y. G. (im Folgenden: Herr G.) ein Fenster. Nach mehrmaliger Aufforderung durch das Kontrollpersonal erscheint er am Hoftor.
Der Amtstierarzt Herr Dr. C. erläutert Herrn G. den Anlass der Kontrolle und benennt die einzelnen amtlichen Tierärzte und Ordnungsbeamten.
Herr G. verweigert den Zutritt zum Grundstück mit der Begründung, es bestünde ein Betretungsrecht- und Hausverbot für die Angestellten des Veterinäramtes. Daraufhin zieht er sich ins Haus zurück.
Kurz darauf wird die Tochter Frau ZH. G. (im Folgenden Frau G.) in einem dunkelblauen Audi mit Münchner Kennzeichen vor dem Grundstück vor.
Herr Dr. C. erläutert auch ihr den Anlass der Kontrolle und die Beteiligten amtlichen Tierärzte und Ordnungsbeamten.
Herr G. findet sich erneut am Hoftor ein, verweigert jedoch weiterhin den Zutritt zum Grundstück. Er geht gemeinsam mit seiner Tochter ins Haus.
Herr Dr. C. informiert die Polizei.
Herr G. sucht währenddessen den hinteren Bereich des Grundstücks auf, wo sich die Hundezwinger befinden. Die amtlichen Tierärztinnen Frau MY. und Frau BZ. nehmen zwischenzeitlich von einem Waldwirtschaftsweg oberhalb des Geländes das Grundstück in Augenschein und stellen auf Distanz mehrere Hunde in den Ausläufen fest.
Gegen 9:30 Uhr treffen die Kriminaloberkommissarin Frau IF., die Kommissaranwärterin Frau OY. und Kriminalhauptkommissar Herr KF. der Dienststelle T. vor dem Hoftor ein.
Herr G. und seine Tochter kommen erneut aus dem Haus. Frau G. erlaubt nach Durchsicht des Durchsuchungsbeschlusses und Diskussion mit ihrem Vater das Betreten des Grundstücks.
Der Cane Corso-Rüde und die Samojeden-Hündin tolerieren das Betreten des Grundstücks durch die Fremdpersonen. Herr und Frau G. sichern zu, dass die Hunde keine Gefahr für die von Personen darstellen.
Feststellungen Außenanlage
Zunächst werden die Zwingeranlagen und Ausläufe der draußen gehaltenen Hunde in Augenschein genommen. Herr G. begleitet die amtlichen Tierärzte mit fortwährender Empörung und Geschrei in den Zwingeranlagen. Während der Kontrolle schlägt Herr G. mehrfach mit einem mit einem Metallnapf auf den gefrorenen Deckel einer grünen Mülltonne. Weiterhin schlägt er in unmittelbarer Nähe der Kontrollpersonen mit gleichem Metallnapf die Eiszapfen von den Dachvorsprüngen der Zwingeranlage
Auslauf 1:
Im ersten Auslauf befinden sich zwei Samojeden-Rüden. Beide Hunde weisen starke Verfilzungen des Fells auf, insbesondere im Kopf-Hals-Bereich, Keulen, Analbereich und herabhängend vom Bauch. Bei dem größeren Rüden befindet sich eine Vielzahl kleiner Äste im Fell. Das Fell im Analbereich des Rüden ist mit mehreren Kotklumpen verklebt…
Der etwas kleinere Rüde weist an verschiedenen Körperpartien kurzes Fell auf. Die Hunde zeigen Neugierverhalten, achten jedoch sehr stark darauf, die Individualdistanz zu den fremden Personen einzuhalten.
Der Boden des Auslaufs ist flächendeckend mit einer Eisschicht bedeckt. Es befindet sich eine Vielzahl von Kothaufen auf der Auslauffläche, die im Eis eingebettet sind oder dem Eis aufliegen…
Als Witterungsschutz ist eine ca. 1,20 × 0,75 × 0,75 m große Holzhundehütte mit Giebeldach auf der Auslauffläche aufgestellt. An deren Eingangsöffnung ragt eine ca. 20 cm lange verrostete Metallleiste hervor. Bei jedem Aufsuchen oder Verlassen des Witterungsschutzes besteht die Gefahr des Hängenbleibens und der Verletzung. Die umliegenden Zwinger sind zum Teil zugänglich….
Vor der Holzhundehütte befindet sich ein Metallnapf mit eingefrorenem Wasser…
Auslauf 2:
…
In der ersten Box (Fläche ca. 3,01 m²) links von der Tür befindet sich ein Cane Corso-Welpe mit beidseitigem Nickhautvorfall (Kirschaugen). Im unteren Lidrand des rechten Auges haftet Einstreumaterial vermischt mit eiter-farbigen Sekret an…
Rechts davon schließt sich eine weitere Box an (Fläche ca. 2,46 m²). Darin befindet sich eine blaue Cane Corso-Hündin mit insgesamt acht max. 8 Wochen alten Welpen. Frau G. gibt an, dass die Welpen am 07.12.2020 geboren wurden.
Beim Betreten des Raumes öffnet Herr G. die Boxentür und lässt die acht Welpen hinaus, sodass sie in den Vorraum der Boxen und durch die geöffnete Eingangstür in den Auslauf 2 gelangen.
Das Muttertier bleibt während der gesamten Kontrolle in der linken Ecke der Box liegen, obwohl die Boxentür über mehrere Minuten hinweg geöffnet bleibt. Die Hündin weist einen beidseitigen Nickhautvorfall auf. Herr G. wirft ein, dass der Vorfall der Nickhaut im Rahmen der Geburt passiert sei und dies durchaus bei dieser Rasse vorkomme….
Auch hier besteht das Einstreumaterial aus Sägespänen. Im hinteren Bereich der Box liegt eine Matte als Liegefläche für Muttertier und Welpen. Darüber ist eine Rotlichtlampe als einzige Wärmequelle angebracht. Wasser wird in einer Metallschale angeboten. Auf der Wasseroberfläche schwimmt Einstreumaterial…
In dieser Haltungseinheit ist kein Fenster angebracht, sodass für die hier gehaltenen Hunde keine Blickmöglichkeit nach draußen besteht…
Nach mehreren Minuten befördert Herr G. die acht freilaufenden Welpen wieder zurück in die Box. In der rechts daran anschließenden Box (Fläche ca. 3,40 m²) befinden sich zur Zeit der Inaugenscheinnahme keine Tiere. Hier ist ein Fenster auf einer Brüstungshöhe von ca. 75 cm angebracht. Die Fensterfläche beträgt auch hier ca. 1,15 m². Einstreu ist durch Sägespäne vorhanden, diese sind mit frischem Kot und Urin verschmutzt. In der Box befindet sich ein leerer Metallnapf.
In der Box (Fläche ca. 4,69 m²) direkt gegenüber der Eingangstür befinden sich zwei Golden Retriever-Welpen. Als Liegefläche dient eine Pressspanplatte. Darüber ist eine Rotlichtlampe als Wärmequelle angebracht. Weiterhin befindet sich eine zusammengeknäulte Decke in der rechten vorderen Ecke. Einstreu liegt in Form von Sägespänen vor. Wasser ist nicht vorhanden…
In keiner der vier Boxen/Haltungseinheiten befindet sich eine isolierte Schutzhütte…
Im vereisten Auslauf vor dem gemauerten Gebäude befinden sich mehrere verletzungsträchtige bzw. gesundheitsschädliche Gegenstände (gesplitterte Plastikbox, Gießkanne, Besen, Metalltisch). Im Mauerwerk des Stallgebäudes steckt waagerecht eine grüne Spritze mit aufgesetzter Kanüle. Die Spritze wird im weiteren Verlauf der Kontrolle auf dem darunter stehenden Tisch liegend vorgefunden.
Auslauf 3:
Im dahinter befindlichen Auslauf ist der Laufbereich auf ganzer Fläche vereist.
Die Fläche weist weiterhin eine Vielzahl vereister Kothaufen auf…
Rechts und links das Auslaufs befinden sich mehrere Holz“zwinger“. Die Ränder der Holztüren sind teilweise gesplittert. Auf der rechten Seite ist ein Zwinger für den hier gehaltenen Hund zugänglich. Dieser Zwinger ist mit Sägespänen eingestreut, eine wärmegedämmte Liegefläche ist nicht vorhanden. Die übrigen Zwinger sind für den Hund nicht zugänglich…
Weiterhin befinden sich hier eine Metallschüssel mit komplett durchgefrorenen Wasser und eine zweite Metallschüssel mit gefrorenem Futter (Hundefutter, Nudeln)…
In diesem Auslauf wird zum Zeitpunkt der Kontrolle eine schwarze Cane Corso-Hündin mit weißem Brustfleck gehalten. Das Gesäuge der Hündin ist deutlich sichtbar. Das Tier drückt sich in gedruckter Haltung während der gesamten Kontrolle in die rechte Ecke des Auslaufs.
Auslauf 4:
Der daran angrenzende Auslauf, in dem eine blaue Cane Corso-Hündin und ein Samojede-Rüde gehalten werden, ist ebenfalls auf ganzer Fläche vereist. Entlang des Gitters ist eine Vielzahl von Blutflecken zu erkennen. Diese stammen laut Herrn G. von der Läufigkeit der Cane Corso-Hündin. Während der gesamten Kontrolle hält die Hündin größtmöglichen Abstand zu Personen und drückt sich in die hintere rechte Ecke das Auslaufs - der einzige Bereich des Auslaufs, der von etwas Sonne erwärmt wird. Während der gesamten Zeit zeigt sie ein ausgeprägtes Körperzittern…
Im Aufenthaltsbereich der Hunde an der rechten Auslaufseite befinden sich verschiedene verletzungsträchtige Gegenstände (scharfkantige Metallplatten, Plastikbauteile, liegende Europalette, Sperrholzplatte - an den Rändern zersplittert)…
Die linke Seite des Auslaufs wird von zwei Zwingern mit senkrechten Gitterstabelementen begrenzt. Einer davon ist für die Tiere zugänglich.
Auf der Auslauffläche befinden sich drei Metallnäpfe. Davon ist einer ohne Inhalt, ein weiterer enthält völlig durchgefrorenes Wasser, der Dritte ist umgekippt…
Weiterhin ist die Auslauffläche mit diversen, mit Eis bedeckten sowie frischen Kothaufen und Urinspuren verunreinigt…
Die blaue Cane Corso-Hündin weist mehrere kahle Stellen an den Hintergliedmaßen und der Kruppe auf, sowie eine Verletzung außen am linken hinteren Sprunggelenk mit Zusammenhangstrennung der Haut. Das rechte Ohr weist vier parallel verlaufende Striemen mit Verkrustungen auf. Das Fell des Samojeden-Rüden ist unter anderem hinter den Ohren, am Rücken und am Schwanz stark verfilzt. Das Fell an der Kruppe ist großflächig grau verfärbt…
Es fällt auf, dass sich alle drei Cane Corso-Hündinnen im Außenbereich sehr ängstlich gegenüber fremden Personen zeigen. Sie versuchen sich möglichst weit von Personen zu entfernen und drücken sich vor diesen auf dem Boden. Teilweise zeigen sie ein starkes Zittern.
Selbst die blaue Mutterhündin der acht Welpen drückt sich möglichst weit entfernt von den fremden Personen in die linke Boxenecke, ohne das geringste Verteidigungsverhalten gegenüber ihren Welpen anzudeuten. Auch auf ruhiges Zureden zeigt die Hündin keine Reaktion…
Feststellungen Wohnhaus:
Weiterhin werden die Räumlichkeiten im Wohnhaus erstmalig durch die amtlichen Tierärztinnen Frau BZ. und Frau MY. in Augenschein genommen, um festzustellen, welche Hunde sich aktuell im Haus befinden.
Das Betreten des Gebäudes wird von Frau G. zunächst nur nach intensivem Zureden gestattet. Frau G. möchte, dass dabei die medizinischen Atemschutzmasken abgesetzt werden, um die Hunde nicht unnötig aufzuregen. Beim Betreten des Hauses wird die Dho Khyi Hündin „Martha“ (schwarzmarken-farbig) mittels Leine von Herrn G. gesichert, da sie mit deutlichem Abwehrverhalten (intensives Bellen, Querstellen vor der fremden Person) reagiert.
In den Wohnräumen des Erdgeschosses befinden sich zu diesem Zeitpunkt keine Hunde. In den beiden Räumen rechts und links der Haustüre halten sich Mieter auf.
Im 1. Stock befindet sich eine weitere Wohnung. In deren Wohnzimmer befindet sich der cremefarbene Großpudel-Rüde „Attila“. In der daran angrenzenden Küche, hinter einem Kinderschutzgitter, befindet sich die rote Dho Khyi Hündin „Lia“.
Während der in Augenscheinnahme der Wohnräume drückt der im Flur befindliche Cane Corso-Rüde „Costello“ von außen die blickdichte Glasscheibe der Wohnungstür am unteren Rand der Türeinfassung ein. Frau G. eilt in den Flur, um „Costello“ am Eindringen in den Wohnbereich zu hindern und zur Vermeidung einer Auseinandersetzung zwischen den Hunden.
Im darüber liegenden Stockwerk werden in der Küche vier Pudel-Welpen vorgefunden. Davon drei schwarze und ein apricot-farbener.
Im Dachgeschoss befinden sich zu dieser Zeit keine Hunde, lediglich die hier wohnende Familie LB.. Auf den Balkonen, sowie in der Garage werden keine Hunde vorgefunden.
Beim Verlassen des Gebäudes sichert Frau D. K. (Mutter von ZH.G.) die Dho Khyi-Hündin „Martha“ an der Leine im Treppenhaus.
weiterer Verlauf der Kontrolle
Die Kontrolle wird im Außenbereich des Grundstücks fortgesetzt, um die Eigentumsverhältnisse der Hunde zu klären.
Dazu macht Frau G. zunächst folgende Angaben:
Während des Gesprächs im Freien wird Frau G. dahingehend durch Herrn Dr. C. belehrt, dass die vorgefundene Unterbringung der Hunde in den Zwingeranlagen nicht den Anforderungen der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) entspricht. Ihr wird eingeräumt die Mängel ihrer Hundehaltung (Cane Corso-Mutter inkl. 8 Welpen, einzelner Cane Corso-Welpe mit Nickhautvorfall) sofort abzustellen. Weiterhin legt Dr. C. dar, dass sämtliche Hunde, die keinem Halter zuzuordnen sind, unverzüglich durch das Veterinäramt in Obhut genommen werden. Die Versorgung der Tiere ist ohne Halter nicht gewährleistet. Weiterhin ist aufgrund des Haltungs- und Betreuungsverbotes von Herrn G. und Frau K. auch durch sie keine Versorgung der Hunde sichergestellt…
Herr G. beschimpft daraufhin den Amtstierarzt Herrn Dr. C. als „dreckiges Schwein“. Weiterhin beginnt er damit, Hunde aus dem Außenbereich in das Haus zu transportieren. Es handelt sich dabei um die beiden Golden Retriever-Welpen, die in dem gemauerten Stallgebäude im Auslauf 2 untergebracht waren.
Kurz darauf berichten die Polizeibeamten, dass die im Dachgeschoss wohnende Familie CB sich telefonisch hilfesuchend an die Polizeidienststelle gewandt habe. Man habe ihnen unvermittelt mehrere Hunde in die Wohnung gesetzt und die Familie sei nun sehr verängstigt.
Herr G. pendelt nun zwischen Haus und Zwingeranlage und räumt Einstreumaterial und Futter in die Zwinger. Das Futter befördert er in einem großen Edelstahltopf. Das Einstreumaterial verteilt er unter anderem auf den Laufflächen der Ausläufe 1, 3 und 4. Frau ZH. G. übernimmt während der Kontrolle keinerlei Versorgung der Hunde…
Im weiteren Verlauf der Vorortkontrolle werden alle in den Zwingeranlagen befindlichen Hunde, denen kein Halter zugeordnet werden kann, in Obhut genommen.
Da die Hunde ein ausgeprägtes Scheuverhalten zeigen, gestaltet sich die Inobhutnahme sehr schwierig. Die Tiere müssen von mehreren Personen „eingefangen“ werden.
Die schwarze Cane Corso-Hündin mit weißem Brustfleck, sowie alle drei Samojeden-Rüden müssen von den Zwingeranlagen in das Transportauto getragen werden. Nach dem Anlegen der Leine erstarren die Tiere und sind auch durch behutsames Zureden nicht freiwillig zum Gehen zu bewegen. Die blaue Cane Corso-Hündin muss noch im Zwinger in eine Transportbox geschoben werden und darin vom Grundstück getragen werden, da sich der ganze Körper versteift und die Hündin beim Versuch sie anzuheben panisch reagiert. Währenddessen setzt die Hündin mehrfach kleine Mengen Kot ab.
Auf eine eingehende tierärztliche Untersuchung der Hunde unter den gegebenen Bedingungen wird verzichtet, da diese nicht ohne starke Zwangsmaßnahmen an den Tieren durchführbar wäre. Diese Belastung erachten die Beteiligten amtlichen Tierärzte als nicht tierschutzkonformen und nicht vertretbar. Zudem ist zu erwarten, dass die gemessenen physiologischen Parameter unter starker Stressbelastung nicht aussagekräftig sind. Die Allgemeinuntersuchung der in Obhut genommenen Tiere wird durchgeführt, sobald die Tiere sich in der neuen Umgebung beruhigen konnten.
Die amtlichen Tierärztinnen Frau MY. und Frau BZ. führen eine zweite Inaugenscheinnahme der Wohnräume des Hauses durch. Dabei soll überprüft werden, ob die Wohnung zur Unterbringung der Cane Corso-Hündin mit ihren Welpen, sowie des Corso-Welpen mit Nickhautvorfall, geeignet ist. Weiterhin soll die Kennzeichnung der beiden Golden Retriever- und der vier Pudel-Welpen überprüft werden.
Die Golden Retriever-Welpen werden nun im Erdgeschoss in der Einzimmerwohnung des jungen Paares mit Kleinkind, rechts der Eingangstür vorgefunden. Die vier Pudel-Welpen wiederum werden anschließend im Dachgeschoss, in den Wohnräumen der Familie CB, vorgefunden…
In der Zwischenzeit erfolgen das Einfangen und der Abtransport der Hunde im Außenbereich.
Herr Dr. C. teilt nochmals mit, dass auch im Wohnhaus gehaltene Hunde, deren Zugehörigkeit zu einem Halter nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, in Obhut genommen werden.
Der Amtstierarzt Dr. C. und die amtlichen Tierärztinnen Frau BZ. und Frau MY. betreten gemeinsam das Haus, um die vier im Dachgeschoss gehaltenen Pudel in Obhut zu nehmen. Drei Welpen werden in der Diele des Dachgeschosses vorgefunden, Frau K. hält zwei davon in den Armen. Frau K. versucht die Inobhutnahme der Pudel-Welpen durch die Aussage abzuwenden, dass die Welpen Frau CV. KV. gehören, die eine Freundin des Hauses sei. Diese wolle die Hunde unverzüglich abholen. Da diese Angaben nicht überprüfbar sind, sollen die Hunde in Obhut genommen werden. Es bleibt Frau KV. unbenommen, ihr Eigentum an den Hunden und deren tierschutzkonformen Versorgung nachzuweisen, um die Tiere wieder zu halten.
Frau K. verhindert die Inobhutnahme der vier Pudel zunächst, indem sie die Tiere mit den Armen gegen ihren Oberkörper presst. Sie versucht unter massiver Beschimpfung der amtlichen Tierärzte („Drecksschweine“, „Missgeburten“) die Inobhutnahme der Hunde zu verhindern. Sie schreit die amtlichen Tierärzte an: „Ihr nehmt mir meine Babys weg“. Der vierte Hund wird im Wohnzimmer der Familie LB. aufgefunden und ebenfalls in Obhut genommen. Erst nach Eingreifen durch Frau G. gelingt es die Tiere nach draußen zu verbringen.
Abschließend wird Frau G. nochmals durch die amtlichen Tierärztinnen Frau MY. und Frau BZ. bezüglich der Eigentumsverhältnisse der Hunde befragt. Die von ihr aufgezählten Hunde werden notiert und nochmals von den amtlichen Tierärztinnen wiederholt.
Daraufhin verbleiben vor Ort:
In Obhut genommen werden insgesamt 9 Hunde:
Während der Kontrolle der Außenanlagen äußerte Herr Y. G. unter anderem:
„Sie sehen ja, dass da Blut ist. Da ist ein Marder reingekommen…Der Marder greift sogar unsere Dho Khyis an. Sowas habe ich noch nicht erlebt…“
Die Tierärztinnen MY. und BZ. untersuchten die in Obhut genommenen Hunde am 17. Februar 2021 und verschriftlichten die dabei erhobenen Befunde und ihre amtstierärztliche Bewertung der Feststellungen bei der Kontrolle. Darin führten sie unter anderem aus:
„Die am 12.02.2021 getroffenen Feststellungen und die im Nachgang erhobenen Befunde vom 17.02.2021 zeigen, dass die Haltung der in Augenschein genommenen Hunde nicht den Anforderungen des Tierschutzes genügt.
Die getroffenen Feststellungen werden aus amtstierärztlicher Sicht folgendermaßen bewertet:
Sowohl die Cane Corso-Hündin mit acht Welpen als auch der Cane Corso-Welpe in der Nachbarbox wiesen einen beidseitigen Vorfall der Nickhautdrüsen auf. Aufgrund der Aussage des Herrn G., dass der Nickhautvorfall der Cane Corso-Hündin in Box 2 im Rahmen der Presswehen bei der Geburt der acht Welpen stattgefunden hat, ist davon auszugehen, dass dieser Zustand mindestens seit der Geburt der Welpen am 07.12.2020 besteht.
Aufgrund der Schmerzhaftigkeit dieser Erkrankung, vergleichbar mit dem dauerhaften Offenhalten des Auges und der hohen Wahrscheinlichkeit gravierender Folgeschäden (u.a. Infektionen, chronische Entzündung der Bindehaut des Auges, trockenes Auge) ist eine frühzeitige tierärztliche Diagnose und Behandlung dringend geboten, Es konnte kein Nachweis einer entsprechenden Untersuchung oder Behandlung erbracht werden.
Die nicht erfolgte Behandlung der Augen der Cane Corso-Hündin stellt somit einen länger anhaltenden schmerzhaften Zustand dar dessen Behandlung durch die Tierhalterin Frau G. nicht dargelegt werden konnte.
Das Bestehen des Nickhautvorfalls des Cane Corso-Welpen in Box 1 kann zeitlich nicht genau bestimmt werden. Jedoch lassen die eiterfarbigen Sekretanhaftungen auf eine bereits erfolgte Infektion des Auges und somit auf ein längeres Bestehen der Erkrankung schließen. Der Hund befand sich ebenfalls in keinerlei nachvollziehbarerer Behandlung durch die Tierhalterin Frau G..
Mehreren Hunden stand zur Zeit der Kontrolle kein Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung:
• Das Wasser der beiden Samojeden-Rüden war zur Zeit der Kontrolle komplett durchgefroren. Aufgrund der sehr niedrigen Außentemperaturen von bis zu -20C in der Nacht ist davon auszugehen, dass das Wasser mindestens seit der Nacht eingefroren war und den Tieren bis zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme gegen ca. 10:30 Uhr kein Trinkwasser zur Verfügung stand.
• Sowohl das Tränkewasser als auch das angebotene Futter der schwarzen Cane Corso-Hündin mit Brustfleck in Auslauf 3 waren vollständig vereist.
Cano Corso-Hündin in Auslauf 4 ohne Inhalt bzw. das Wasser war
komplett durchgefroren.
• Weiterhin wurde in der Box der Golden Retriever-Welpen gar kein Wassernapf vorgefunden.
• Das Tränkewasser der Cane Corso-Hündin mit ihren acht Welpen war mit Einstreu verschmutzt.
Die Unterbringung der Hunde in dem gemauerten Gebäude in Auslauf 2 entspricht nicht den Vorgaben der TierSchHuV zur Haltung von Hunden in Räumen gem. § 5. Insbesondere entsprach die vorgefundene Bodenfläche von 2.46 m², die der Cane Corso Hündin mit ihren acht Welpen zur Verfügung stand, nicht den Mindestmaßen gem. § 5 Abs. 2 TierSchHV. Diese entsprechen den in § 6 Abs. 2 TierSchHV genannten Maßen für Zwingerhaltung und sehen für Hunde mit einer Widerristhöhe über 50 cm eine Mindestbodenfläche von 8 m² vor. Entsprechend dem Rassestandard der Federation Cynologique Internationale (FCI) beträgt die Widerristhöhe einer Cane Corso-Hündin 60 bis 64 cm (+ 2 cm).
Alle drei Boxen in denen Hunde gehalten wurden wiesen mindestens eine Seitenwand auf, deren Länge die Mindestvorgabe von 2 m gem. § 6 Abs, 2 TierSchHuV unterschreitet:
• Cane Corso-Welpe mit Nickhautvorfall: Boxenbreite 1,59 m
• Cane Corso-Hündin inkl., acht Welpen: Boxenbreite 1,20 m
• Golden Retriever-Welpen. Boxenbreite 1,86 m
Die gesamte Bodenfläche der Haltungseinrichtung bestand aus einem Betonboden. Den Hunden stand als Liegefläche darauf maximal eine Kokosmatte bzw. Stoffdecken zur Verfügung.
Angesichts der vorherrschenden Witterungsverhältnisse boten diese keine ausreichende Isolation gegen Kälte.
Die Thermoisolation von Hunden ist insbesondere im Bauchbereich stark reduziert. Hier finden sich keinerlei natürliche Fettdepots die eine Wärmeabgabe an kalte Untergründe im Liegen verhindern. Die stark durchbluteten Organe der Bauchhöhle liegen hier der Bauchdecke direkt auf, sodass ein Großteil der Wärme aus dem Körperinneren direkt an den Untergrund abgegeben wird. Dadurch kommt es zu einer enormen Steigerung des Energiebedarfs zur Erhaltung der Körperwärme.
Der Cane Corso-Hündin und ihren acht Welpen stand durch die fehlenden Fenster in ihrer Haltungseinheit kein direkter Einfall von natürlichem Tageslicht zur Verfügung. Ebenso wurde den Tieren dadurch eine freie und uneingeschränkte Sicht nach draußen zur Wahrnehmung ihrer Umwelt verwehrt.
Der natürliche Tageslichteinfall durch das Fenster war durch den hohen Verschmutzungsgrad auch für den Cane Corso-Welpen in Box 1 stark reduziert, sowie eine freie Sicht nach draußen beeinträchtigt.
Der ammoniakalische Geruch im gesamten Gebäude zeugte von einer Belastung der Atemluft mit Ammoniak. Bei längerer Exposition führt dies zur Reizung von Schleimhäuten und Atemwegen.
Weiterhin zeigte die Kunststoffdecke großflächig Kondenswasserbildung i.V.m. schwarzstippigen Auflagerungen, was auf die Entstehung von Schimmel durch unzureichendes Lüftungsmanagement schließen lässt. Schimmelsporen werden bereits bei augenscheinlich kaum sichtbarem Schimmelbefall an die Atemluft abgegeben und gelangen so bis in die tiefen Atemwege, wo sie zu Reizungen und chronischen Erkrankungen führen können.
Die länger anhaltende Exposition von Ammoniak- und Schimmelsporen-haltiger Atemluft ist gesundheitsschädlich.
Die drei Samojeden-Rüden sowie die drei Cane Corso-Hündinnen zeigten durchweg ein für ihre Rasse sehr untypisches Verhalten.
Während der gesamten Vorortkontrolle und auch nach mehreren Tagen Eingewöhnung in ihr neues Umfeld zeigten die Hunde folgende Anzeichen einer mangelhaften Sozialisierung mit dem Menschen:
• strenge Einhaltung einer großen Individualdistanz
• vollständige Vermeidung eines körperlichen Kontaktes
• Zittern
• Demutshaltung
• fehlende Zugänglichkeit für die Interaktion mit fremden Menschen.
Dieses sogenannte rassetypische Verhalten ist für jede Hunderasse genetisch determiniert, wird jedoch erst durch die Erfahrungen des Hundes im Umgang mit dem Menschen geprägt und vollständig entwickelt.
Zum Rassetypischen Verhalten des Cane Corso zählen laut FCI-Rassestandard seine wachsamen und verteidigenden Eigenschaften.
Der Samojede zeigt laut FCI ein freundliches, aufgeschlossenes, munteres und lebhaftes Wesen. Keinesfalls zeige er Scheu oder Aggressivität. Er gilt als sehr gesellig und Menschenbezogen und ist als Wachhund ungeeignet.
§ 2 Abs. 1 TierSchHuV fordert „Einem Hund ist ausreichend (...) Umgang mit der Person, die den Hund hält betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontaktesind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
Insofern sind auch die altersentsprechenden Entwicklungsphasen von Hunden durch die Betreuungsperson zu berücksichtigen und durch den gemeinsamen Umgang zu fördern.
Diese Entwicklung von Hunden im Welpenalter verläuft in 3 prägnanten Phasen:
vegetative Phase 1.- 2. Lebenswoche
Prägungsphase 3.- 8. Lebenswoche
Sozialisierungsphase 8.-12. Lebenswoche
Die Prägungs- und Sozialisierungsphase sind für die weitere Entwicklung des Hundes und seine Anpassungsfähigkeit an moderne Lebensumstände entscheidend, Insbesondere das Kennenlernen von Menschen verschiedenen Alters und Verhaltens ist essentiell, um den Menschen als Sozialpartner zu akzeptieren. Erfahrungen die ein Hund in diesem Alter nicht sammeln kann, sind nicht nachholbar und der Hund wird lebenslang ein wolfsähnliches Scheuverhalten zeigen.
Auch bei bereits ausgewachsenen Hunden mit gestörter Sozialisierung ist auf einen möglichst stressfreien Umgang mit dem Menschen stets hinzuarbeiten, um dem Tier Leiden durch wiederkehrenden Stress, Ängste und Verhaltensstörungen zu ersparen.
Weiterhin zeigte sich, dass die o.g. Hunde das Handling durch den Menschen, wie das „Anleinen“ und, „an der Leine Gehen“, nicht gewöhnt waren. Alle fünf Hunde mussten aus den Zwingeranlagen getragen werden, weil sie zu verängstigt waren, um diese eigenständig zu verlassen.
Die Tiere zeigen auch im Nachgang der Inobhutnahme ein extrern ängstliches Verhalten, was auch durch die Betreuungspersonen der anschließenden Unterbringung beobachtet wurde. Aus diesen Verhaltensauffälligkeiten ist zu schließen, dass hinreichende Beziehungen zu Menschen fehlten und den Hunden aus den Zwingeranlagen kein weiterer Ausgang oder Umgang mit Betreuungspersonen ermöglicht wurde.
Der mangelhafte Pflegezustand aller drei Samojeden-Rüden zeugt davon dass die Tiere über einen länger anhaltenden Zeitraum entgegen dem Pflegegebot gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHV nicht ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen gepflegt wurden.
Das Pflegegebot umfasst sämtliche Maßnahmen, die das Wohlbefinden des Tieres herbeiführen und erhalten. Das Fell, insbesondere langhaariger Rassen, ist in regelmäßigen Abständen von Schmutz und Verknotungen zu befreien, sodass seine isolierende Funktion gegenüber Kälte, Wärme und Nässe erhalten bleibt und Infektionen und Parasitenbefall der darunterliegenden Haut vermieden werden.
Die rötliche Verfärbung des Ohrenfells ist weiterhin hinweisgebend für eine bestehende oder vorangegangene Entzündung der Ohren mit Absonderung von Wundsekret.
Weiterhin weisen die verkrusteten Kotverschmutzungen im Afterbereich auf eine vorangegangene Durchfallerkrankung, Befall mit Parasiten oder Unverträglichkeit von Futter hin.
Der Nachweis des Darm-assoziierten Erregers Giardia spp bei den beiden Cane Corso-Hündinnen (blau und schwarz mit Brustfleck) und den vier Pudelwelpen zeugen von einer Infektion über die Altersgruppen und Haltungseinrichtungen hinaus und zeugt damit von einem unzureichenden Hygiene- und Parasitenmanagement.
Der Erreger infiziert vornehmlich Welpen, Junghunde und Hunde in größeren Gruppen wie Zuchten oder Tierheimen (sogenannte crowding disease). Er führt bei Hunden zu wiederkehrenden Durchfällen und im weiteren Verlauf zu Abmagerung durch Auszehrung. Der Erreger ist bei unzureichender Hygiene im Umgang mit infizierten Hunden auch auf den Menschen übertragbar.
Die Ausläufe Nr. 1 3 und 4 waren zur Zeit der Kontrolle mit zahlreichen alten und frischen Kothaufen verschmutzt. Der Aufenthaltsbereich von Hunden ist sauber zu halten und Kot ist täglich zu entfernen.
In den Ausläufen 1, 3 und 4 stand den hier gehaltenen Hunden kein wärmegedämmter Liegeplatz neben einer Schutzhütte gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr, 2 TierSchHuV zur Verfügung.
Die Hunde lagen in den Ausläufen mit der Bauchfläche auf der vereisten Lauffläche. Die blaue Cane Corso-Hündin in Auslauf 4 zeigte deutliche Anzeichen von Frieren. Sie versuchte sich, stets dem Sonnenstand folgend, in die rechte hintere Ecke des Auslaufs zu legen, um sich von der Sonne erwärmen zu lassen. Dabei zeigte sie ein periodisch wiederkehrendes starkes Zittern, das den gesamten Körper der Hündin durchfuhr.
Auch hier ist der Energiebedarf durch das Zittern und zur Aufrechterhaltung der Körperinnentemperatur stark erhöht (vgl. Punkt 3.)
Boden stellt einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchHuV dar.
Die Laufflächen auf denen die Hunde in den Ausläufen Nr. 1, 3 und 4 zur Zeit der Kontrolle gehalten wurden waren auf gesamter Fläche stark vereist, sodass die Tiere mehrfach ausrutschten.
Weiterhin befanden sich im Auslauf 4 verschiedene Gegenstände im Aufenthaltsbereich der Hunde, die die Gefahr von Verletzungen begünstigen.
Der Eingang zur Schutzhütte in Auslauf 1 wurde durch eine vorragende ca. 20 cm lange scharfkantige Metallleiste teilweise versperrt. Dies birgt die Gefahr des Hängenbleibens und der Entstehung von Riss- und Schnittverletzungen beim Betreten und Verlassen der Schutzhütte.
Schmerzen verursacht.
Fazit:
• Hundehaltung der Frau Z.H. G.:
Den Angaben der Frau Z.H. G. folgend fällt die Versorgung Fütterung, Pflege und Haltung der u.g. Hunde in ihren Verantwortungsbereich:
Cane Corso, weiblich, blue mit 8 Welpen
Cane Corso-Welpe mit beidseitigem Nickhautvorfall
Golden Retriever-Welpe, weiblich, hellblond
Golden Retriever-Welpe, weiblich, rotblond, Eigentümerin Z.H. G.
Bei der Haltung dieser Hunde wurden die Verstöße
Nr. 1) Fehlende angemessene tiermedizinische Betreuung
Nr. 2) Versorgung mit Tränkewasser
Nr. 3) Hundehaltung in Räumen i.V.m. Zwingern
Nr. 4) Versorgung mit Tageslicht und Frischluft in Räumen
Nr. 5) Unzureichende Sozialisierung auf Menschen
festgestellt…“
Das Landgericht I. ließ gegen die Klägerin, ihre Eltern und ihren Bruder im Zusammenhang mit der Durchsuchung vom 14. Dezember 2016 im März 2021 die Anklage wegen bandenmäßigen Betrugs und tierschutzrechtliche Straftaten zu (AZ. 53 KLs 2/20 - früher 52 KLs 5/17 -, Staatsanwaltschaft I. 600 Js 563/16).
Mit Schreiben vom 16. März 2021 teilte der Beklagte der Klägerin die während der Kontrolle vom 12. Februar 2021 getroffenen Feststellungen und amtsärztlichen Bewertungen ebenso wie seine Absicht mit, ihr gegenüber auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG eine Ordnungsverfügung mit verschiedenen Anordnungen zur Gewährleistung der Haltungsanforderungen des § 2 TierSchG zu erlassen, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2. April 2021 (Eingang beim Beklagten). Die beabsichtigten Anordnungen bezeichnete er darin im Einzelnen. Das Schreiben wurde der Klägerin am 20. März 2021 zugestellt.
Daraufhin führte die Klägerin mit Schreiben vom 1. April 2021, das beim Beklagten am 6. April 2021 nachmittags einging, aus: Die Kontrolle sei gesetzwidrig auf der Grundlage eines verfallenden Durchsuchungsbeschlusses erfolgt. Bei der Razzia am 14. Dezember 2016 in der Hundezucht, die allein von ihrer Mutter betrieben worden sei, handele es sich um einen der größten Justizskandale der deutschen Nachkriegsgeschichte. Den vom Beklagten bezeichneten Auslauf 1) gebe es nicht. Mit den Hunden, die sich angeblich in diesem Auslauf befunden haben sollten, habe sie nichts zu tun. Diese Hunde hielten sich auch nicht in dem sogenannten Auslauf 1) auf, denn ihnen stehe den ganzen Tag über das restliche Grundstück zur Verfügung. Von diesen Hunden sei vor Ort kein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorgenommen und keine Niederschrift angefertigt worden. Alle auf dem Grundstück befindlichen Hunde hätten die Möglichkeit, sich den ganzen Tag über auf dem ca. 3000 m² großen Grundstück frei zu bewegen. Abends schliefen diese im Wohnhaus unter der Treppe im Hausflur. In Fachkreisen sei im Übrigen auch bekannt, dass Verfilzungen bei Hunden dieser Rasse als vollkommen normal anzusehen seien. So sähen alle Samojeden aus, die sich überwiegend im Freien aufhielten. Die Verfilzungen seien leider unvermeidbar, weil sich diese Hunde nicht pflegen lassen wollten. Samojeden könnten ohne Witterungsschutz Minusgrade bis zu 60° aushalten, ließen sich metertief einschneien und seien sogar Selbsternährer. Äste würden täglich aus dem Fell entfernt. Zu den Feststellungen des Beklagten zu Auslauf 2) sei vorwegzunehmen, dass Dr. W. das Gebäude, so wie es stehe, abgenommen und auch Dr. C. ihrem Vater gegenüber klar und deutlich erklärt habe, dass es an der Hundehaltung ihrer Eltern aus tierschutzrechtlicher Sicht nichts zu bemängeln gebe. Er sei schlicht gelogen, dass der Raum nicht beheizbar sein solle, weil dies sehr wohl der Fall sei. Kondenswasser sei für die in diesem Raum gehaltenen Hunden nicht schädlich. Diese Tropfen bewiesen lediglich die Wärme des Raumes. Starker Ammoniakgeruch in diesem Raum werde vehement bestritten. Der Raum werde mehrmals täglich gesäubert und gelüftet. Die darin gehaltenen Hunde seien allesamt absolut frei von irgendwelchen Mängeln. Dr. C. habe ihr gegenüber sogar versprochen, ihr sofort die Erlaubnis nach § 11 TierSchG für alle im Wohnhaus gehaltenen Hunde zu erteilen. Ein Nickhautvorfall stelle beim Hund keinen Mangel, sondern lediglich einen Schönheitsfehler dar. Bei dem angeblich eitrigen Sekret handele es sich einfach um normalen Schlaf, den ein Hund nach dem Aufwachen im Auge haben könne. Dieses Sekret könne man mit einem einfachen Taschentuch entfernen. Das seien einfache Sachkenntnisse, die fast jedem Tierarzt bekannt seien, nur den Amtsärzten des Beklagten nicht. Da der Cane Corso-Welpe mit dem Nickhautvorfall genauso wie seine Geschwister kurz zuvor gefüttert worden sei, sei das Absetzen von Kot nach der Fütterung völlig normal. Aus diesem Grund habe es sich verständlicherweise um frischen Kot gehandelt. Sie sei von den Amtstierärzten des Beklagten davon abgehalten worden, den frischen Kot zu beseitigen. Leider vermisse sie den Hinweis, dass alle Welpen in diesem Raum sehr schön und vollkommen gesund gewesen seien. Im Übrigen sei ihr auch einen Tag vor der Kontrolle am 12. Februar 2021 von mehreren Tierärzten in einer Tierklinik, in der die Welpen klinisch untersucht und geimpft worden seien, deren Gesundheit bestätigt worden. Zwischenzeitlich seien alle Welpen bis auf den Welpen mit dem Nickhautvorfall vermittelt worden. Der Nickhautvorfall solle am Zehnten des Monats entfernt werden. Von sämtlichen Fachtierärzten sei ihr im Übrigen bestätigt worden, dass es keine Notwendigkeit zur operativen Entfernung eines Nickhautvorfalles gebe, weil er den Hund in keinster Weise beeinträchtige und schon gar keine Schmerzen und Leiden verursache. Die Boxentür sei auch nicht verschlossen, sondern Tag und Nacht geöffnet gewesen, sodass ihr Vater diese auch nicht geöffnet habe. Hierbei handele es sich lediglich um die Wurfbox. Die Welpen hätten sich den ganzen Tag über immer in dem gesamten Raum frei entfalten können. Außerdem sei die Eingangstür tagsüber immer geöffnet, sodass den Welpen auch ein großer Freilauf zur Verfügung gestanden habe. Ihr Vater habe lediglich die Eingangstür in diesem Raum geöffnet. Was daran verwerflich sein solle, dass die Mutter der Welpen die ganze Zeit über in der Box geblieben sei, erschließe sich nicht. Die Hündin habe ein vorbildliches Sozialverhalten gezeigt, indem sie bei ihren Welpen liegen geblieben sei. Die Rotlichtlampe reiche absolut aus, um die Wurfbox zu wärmen. Ihre Hunde hätten freie Sicht nach außen gehabt, weil die Fenster so niedrig angebracht seien, dass diese bei Bedarf aus den Fenstern schauen könnten. Sofern Dr. C. auf schmutzige Fensterscheiben verweise, befinde man sich nicht in einem Operationssaal, sondern in einer Hundezuchtanlage. Im Übrigen habe eine laktierende Hündin keine Ambitionen, aus dem Fenster zu schauen, weil sie 24 Stunden täglich mit ihren Welpen beschäftigt sei. Die Golden Retriever-Welpen seien nur zum Schlafen in diesem Raum gewesen und hätten sich ansonsten den ganzen Tag über im Freien und in dem Wohnhaus aufgehalten. Die Hunde seien, wie alle anderen Welpen, super sozialisiert gewesen. Der Auslauf 2) sei auch nicht vereist gewesen. Vielmehr habe sich in diesem Auslauf eine gefrorene Schneedecke befunden, die ebenfalls wie die Schneedecke in Auslauf 1) abgestreut worden sei. Dass die sich in diesem Auslauf befundenen Gegenstände angeblich gesundheitsschädlich und verletzungsträchtig sein sollten, sei ein schlechter Witz. Die Spritze, die sich in dem Mauerwerk befunden habe, habe sich bereits bei der Kontrolle am 29. September 2016 an gleicher Stelle befunden. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, wer diese Spritze aus dem Mauerwerk gezogen und auf den Tisch gelegt haben solle. Was für eine Gefahr von einer Spritze ausgehen solle, die sich seit über viereinhalb Jahren in dem Mauerwerk befunden habe, erschließe sich ihr nicht. Zu den Feststellungen zu Auslauf 3) sei zu bemerken, dass sie mit der Cane Corso-Hündin, wie mit dem Samojeden, nicht das Geringste zu tun gehabt habe. Der Besitzer habe diese lediglich gegen 9:00 Uhr zum Decken in diesen Auslauf getan und den Auslauf ohne ihr Wissen kurzfristig abgetrennt, damit die Hündin von ihrem Cane Corso-Rüden „Costello“ ungestört gedeckt werden solle. Nach dem vollzogenen Deckakt hätten die Hündin und ihr Rüde einige Kothaufen in diesem Auslauf abgesetzt. Fünf Kothaufen seien für zwei Hunde vor bzw. nach einem Deckakt nicht verwerflich und entsprächen dem Gesetz der Natur. Dass der Hündin Chiara ausreichend Futter zur Verfügung gestellt worden sei, lasse sich für jeden Fachmann/-Frau daraus erschließen, dass sie offensichtlich nicht die ganze Futtermenge gefressen habe. Dies gelte auch für das ihr zur Verfügung gestellte Wasser. Dass das Futter und das Wasser gefroren gewesen seien, habe sicherlich an den Minustemperaturen gelegen. Die Hündin habe sich in allerbester Form befunden. Auch in Auslauf 3) habe sich keine Eisfläche, sondern eine gefrorene Schneedecke befunden. Die links und rechts des Auslaufes befindlichen Holzhütten würden seit über vier Jahren von keinem Hund mehr benutzt. Daher könnten diese auch für keinen Hund eine Gefahr darstellen. Mit dem Auslauf 4) und den Hunden, die sich in diesem Auslauf befunden hätten, habe sie ebenso wie mit den Hunden in Auslauf 1) nichts zu tun. Gleichwohl könne sie die Ausführungen des Beklagten als Hundeliebhaberin und Züchterin nicht unwidersprochen stehen lassen. Bei den roten Flecken, die für Blut gehalten worden seien, habe es sich um Himbeersaftflecken gehandelt, die die Tochter des Hundebesitzers verspritzt habe. Ihr Vater habe sich mit der Bemerkung, dass es sich um Blut handele, einen Scherz erlaubt. Für die Fortnahme der anderen Hunde habe es keinen Grund gegeben, weil alle Eigentumsverhältnisse bereits vor der Inobhutnahme geklärt worden seien. Weitere Angaben über die Kontrolle entsprächen nicht den Tatsachen. Allen Hunden, die sich auf dem Grundstück befänden, stehe das ganze Jahr über frisches Wasser aus einem Naturbrunnen zur Verfügung. Der Cane Corso-Hündin mit den Welpen habe nicht nur eine Bodenfläche von 2,46 m², sondern eine solche von insgesamt ca. 50 m² zur Verfügung gestanden. Bei den 2,46 m² handele es sich lediglich um die Wurfbox. Alle Vorwürfe des Beklagten weise sie vollumfänglich zurück.
Mit Ordnungsverfügung vom 6. April 2021 traf der Beklagte auf der Grundlage des § 16 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 3 TierSchG und §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 6 Abs. 1 bis 3 und 5, 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 TierSchHundeVO gegenüber der Klägerin folgende Anordnungen:
„1. Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass von Ihnen gehaltenen oder betreuten Hunden in ihren gewöhnlichen Aufenthaltsbereichen jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität (Trinkwasserqualität) zur Verfügung steht. Die Menge muss stets ausreichen, um sich satt zu trinken. Individuelle Besonderheiten (z,B. Alter, Rasse, Gesundheitszustand, Trächtigkeit) sind zu berücksichtigen.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass von Ihnen gehaltene oder betreute Hunde mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität versorgt werden. Ein erwachsener Hund muss mindestens einmal täglich, ein Welpe mindestens viermal täglich gefüttert werden. Individuelle Besonderheiten (z.B. Alter, Rasse, Gesundheitszustand, Trächtigkeit) sind zu berücksichtigen.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen dass die Futter- und Tränkebehälter Ihrer gehaltenen oder betreuten Hunde täglich gesäubert werden.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass von Ihnen gehaltene oder betreute Hunde unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig gepflegt und für ihre Gesundheit Sorge getragen wird. Hierzu gehört eine angemessene tierärztliche Versorgung und Gesundheitsprophylaxe (z.B. Impfung. Entwurmung, Schutz vor Parasiten).
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass der Aufenthaltsbereich von Ihnen gehaltener oder betreuter Hunde stets sauber und ungezieferfrei gehalten wird. Kot ist täglich zu entfernen.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung dafür Sorge zu tragen, dass sich auf von Ihren Hunden genutzten Aufenthaltsbereichen keinerlei verletzungsträchtiges Material befindet.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass die Unterbringung von Ihnen gehaltener oder betreuter Hunde mindestens einmal täglich überprüft und Mängel unverzüglich abgestellt werden. Unverzüglich heißt „sobald wie möglich und nach den Umständen zumutbar" und bedeutet hier, dass Schmerzen, Leiden oder Schäden für den Hund ausgeschlossen sein müssen oder deren Ursache sofort abgestellt werden muss.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass von Ihnen gehaltene oder betreute Hunde nur im Freien gehalten werden, wenn diesen eine Schutzhütte, die den Anforderungen des § 4 Abs. 2 TierSchHuV (vgl. auch die Begründung meiner Ordnungsverfügung) entspricht und außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung steht. Der Hund muss wählen können, ob er die Hütte oder den Liegeplatz nutzt.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass von Ihnen gehaltene oder betreute Hunde nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen, Satz 2 gilt nur dann nicht, wenn dem Hund ständig Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall (z. B. wegen Gegenständen vor den Lichtöffnungen) sind die Räume entsprechend dem Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten (Richtwert: 300 - 450 Lux während 10 - 12 Stunden je Tag).
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen, in denen Sie Hunde halten oder betreuen, eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt ist (regelmäßiger Luftaustausch durch Lüftung; Richtwerte Anzahl: mindestens 3 mal täglich: Dauer: Frühling und Herbst: mindestens 10 Minuten, Winter: mindestens 5 Minuten, Sommer: mindestens 30 Minuten: Zugluft ist zu vermeiden).
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass ein von Ihnen gehaltener oder betreuter Hund nur in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, gehalten wird, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Abs. 2 TierSchHuV (vgl. auch die Begründung meiner Ordnungsverfügung) entspricht.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass ein Hund in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten wird, wenn diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 TierSchHV (vgl. auch die Begründung meiner Ordnungsverfügung) oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind und außerhalb der Schutzhütte ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht. Ein Verzicht auf die Schutzhütte zugunsten eines trockenen, Schutz vor Luftzug und Kälte bietenden Liegeplatzes ist möglich, wenn der Hund nur in der warmen Jahreszeit (Mai bis September) in solchen Räumen gehalten wird und der notwendige Schutz gegen Feuchtigkeit, Zugluft, Boden- und Wandkälte auch ohne Schutzhütte sichergestellt werden kann.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass von Ihnen gehaltene oder betreute Hunde nur in einem Zwinger gehalten werden, der den Anforderungen nach § 6 Abs. 2 bis 4 TierSchHV entspricht (vgl. auch die Begründung meiner Ordnungsverfügung). Insbesondere muss zu diesem Zweck die kleinste Seite des Zwingers mindestens der doppelten Körperlänge (Nasen-Steiß Länge)des Hundes entsprechen und darf zwei Meter nicht unterschreiten. Die verfügbare Fläche muss in Abhängigkeit von der Widerristhöhe 6, 8 oder 10 m betragen, Uneingeschränkt nutzbar ist nur die Fläche, die dem Tier ständig zur Verfügung steht; sie darf also weder zeitweise versperrt sein, noch dürfen sich auf ihr Gegenstände oder Einrichtungen befinden, die die freie Bewegung einschränken.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass von Ihnen gehaltenen oder betreuten Hunden ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang gewährt wird. Der Auslauf muss mindestens zweimal täglich im Freien gewährt werden und darf eine Zeitdauer von einer Stunde täglich im Minimum nicht unterschreiten. Das bloße Hinauslassen genügt auf keinen Fall. Der Auslauf ist der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass ein von Ihnen einzeln gehaltener oder betreuter Hund täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang (nicht nur mit einer einzigen Betreuungsperson, sondern weitere Sozialkontakte mit Menschen und Hunden) gewährt wird, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen. Bei einem erwachsenen Hund ist ein zeitlicher Rahmen von mindestens zwei Stunden vorzusehen, bei Welpen und Junghunden entsprechend mehr. Die Sozialkontakte sind neben dem Alter auch der Rasse und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass von Ihnen in Gruppenhaltung gehaltenen oder betreuten Hunden mindestens täglich die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang (täglicher Sozialkontakt, nicht nur mit einer einzigen Betreuungsperson, sondern weitere Sozialkontakte mit Menschen und Hunden) mit Ihnen gewährt wird, bei einem erwachsenen Hund ist ein zeitlicher Rahmen von mindestens einer Stunde vorzusehen, bei Welpen und Junghunden entsprechend mehr. Die Sozialkontakte sind neben dem Alter auch der Rasse und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung ein Hundebestandsbuch (entweder gebunden und fortlaufend seitennummeriert oder Einzelblattheftung und fortlaufend seitennummeriert) zu führen, in dem mindestens folgende Angaben enthalten sein müssen.
a) Identität des Hundes: Rasse, Name Alter (ggf. Geburtsdatum), Geschlecht und Kennzeichnung (Chip-Nr.. Nr. des Heimtierausweises), ggf. Farbschlag und besondere Merkmale,
b) bei Zugängen - im Falle der Aufnahme: Datum der Aufnahme des Hundes sowie Name und Anschrift des Abgebenden - im Falle der Geburt: Angabe des Geburtsdatums und Angabe des Muttertieres,
c) bei Abgängen - im Falle der Abgabe: Datum der Abgabe des Hundes sowie Name und Anschrift des Empfängers - im Falle des Todes: Datum des Todes sowie Vermerk der Todesursache
d) Impfungen, Befunde tierärztlicher Untersuchungen und Behandlungen e) Name der verantwortlichen Betreuungsperson.
Das Tierbestandsbuch ist chronologisch, vollständig und aktuell zu führen.
Die Eintragungen sind stets unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Werktag vorzunehmen. Dieses Tierbestandsbuch ist mindestens drei Jahre ab dem Datum der letzten Eintragung aufzubewahren und mir auf Verlangen vorzulegen. Es ist, zumindest in Kopie, jederzeit vorweisbar zu halten.
Das als Anlage beigefügte Muster eines Hundebestandsbuches kann zum Zwecke dieser Dokumentation verwendet werden.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Anwesen F.-straße N01 in N02 T. E. befindliche Hunde nicht durch Ihre Eltern, Herrn Y. G. und Frau D. K., sowie Ihren Bruder, Herrn U. G., gehalten oder betreut werden. Davon ausgenommen sind maximal drei eigene privat gehaltene Hunde durch Ihren Bruder.
Für den Fall, dass Sie meinen Aufforderungen unter den Ziffern 1. bis 18. nicht oder nicht ausreichend nachkommen, drohe ich Ihnen gem. §§ 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 750,00 € für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung an. Durch die Zahlung des Zwangsgeldes wird die Pflicht, meinen Anordnungen vollständig zu entsprechen weder aufgehoben noch aufgeschoben. Das Zwangsgeld kann vielmehr solange wiederholt und hierbei jeweils erhöht werden, bis Sie meinen Forderungen nachkommen. Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, kann das Verwaltungsgericht Arnsberg gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW auf meinen Antrag hin die Ersatzzwangshaft anordnen. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
Außerdem können Auslagen nach § 20 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) erhoben werden.“
Zur Begründung stellte der Beklagte die Feststellungen seiner Tierärztinnen und Tierärzte bei der Kontrolle am 12. Februar 2021, deren Schlussfolgerung sowie die Anforderungen an das Halten von Hunden nach der TierSchHundeVO mit weiteren Einzelerläuterungen dar und führte weiter aus: Er sei nach § 16 a Satz 1 und Satz 1 Nr. 1 TierSchG als zuständige Behörde berechtigt, die für die Einhaltung der in § 2 TierSchG aufgeführten Grundvoraussetzungen einzutreten, diese mit geeigneten Maßnahmen einschließlich des Einsatzes von Zwangsmitteln durchzusetzen und für die Zukunft Vorsorge gegen weitere Tierschutzverstöße zu treffen. Sämtliche mit der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen seien Umsetzungen dieser Vorschrift bezogen auf den Einzelfall. Nach den Angaben der Klägerin bei der Kontrolle falle in deren Verantwortung die Versorgung, Fütterung, Pflege und Haltung der Hunde Cane Corso weiblich blue mit 8 Welpen, Cane Corso-Welpe mit beidseitigem Nickhautvorfall, Golden Retriever-Welpe weiblich hellblond und Golden Retriever-Welpe weiblich rotblond. Die Haltung der Hunde auf dem Grundstück F.-straße N01 in T. durch die Klägerin entspreche nicht den tierschutzrechtlichen Vorschriften. Im Hinblick auf die in § 2 TierSchG normierten allgemeinen Anforderungen an die Tierhaltung sei das Bedarfsdeckungs- und Schadensvermeidungskonzept heranzuziehen. Danach sei ein Haltungssystem tiergerecht, wenn es dem Tier ermögliche, in Morphologie, Physiologie und Ethologie (d.h. im Verhalten) alle diejenigen Merkmale auszubilden und zu erhalten, die von Tieren der gleichen Art und Rasse unter natürlichen Bedingungen bzw. unter naturnahen Bedingungen gezeigt würden. Neben der Bedarfsdeckung müsse eine tiergerechte Haltung auch die Schadensvermeidung gewährleisten. Die in § 2 TierSchG beschriebene Pflichtenstellung gebiete es, dass die Klägerin als Halterin der Tiere diese ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht ernähre, pflege und unterbringe. Sie werde gem. § 2 a TierSchG im Falle der Hundehaltung durch die TierSchHundeVO konkretisiert. Die Haltung der zwei Somojeden-Rüden in Auslauf 1 entspreche nicht der Vorgabe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHundeVO. Danach habe die Betreuungsperson den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen. Beide Hunde hätten starke Verfilzungen des Fells, insbesondere im Kopf-Hals-Bereich, den Keulen, dem Analbereich und herabhängend vom Fell aufgewiesen. Die Haltung verstoße auch gegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHundeVO, wonach die Betreuungsperson den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten sowie Kot täglich zu entfernen habe, weil der flächendeckend mit einer Eisschicht bedeckte Boden des Auslaufs eine Vielzahl von Kothaufen aufgewiesen habe, die in die Eisschicht eingebettet gewesen seien oder auf dieser aufgelegen hätten. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 TierSchHundeVO, wonach die Schutzhütte so beschaffen sein müsse, dass sich der Hund daran nicht verletzen könne, sei durch die in die Eingangsöffnung hineinragende ca. 20 cm lange, verrostete Metallleiste gegeben, an der der Hund sich bei jedem Aufsuchen oder Verlassen des Witterungsschutzes verletzen könne. Da sich vor der Holzhundehütte ein Metallnapf mit eingeforenem Wasser befunden habe, verstoße dies gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchHundeVO, wonach die Betreuungsperson dafür zu sorgen habe, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehe. Der Auslauf 2 entspreche aufgrund der Höhe der Boxenabtrennungen nicht den Vorgaben des § 6 Abs. 5 TierSchHundeVO. Danach sollten Zwinger bei der Haltung mehrerer Hunde auf einem Grundstück einzeln im Zwinger Sichtkontakt zu anderen Hunden haben. Der nicht beheizbare Raum, in dem die Fenster geschlossenen gewesen seien und ein stark ammoniakalischer Geruch feststellbar gewesen sei, erfülle nicht die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 5 TierSchHundeVO, wonach in Räumen eine ausreichend Frischluftzufuhr sichergestellt sein müsse. Da der Cane Corso-Welpe in der ersten Box (Fläche ca. 3,01 m²) einen beidseitigen Nickhautvorfall aufgewiesen habe, wobei am unteren Lidrand des rechten Auges Einstreumaterial vermischt mit eiter-farbigem Sekret angehaftet gewesen sei, liege ein Verstoß gegen § 2 TierSchG und § 8 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHundeVO vor. Danach habe die Betreuungsperson für die Gesundheit des Hundes Sorge zu tragen. Die Unterbringung des Hundes habe auch nicht § 6 Abs. 3 Sätze 4 und 5 TierSchHundeVO entsprochen, wonach dem Hund bei Zwingerhaltung freie Sicht nach außen ermöglicht werden müsse und dem Hund für den Fall, dass sich der Zwinger in einem Gebäude befindet, der freie Blick aus dem Gebäude gewährleistet sein müsse. Auch die Cane Corso-Hündin in der sich rechts davon anschließenden Box (Fläche ca. 2,46 m²) habe einen beidseitigen Nickhautvorfall aufgewiesen, sodass ein weiterer Verstoß gegen § 2 TierSchG vorgelegen habe. Da das der Hündin und den Welpen zur Verfügung stehende Wasser Einstreumaterial aufgewiesen habe, verstoße dies ebenfalls gegen § 8 Abs. 1 TierSchHundeVO. In der Haltungsmöglichkeit sei zudem kein Fenster angebracht, sodass für die hier gehaltenen Hunde unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 TierSchHundeVO kein Tagelichteinfall sichergestellt sei. Zudem werde gegen § 6 Abs. 3 Sätze 4 und 5 TierSchHundeVO verstoßen. In der Box (ca. 4,69 m²) direkt gegenüber der Eingangstür, in der sich zwei Golden Retriever-Welpen befunden hätten, sei unter Verstoß gegen § 8 Abs. 1 TierSchHundeVO kein Wasser vorhanden gewesen. Dass in keiner der Boxen eine isolierte Schutzhütte vorhanden gewesen sei, verstoße gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 TierSchHundeVO. Danach dürfe ein Hund in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn 1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 TierSchHundeVO oder einem trockenen Liegeplatz ausgestattet sei, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte biete, und 2. außerhalb der Schutzhütte nach Nr. 1 ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung stehe. Darüber hinaus wiesen die Boxen nicht die nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 TierSchHundeVO erforderlichen Flächen auf. Danach müsse in einem Zwinger dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen müsse und keine Seite kürzer als zwei Meter sein dürfe. Bei einer Widerristhöhe bis 50 cm müsse die Bodenfläche mindestens 6 m², bei einer solchen über 50 bis 65 cm mindestens 8 m² und für jeden weiteren in demselbem Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin mit Welpen zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nr. 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen. Die Zustände im vereisten Auslauf 3 mit einer Vielzahl vereister Kothaufen hätten ebenfalls gegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHundeVO verstoßen. Der auf der rechten Seite befindliche Zwinger für den dort gehaltenen Hund entspreche nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 TierSchHundeVO, weil eine wärmegedämmte Liegefläche nicht vorhanden gewesen sei und die übrigen Zwinger für den Hund nicht zugänglich gewesen seien. Da sich hier nur eine Metallschüssel mit komplett durchgefrorenem Wasser und eine zweite Metallschüssel mit durchgefrorenem Futter (Hundefutter, Nudeln) befunden hätten, liege ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TierSchHundeVO vor. Die in dem Auslauf gehaltene Cane Corso-Hündin habe sich in geduckter Haltung während der gesamten Kontrolle in die rechte Ecke des Auslaufs geduckt. Der im Auslauf 4 gehaltenen blauen Cane Corso-Hündin, die sich während der Kontrolle in die hintere rechte Ecke des Auslaufs gedrückt habe, der als einziger Bereich etwas von der Sonne erwärmt worden sei, und die ein ausgeprägtes Körperzittern gezeigt habe, habe ebenfalls kein witterungsgeschützter Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden entsprechend den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchHundeVO zur Verfügung gestanden. Auch hätten sich in deren Aufenthaltsbereich entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 TierSchHundeVO verletzungsträchtige Gegenstände (scharfkantige Metallplatten, Plastikbauteile, liegende Europalette, an den Rändern zersplitterte Sperrholzplatte) befunden. Von den auf der Auslauffläche vorhandenen drei Metallnäpfen seien einer ohne Inhalt, einer mit durchgefrorenem Wasser gefüllt und einer umgekippt gewesen, so dass den Vorgaben des § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchHundeVO nicht entsprochen worden sei. Auch hier sei die Auslauffläche entgegen den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHundeVO mit Kothaufen und Urinspuren verunreinigt gewesen. Der Zustand der Hündin, die mehrere kahle Stellen an den Hintergliedmaßen und der Kruppe, eine Verletzung am linken hinteren Sprunggelenk mit Zusammenhangstrennung der Haut und am Ohr vier parallel verlaufende Striemen mit Verkrustungen aufgewiesen habe, sowie des Somojeden-Rüden mit starken Verfilzungen verstoße gegen das in § 8 Abs. 2 Nr. 1 TierschHundeVO normierte Pflege- und Gesundheitssorgegebot. Das sehr ängstliche Verhalten der drei Cane Corso-Hündinnen im Außenbereich falle ebenso auf wie der Umstand, dass selbst die blaue Mütterhündin nicht das geringste Verteidigungsverhalten gegenüber ihren Welpen andeute. Sowohl die Cane Corso-Hündin mit acht Welpen als auch der Cane Corso-Welpe in der Nachbarbox hätten einen beidseitigen Vorfall der Nickhautdrüsen aufgewiesen. Da nach der Aussage des Vaters der Klägerin der Nickhautvorfall der Hündin in Box zwei im Rahmen der Presswehen bei der Geburt der acht Welpen stattgefunden habe, sei davon auszugehen, dass dieser Zustand mindestens seit der Geburt der Welpen am 7. Dezember 2020 bestanden habe. Aufgrund der Schmerzhaftigkeit dieser Erkrankung, vergleichbar mit dem dauerhaften Offenhalten des Auges, und der Wahrscheinlichkeit gravierender Folgeschäden sei eine frühzeitige tierärztliche Diagnose und Behandlung dringend geboten. Der Nachweis einer entsprechenden Untersuchung oder Behandlung habe durch die Klägerin als Tierhalterin nicht erbracht werden können. Die nicht erfolgte Behandlung der Augen der Cane Corso- Hündin stelle einen länger anhaltenden schmerzhaften Zustand dar, durch den der Hündin länger anhaltende erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt worden seien. Die eiterfarbigen Sekretanhaftungen bei dem Cane Corso-Welpen in Box 1 ließen auf eine bereits erfolgte Infektion des Auges und somit auf ein längeres Bestehen der Erkrankung schließen. Dadurch seien dem Welpen länger anhaltende erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt worden. Mehreren Hunden habe zur Zeit der Kontrolle kein Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung gestanden, was gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchHundeVO verstoße. Die Unterbringung der Hunde in Räumen i.V.m. Zwingern verstoße hinsichtlich der Boxengröße gegen § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 TierSchHundeVO. Durch die nicht vorhandene Schutzhütte und wärmegedämmte Liegefläche liege des Weiteren ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 TierSchHundeVO vor. Die unzureichenden Lichtverhältnisse in der Haltungseinheit stellten einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 TierSchHundeVO und das mangelhafte Raumklima i.V.m. fehlender Frischluftversorgung einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 5 TierSchHundeVO dar. Die unzureichende Möglichkeit zum Umgang der Hunde mit Bezugspersonen verstoße gegen § 2 Abs. 1 TierSchHundeVO. Die mangelhafte Haltung der beiden Samojeden und die Missachtung des Pflegegebots, auch hinsichtlich der Parasitenbekämpfung, stelle einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHundeVO dar. Der nicht vorhandene witterungsgeschützte Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden verstoße gegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchHundeVO. Die Verschmutzung der Ausläufe Nr. 1, 3 und 4 mit zahlreichen alten und frischen Kothaufen verstoße gegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHundeVO. Da den Hunden in den Ausläufen 1, 3 und 4 kein wärmegedämmter Liegeplatz neben einer Schutzhütte gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchHundeVO zur Verfügung gestanden habe, liege ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchHundeVO vor. Da die Hunde in den Ausläufen 1, 3 und 4 freien Zugang zu mindestens einem der Zwinger gehabt hätten, seien hier sowohl die Anforderungen an das Halten im Freien gemäß § 4 TierSchHundeVO, als auch an die Zwingerhaltung gemäß § 6 TierSchHundeVO anzuwenden. Es sei gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 TierSchHundeVO verstoßen worden, wonach der Boden trittsicher und derart beschaffen sein müsse, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursache. Aufgrund der gegen die Eltern und den Bruder der Klägerin verfügten Haltungs- und Betreuungsverbote von Hunden seien der Klägerin die Aufgaben des § 2 TierSchG hinsichtlich verhaltensgerechter Ernährung, Pflege und Unterbringung zwangsläufig zugewachsen, sodass sie eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Tiere gehabt habe. Daher lägen die festgestellten Verstöße gegen die Tierschutzhundeverordnung hinsichtlich dieser vorgefundenen Hunde folgerichtig ebenfalls in deren Verantwortung. Im vorliegenden Fall sei kein Gesichtspunkt erkennbar, der das Absehen von ordnungsbehördlichen Maßnahmen vertretbar erscheinen lasse. Vielmehr sei für die Herstellung rechtmäßiger Zustände und für die Abwehr der Gefahr für die geschriebene Rechtsordnung und für das Kollektivrechtsgut Tierschutz sein Einschreiten erforderlich, damit die Hundehaltung der Klägerin den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entspreche. Die getroffenen Anordnungen seien geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne des § 15 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW). Durch die angeordneten Maßnahmen werde das Kollektivrechtsgut Tierschutz und die damit verbundene Einhaltung des Tierschutzgesetzes erreicht. Andere, die Klägerin weniger beeinträchtigende Mittel seien zum Zweck der Gefahrbeseitigung nicht vorhanden. Insbesondere stellten die Einzelanordnungen zur Umsetzung der Hundehaltung gegenüber einem Tierhaltungs- und Betreuungsverbot ein milderes Mittel dar. Die Anordnungen stünden auch nicht außer Verhältnis zum damit erstrebten Zweck. Zwar stellten diese für die Klägerin gegebenenfalls einen zusätzlichen Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand da, der jedoch zur Verbesserung einer art- und bedürfnisgerechten Tierhaltung vertretbar sei. Insgesamt führten die angeordneten Maßnahmen für die Klägerin nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Die Klägerin habe im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von ihrem Äußerungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Das angedrohte Zwangsgeld sei geeignet, die Klägerin zur Befolgung der Anordnungen zu bewegen. Bei der Bestimmung der Zwangsgeldhöhe im Rahmen des § 60 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) habe er die Wichtigkeit des verfolgten Zweckes ebenso berücksichtigt wie die von der Klägerin zu erwartende Initiative bei der Befolgung seiner Anordnungen. Daher halte er ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 750 € für jeden zukünftigen Fall der Zuwiderhandlung für angemessen, um den Willen der Klägerin mit dem Ziel der Befolgung der Ordnungsverfügung zu beugen.
Die Ordnungsverfügung wurde der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 8. April 2021 zugestellt.
Daraufhin hat sie am 7. Mai 2021 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen geltend macht: Die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Dies ergebe sich bereits aus der Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Kontrolle vom 12. Februar 2021, bei der die Tierärztinnen und Tierärzte des Beklagten sich den Zugang zum Grundstück und Wohnhaus F.-straße N01 gesetzwidrig verschafft hätten. Sämtliche Feststellungen, die im Anschluss an diese gesetzwidrige Aktion konstruiert worden seien, seien nachträglich frei erfunden worden und entsprächen nicht den Tatsachen. Bereits der vorsätzlich in Kauf genommene Hausfriedensbruch, verbunden mit dem schweren Raub wertvoller Rassehunde durch Mitarbeiter des Beklagten, das pflichtwidrige Verhalten vor Ort, nicht einmal eine Niederschrift anzufertigen und diese erst sechs Wochen nach den gesetzwidrigen Maßnahmen nachzuschieben, rechtfertigten die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Aufgrund der gesetzwidrigen Durchsuchungsmaßnahme unterlägen sämtliche auf diese Art und Weise erlangten Beweismittel einem Beweisverwertungsverbot. Die Mitarbeiter des Beklagten hätten Hunde von dem Grundstück geraubt. Ihre Mutter habe am 12. Februar 2021 lediglich von Art. 20 des Grundgesetzes (GG) Gebrauch gemacht, indem sie die Hunde ihrer besten Freundin CV. KV. aus ihrer - der Klägerin - Wohnung in die Wohnung der Familie LB. gebracht habe, um diese Hunde vor der gesetzwidrigen Fortnahme durch die Amtstierärzte zu bewahren. Damit habe sie Frau CV. KV. lediglich vor dem Schmerz bewahren wollen, den die Amtstierärzte ihr durch den bandenmäßigen Raub ihrer Hunde im Dezember 2016 zugefügt hätten. Die Hunde seien in ihrer - der Klägerin - Wohnung bestens untergebracht gewesen und hätten sogar in ihrem Bett schlafen dürfen. Dass die vier geraubten Pudel Frau KV. gehörten, sei Herrn Dr. C. durch diese, ihre Mutter und sie selbst - die Klägerin - bestätigt worden. Zum Zeitpunkt der Wegnahme habe keiner der in der Ordnungsverfügung vom 6. April 2021 beanstandeten Mängel vorgelegen.
Nachdem die Klägerin zunächst schriftsätzlich angekündigt hatte, dass sie beantragen werde,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. April 2021 aufzuheben,
beantragt sie nunmehr mit Schriftsatz vom 26. November 2021 schriftsätzlich und sinngemäß,
die Folgen der Vollziehungsmaßnahmen vom 12. Februar 2021 rückgängig zu machen und die vier weggenommenen Pudel unverzüglich an sie zurückzugeben,
hilfsweise
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. April 2021 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er widerspricht der Klageänderung und verweist im Übrigen auf die angefochtene Ordnungsverfügung vom 6. April 2021. Ergänzend hierzu macht er geltend: Die Kontrollfeststellungen vom 12. Februar 2021 und die zugehörige amtsärztliche Bewertung belegten hinreichend, dass die Klägerin ihre Hunde nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 und 3, 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1-3, 6 Abs. 1-3 und 5 sowie 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 TierSchHundeVO entsprechend gehalten habe. Die Kontrolle sei entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht nicht auf der Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts XD. vom 18. Februar 2020, sondern auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 TierSchG erfolgt. Der Durchsuchungsbeschluss sei mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 vorsorglich beantragt worden, um - wenn nötig - vom Nachschauen ins Durchsuchen übergehen zu können, und um möglichen unberechtigten Vorwürfen, es sei trotz Fehlens einer Durchsuchungsanordnung durchsucht worden, von vornherein zu begegnen. Von dem Durchsuchungsbeschluss habe er zunächst keinen Gebrauch gemacht, da der Einsatz vor Ort mit verschiedenen Behörden habe koordiniert werden müssen und unmittelbar im Anschluss die Corona-Pandemie ausgebrochen sei. Eine hausinterne Prüfung der Gültigkeit des Durchsuchungsbeschlusses habe ergeben, dass diese sich auf sechs Monate erstrecke. Unabhängig vom „Durchsuchen“ räume § 16 Abs. 3 TierSchG ihm auch das Recht zur sogenannten „behördlichen Nachschau“ ein, wofür es keiner richterlichen Anordnung bedürfe. Die für das Betreten von Wohnräumen gegen den Willen des Berechtigten erforderliche Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei gegeben gewesen. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit liege vor, wenn in den Räumen, die betreten werden sollten, ein gegen das Tierschutzgesetz oder eine seiner Rechtsverordnungen verstoßender Vorgang, Zustand oder Geschehensablauf bereits eingetreten sei und fortdauere. Um eine dringende Gefahr handele es sich, wenn sich aus konkreten Anhaltspunkten die hinreichende Wahrscheinlichkeit ergebe, dass in den Räumen die Verletzung einer solchen Norm entweder bereits stattfinde oder aber für die Zukunft unmittelbar bevorstehe. Dies sei der Fall gewesen, weil sowohl das Ordnungsamt der Stadt T. als auch ihn - den Beklagten - im Zeitraum von Dezember 2020 bis Februar 2021 weitere Hinweise darauf erreicht hätten, dass sich auf dem Anwesen F.-straße N01 in N02 T. wieder Hunde befänden und diese auch zum Verkauf angeboten würden. Sein Amtstierarzt Dr. C. habe vor Ort im Beisein der übrigen genannten Personen sowohl die Klägerin als auch Herrn Y. G. über das Recht zur behördlichen Nachschau unabhängig vom Vorliegen eines Durchsuchungsbeschlusses aufgeklärt. Eine Durchsuchung der Wohnung und der sonstigen Räume sei am 12. Februar 2021 nicht erfolgt. Über die durchgeführte Nachschau und die dabei getroffenen Feststellungen sei eine Niederschrift gefertigt worden, die er der Klägerin postalisch übersandt habe. Hinsichtlich der vier Pudelwelpen, die in der Obhut von Frau D. K. vorgefunden worden seien, habe die Klägerin erklärt, dass diese weder von ihr selbst gehalten noch betreut würden. Für diese angeblich Frau CV. KV., einer Freundin des Hauses, gehörenden Hunde sei ein Halternachweis zur Zeit der Kontrolle nicht vorzeigbar gewesen. Die Anforderungen an Versorgung, Fütterung, Pflege und Betreuung der Hunde nach § 2 TierSchG seien aufgrund des für sofort vollziehbar erklärten Haltungs- und Betreuungsverbotes gegenüber Frau D. K. nicht rechtskonform gewährleistet gewesen. Da bezüglich der drei Somojeden-Rüden sowie der beiden Cane Corso-Hündinnen ein Halter vor Ort nicht habe benannt werden können, seien die Anforderungen an Versorgung, Fütterung, Pflege und Betreuung dieser fünf Hunde nach § 2 TierSchG ebenfalls nicht rechtskonform gewährleistet gewesen. Darüber hinaus seien in der Hundehaltung Verstöße gegen die Anforderungen der TierSchHundeVO festgestellt worden.
Den Antrag des Herrn PF auf Herausgabe von vermeintlich in seinem Eigentum stehenden drei Samojeden-Rüden und 2 Cane Corso-Hündinnen, die am 12. Februar 2021 vom Beklagten von dem Anwesen F.-straße N01 verbracht und anderweitig untergebracht wurden, lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 5. August 2021 - 8 L 552/21 - ab. Dagegen erhob Herr PF keine Beschwerde.
Den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezogen auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kontrolle vom 12. Februar 2021 und die Untersagung zukünftiger Tierschutzkontrollen in ihrer Hundehaltung lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 12. Juli 2021 - 8 L 484/21 - ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin beim OVG NRW - 20 B 1295/21 -.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verfahrensakte 8 L 484/21 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich der Video- und Audioaufzeichnungen ergänzend Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Das erkennende Gericht kann trotz des Ausbleibens der Klägerin in dem Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese am 29. Mai 2021 ordnungsgemäß geladen und in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Sie ist mit dem Hauptantrag bereits unzulässig. Bei dem erstmals mit Schriftsatz vom 26. November 2021 sinngemäß gestellten Hauptantrag handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO. Denn die Klägerin begehrt nunmehr erstmals die Herausgabe von vier Pudeln. Dieses Rechtsschutzziel kann sie nur mit einer Leistungsklage verfolgen, nachdem sie zuvor (lediglich) eine gegen die Ordnungsverfügung vom 6. April 2021 gerichtete Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO erhoben hatte. Der Leistungsantrag stellt sich auch nicht etwa als bloßer Annexantrag im Sinne der Beseitigung der Vollzugsfolgen zum Anfechtungsantrag (vgl. hierzu § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) dar, weil er damit in keinerlei inhaltlichem Zusammenhang steht. Die am 12. Februar 2021 durch den Beklagten erfolgte Wegnahme von vier Pudeln von dem Anwesen F.-straße N01 stellte keinen Vollzug der erst im Nachgang dazu erlassenen und von der Klägerin zunächst angefochtenen Ordnungsverfügung vom 6. April 2021 dar. Vielmehr regelt die Ordnungsverfügung die Hundehaltung der Klägerin, während die vier Pudel vom Beklagten weggenommen wurden, weil die Klägerin nicht deren Halterin gewesen ist und sie keinem Halter, der zu ihrer Haltung berechtigt gewesen wäre, zuzuordnen waren.
Die Klageänderung ist unzulässig. Eine Änderung der Klage ist nach § 91 Abs. 1 VwGO nur dann zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht diese für sachdienlich hält. Der Beklagte hat auf Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung indes nicht in die Klageänderung eingewilligt. Es kommt auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Klageänderung sachdienlich ist, weil der Klägerin im Übrigen bereits das Rechtsschutzinteresse für den geltend gemachten Herausgabeanspruch fehlt. Denn sie hat keinerlei Rechtsposition geltend oder glaubhaft gemacht, aufgrund der ein ihr gegen den Beklagten zustehender Herausgabeanspruch bezogen auf die vier Pudel auch nur als möglich erschiene. Sie ist ihrem eigenen Vorbringen zufolge weder Eigentümerin der Hunde - dies soll Frau CV. KV. sein -, noch deren Halterin. Aus welcher Rechtsposition die Klägerin ihren Herausgabeanspruch an diesen Hunden ableitet, erschließt sich dem erkennenden Gericht daher nicht ansatzweise.
Der nach dem Verständnis der Kammer von der Klägerin hilfsweise aufrechterhaltene ursprüngliche Anfechtungsantrag ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet, weil die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. März 2021 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die unter den Ziffern 1. bis 18. der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen der finden ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Nach Satz 1 der Vorschrift trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach Satz 2 Nr. 1 insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur räumt die Vorschrift der Tierschutzbehörde hinsichtlich der Frage, ob diese einschreiten muss, kein Ermessen ein, wenn die Tierhaltung den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht entspricht.
Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 16a TierSchG Rn. 5 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung.
Die Voraussetzungen für ein Einschreiten liegen hier vor, weil die Hundehaltung der Klägerin den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht entsprach.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier nach Nr. 1 der Vorschrift seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf nach Nr. 2 die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, und muss nach Nr. 3 über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Für die Anforderungen an die Hundehaltung enthält § 2 TierSchG keine - über die darin formulierten allgemeinen Anforderungen hinausgehenden - speziellen Anforderungen. Die Anforderungen an die Haltung von Hunden wird jedoch durch die auf der Grundlage des § 2 a Abs. 1 TierSchG erlassene Tierschutzhundeverordnung konkretisiert. Deren Anforderungen hat der Beklagte in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 6. April 2021 im Einzelnen ebenso dargelegt wie seine anhand der Verschriftlichungen in den Verwaltungsvorgängen, der Lichtbilder und Videoaufnahmen in jeder Hinsicht plausiblen und nachvollziehbaren Feststellungen über am 12. Februar 2021 vorliegende Verstöße bei der Haltung von Hunden durch die Klägerin auf dem Anwesen F.-straße N01 in T.. Insoweit sieht das erkennende Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. April 2021.
Die Kenntnis von den Haltungsbedingungen hat der Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht etwa in rechtswidriger Weise erlangt. Insofern verweist das erkennende Gericht auf die Gründe des Beschlusses vom 12. Juli 2021 - 8 L 484/21 -, in dem es bezogen auf die von der Klägerin im einstweiligen Anordnungsverfahren sinngemäß begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kontrolle vom 12. Februar 2021 und zukünftiger Kontrollen ausgeführt hat:
„Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf die gegenüber dem Antragsgegner auszusprechende vorläufige Untersagung nicht zu, weil der Antragsgegner bereits kraft Gesetzes unter bestimmten Voraussetzungen das Recht (und die Pflicht) hat, Grundstücke und Wohnungen zum Zwecke der Kontrolle einer Tierhaltung ohne Durchsuchungsbeschluss - und damit auch die Wohnung der Antragstellerin - zu betreten.
Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) können Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2 zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Während § 16 TierSchG in Absatz 1 bestimmte, der Aufsicht unterliegende Einrichtungen aufzählt, legt § 16 Abs. 2 TierSchG fest, dass natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen haben, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Daher trifft das Betretungsrecht von Wohnräumen des Auskunftspflichtigen nicht nur die in § 16 Abs. 1 TierSchG genannten Pflichtigen, sondern alle Formen der Tierhaltung,
vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage, 2016, § 16 TierSchG, Rn. 9,
mithin auch die Hundehaltung der Antragstellerin.
Dabei kann es hier zunächst dahinstehen, ob angesichts der am 12. Februar 2021 getroffenen Feststellungen - die Antragstellerin gab dabei nach dem Inhalt des über die Kontrolle erstellten Vermerks an, Eigentümerin der Hunde Cane Corso, weiblich, blue, mit acht Welpen, Cane Corso-Welpe mit beidseitigem Nickhautvorfall, Golden Retriever-Welpe, weiblich, hellblond, Golden Retriever-Welpe, weiblich, rotblond, „Costello“ Cane Corso, männlich, „Bella“ Samojede, weiblich, „Attila“ Großpudel, männlich, „Martha“ Tibetmastiff, weiblich, zu sein - die Hundehaltung der Antragstellerin nicht einer Erlaubnis im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG bedarf.
Erforderlich für das Recht auf Betreten der Wohnräume ist eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Diese liegt vor, wenn sich aus konkreten Anhaltspunkten die hinreichende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass in den betroffenen Räumen die Verletzung einer tierschutzrechtlichen Norm bereits stattfindet oder unmittelbar bevorsteht. Für eine tierschutzrechtliche Nachschau bzw. ein Besichtigen der Wohnung bedarf es keines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Eine Nachschau/ein Besichtigen in diesem Sinne liegt vor, wenn in die Wohnung eingetreten oder eingedrungen wird, um etwas zu sehen, zu hören oder sonst wahrzunehmen, was offen zutage liegt, auch wenn der Wohnungsinhaber es vor der Behörde gern geheim halten will. Geht die Tierschutzbehörde davon aus, dass nach dem Betreten der Wohnung bzw. dem erzwungenen Öffnen bestimmter Räume und Behältnisse die Tiere sichtbar sind und untersucht werden können, handelt es sich um eine Nachschau. Die Schwelle zur Durchsuchung, für die es eines amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses bedarf, wird erst dann überschritten, wenn ziel- und zweckgerichtet nach verborgenen Tieren gesucht und dabei systematisch herumgewühlt werden muss.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 18. März 2018 - 20 B 1557/17 - und vom 2. Juli 2015 - 20 A 2085/15 -; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 D 112/16 -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 26. November 2015 - 4 U 19/15 -, juris, Rn. 36; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (VG), Beschluss vom 6. Februar 2017 - 1 B 7/17 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 22. November 2013 - 24 L 392.13 -, juris; Hirt/Maisack/ Moritz, a.a.O., § 16 TierSchG, Rn. 9.
Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist der Antragsgegner daher auch zukünftig berechtigt, ohne Durchsuchungsbeschluss eine Kontrolle der Tierhaltung auf dem Grundstück und im Wohnhaus unter der Anschrift „F.-straße N01“ in T. durchzuführen. Denn dieser Kontrollen bedarf es, um etwa festzustellen, ob die gegen die Eltern und den Bruder der Antragstellerin ergangenen, sofort vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsuntersagungen und weitere Ordnungsverfügungen, andere tierschutzrechtliche Vorschriften und schließlich die gegenüber der Antragstellerin mit Ordnungsverfügung vom 6. April 2021 sofort vollziehbar angeordneten Regelungen zur Hundehaltung beachtet und umgesetzt werden. Dem stehen die vermeintlich ausgesprochenen Hausverbote durch den Vater der Antragstellerin schon deshalb nicht entgegen, weil sich der Tierhalter durch den Ausspruch privatrechtlich zu bewertender Hausverbote seinen ordnungsrechtlichen Verpflichtungen nicht entziehen kann. Für die begehrte vorläufige Untersagung ist daher kein Raum…“
Die Klägerin war ihren eigenen Angaben während dieser Kontrolle zufolge auch jedenfalls Eigentümerin und Halterin der Cane Corso- Hündin blue mit 8 Welpen, des Cane Corso-Welpen mit beidseitigem Nickhautvorfall, des Golden Retriever-Welpen weiblich hellblond und des Golden Retriever-Welpen weiblich rotblond. Als solche trafen sie die in § 2 TierSchG i.V.m. den Vorschriften der TierSchHundeVO normierten Anforderungen und Verpflichtungen bei der Haltung und Betreuung von Hunden. Diese waren hier aus den in der Ordnungsverfügung dargelegten Gründen nicht erfüllt.
Soweit die Klägerin in ihrem - sich zeitlich mit dem Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung überschneidenden - Schreiben vom 6. April 2021 ausgeführt hat, die Feststellungen seien vom Beklagten nachträglich konstruiert und verfälscht worden, bestehen hierfür auch angesichts der Lichtbild- und Videodokumentationen keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ähneln die darauf veranschaulichten Haltungsbedingungen und Pflege- sowie Gesundheitszustände etlicher Hunde in frappierender Weise den bereits anlässlich der Kontrolle am 14. Dezember 2016 vor Ort getroffenen Feststellungen. Die Ausführungen zu vermeintlichen „Himbeersaftflecken“ im Auslauf widersprechen eindeutig den Angaben des Vaters der Klägerin während der Kontrolle, wonach es sich um Blut handele. Sofern sie glauben machen möchte, ihr Vater habe sich mit dieser Bemerkung einen Scherz erlaubt, vermag das erkennende Gericht dem angesichts der von Herrn Y. G. während der Kontrolle deutlich artikulierten Verärgerungen, Beschimpfungen und Verunglimpfungen nicht ansatzweise näherzutreten, da diese belegen, das ihr Vater ersichtlich nicht zu Scherzen aufgelegt war. Ansonsten erschöpfen sich ihre Ausführungen vorwiegend in unsachgemäßen Äußerungen bezüglich der Beurteilungskompetenzen des Amtstierarztes und der Tierärztinnen des Beklagten.
Soweit der Beklagte der Klägerin in Ziff. 17. des Bescheides die Führung eines Bestandbuches mit den darin im Einzelnen vorgegebenen zu verschriftlichenden Angaben aufgegeben hat, ist dies ebenfalls zur zukünftigen Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften erforderlich. Angesichts sofort vollziehbarer Haltungs- und Betreuungsuntersagungen gegen die ebenfalls auf dem Anwesen F.-straße N01 in T. wohnenden Eltern und den Bruder der Klägerin sowie die wiederholt behaupteten, nicht aber belegten Eigentumspositionen Dritter bezogen auf dort vorgefundene Hunde muss es dem Beklagten zukünftig ermöglicht werden, Zu- und Abgänge von Hunden ebenso wie deren Eigentums- und Halterverhältnisse ohne Weiteres nachvollziehen und überprüfen zu können. Da im Zeitpunkt der Kontrolle am 12. Februar 2021 eine größere Anzahl von Personen für die Adresse F.-straße N01, N02 T., melderechtlich erfasst waren und diese Personen auch als vermeintliche Eigentümer von Hunden benannt wurden, liegt die Annahme nahe, dass auf dem Grundstück mithilfe von „Strohmännern“ und „Strohfrauen“ weiterhin entgegen der verschiedenen Untersagungsverfügungen eine Hundezucht und ein Hundehandel durch die Eltern der Klägerin etabliert werden soll. Hierfür spricht jedenfalls auch das Verhalten der Eltern der Klägerin während der Kontrolle. Um dem wirksam begegnen zu können, bedarf es der in Ziff. 17. des angefochtenen Bescheides getroffenen Anordnung zur Führung des Bestandsbuchs durch die Klägerin.
Die getroffenen Anordnungen sind geeignet, Verstöße in der Hundehaltung der Klägerin zu beseitigen und eine zukünftige rechtskonforme Hundehaltung zu gewährleisten. Sie sind auch erforderlich, weil ebenso geeignete, die Klägerin aber weniger belastende Mittel zur Beseitigung und Verhinderung tierschutzrechtlicher Verstöße in ihrer Hundehaltung nicht ersichtlich sind. Die Anordnungen - die im Übrigen im Wesentlichen nur die bereits normierten Vorgaben für die Hundehaltung bezogen auf die Haltung durch die Klägerin konkretisieren - greifen auch gemessen an ihrem Zweck nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Klägerin ein. Es ist ihr - wie jedem anderen Hundehalter auch - in jeder Hinsicht zumutbar, die tierschutzrechtlichen Vorgaben bei der Hundehaltung zu beachten.
Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 750,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1. bis 18. der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen stellt sich auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 VwVG NRW ebenfalls als rechtmäßig dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung gegen das vorliegende Urteil war nicht zuzulassen, weil die nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Urteil weicht weder von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab noch ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
N. R. J.
Ferner hat die Kammer
b e s c h l o s s e n:
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe des Auffangwertes auf 5.000,00 Euro festgesetzt, weil ausgehend vom Interesse der Klägerin an der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine anderweitige Wertfestsetzung vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
N. R. J.
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