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7 K 3522/19•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2021-06-10, 7 K 3522/19
7 K 3522/19Tribunal Administrativo10 de jun. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-10
Aktenzeichen: 7 K 3522/19
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2021:0610.7K3522.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Der Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 29. August 2019 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die Herausgabe des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. Mai 2019 an den Beigeladenen oder dessen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt K. , zu unterlassen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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