projetos
6 L 1106/20•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2021-04-15, 6 L 1106/20
6 L 1106/20Tribunal Administrativo15 de abr. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-15
Aktenzeichen: 6 L 1106/20
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2021:0415.6L1106.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Kammer legt das schriftsätzlich formulierte Antragsbegehren der Antragstellerin in Anbetracht dessen, dass sie ihren Führerschein am 26. November 2020 bei dem Antragsgegner abgegeben hat, gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass sie (noch) beantragt,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 3926/20 geführten Klage wiederherzustellen, soweit sich diese gegen die in der Ordnungsverfügung des Landrats des Antragsgegners vom 18. November 2020 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins richtet, sowie
den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, den Führerschein an sie herauszugeben.
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch insoweit, als diese sich gegen die in der besagten Ordnungsverfügung enthaltene Festsetzung von Gebühren- und Auslagen im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO richtet, ist nicht anzunehmen. Dieser wäre nämlich (unheilbar) unzulässig, da es die Antragstellerin entgegen § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unterlassen hat, vor Antragstellung bei Gericht zunächst die Aussetzung der Vollziehung bei dem Antragsgegner zu beantragen. Bei der Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens handelt es sich um eine Zugangsvoraussetzung, die anders als eine Sachentscheidungsvoraussetzung schon im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht erfüllt sein muss und nicht mehr nachgeholt werden kann.
Das so ausgelegte vorläufige Rechtsschutzbegehren ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 und Satz 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. November 2020 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung und der Aufforderung zur Führerscheinabgabe genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, zudem fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin aus.
Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der verfügten Fahrerlaubnisentziehung sowie der Aufforderung zur Führerscheinabgabe in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat sich nicht auf eine den Wortlaut der zu diesen Maßnahmen berechtigenden Normen lediglich wiederholende oder bloß formelhafte Begründung beschränkt, sondern bezogen auf den Einzelfall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung hinreichend damit begründet, dass die Antragstellerin aufgrund derzeit fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellte, wäre sie weiterhin zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Da sich grundsätzlich die für den Sofortvollzug anzuführenden Gründe unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr im Recht der Fahrerlaubnisentziehung weitgehend mit den materiellen Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisentziehung und die Aufforderung zur Führerscheinabgabe decken, kann sich die Behörde zur Begründung des Sofortvollzugs - wie hier - auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, juris, Rn. 2, und vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, juris, Rn. 4 ff..
Damit wird deutlich, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung vor Augen stand und er aufgrund der besonderen Umstände des Falles einen solchen Ausnahmetatbestand als gegeben angesehen hat. Mehr verlangt das Gesetz nicht; insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Begründung inhaltlich zutrifft.
Die in materieller Hinsicht in dem gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende selbstständige Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes einerseits und dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Führerscheinabgabe bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, andererseits fällt hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt, da sich die angegriffene Ordnungsverfügung bei der in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und auch nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist und zudem ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet aller Voraussicht nach ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV).
Die in Rede stehende Ordnungsverfügung weist in formeller Hinsicht keine Fehler auf, die zu einem Erfolg der Klage 6 K 3626/20 führen könnten. Insbesondere ist die Antragstellerin den Anforderungen des § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) entsprechend unter dem 21. Oktober 2020 schriftlich angehört worden. Einer erneuten Anhörung, nachdem die Frist zur Vorlage des geforderten ärztlichen Gutachtens durch den Antragsgegner (letztmals) bis zum 13. November 2020 fernmündlich verlängert worden war, bedurfte es nicht, da der Antragstellerin im Falle der abermaligen Fristversäumnis die Entziehung der Fahrerlaubnis als zuvor bereits angekündigte Rechtsfolge vor Augen stand. Ohnedies gibt es aber auch keinen Grundsatz, dass schon die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes die Aussetzung der Vollziehung gebietet, wenn dieser Mangel die Entscheidung in der Sache im Ergebnis nicht beeinflusst (vgl. § 46 Abs. 1 VwVfG NRW).
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 16 B 1378/12 -, juris, Rn. 10, vom 24. Juli 2013 - 16 B 718/13 -, juris, Rn. 4, und vom 29. Oktober 2010 - 7 B 1293/10 -, juris, Rn. 15.
Dies ist vorliegend der Fall, da es sich bei der von dem Antragsgegner getroffenen Entziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV um eine gebundene Entscheidung handelt, die - wie nachfolgend ausgeführt wird - inhaltlich nicht zu beanstanden ist.
Die Fahrerlaubnisentziehung erweist sich materiell - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin - in dem für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung,
vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 16 B 554/15 -, juris, Rn. 7,
d.h. hier im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 18. November 2020, als offensichtlich rechtmäßig.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen unter anderem über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Betreffenden anordnen (vgl. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV). Nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nicht-Eignung setzt dabei voraus, dass die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen war und die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgte.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2002, 78 = juris, Rn. 20, und vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 16 B 584/15 -, Blutalkohol 52, 350 = juris, Rn. 3; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage, 2019, § 11 FeV Rn. 55 m.w.N..
Dies zu Grunde gelegt dürfte der Antragsgegner bei seiner Entscheidung zu Recht von der fehlenden Kraftfahreignung der Antragstellerin ausgegangen sein, denn diese hat das geforderte Gutachten eines Arztes bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung ohne ausreichenden Grund nicht vorgelegt.
Die an die Antragstellerin gerichtete Anordnung vom 1. September 2020 (zugestellt am 3. September), mit welcher der Antragsgegner sie aufgefordert hat, ein ärztliches Gutachten eines Arztes bei einer anerkannten Begutachtungsstelle vorzulegen über die Beantwortung der Fragestellung
„Liegt bei der Untersuchten aufgrund des o. g. und aktenkundigen Sachverhaltes eine psychiatrische Gesundheitsstörung oder Krankheit vor, die die Fahreignung einschränkt oder ausschließt?“
konnte aller Voraussicht nach auf § 11 Abs. 2 FeV gestützt werden und erweist sich hiernach als rechtmäßig.
Die Begutachtungsanordnung begegnet in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Sie wahrt die in § 11 Abs. 6 und Abs. 8 Satz 2 FeV normierten Voraussetzungen. Die mit dem Gutachten zu klärende Fragestellung ist eindeutig formuliert und der Begutachtungsauftrag ist vor dem Hintergrund der im Einzelnen angeführten Vorfälle zutreffend darauf beschränkt worden, festzustellen, ob bei der Antragstellerin eine fahreignungsrelevante psychiatrische Gesundheitsstörung oder Krankheit vorliegt (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Ferner hat der Antragsgegner die konkreten Gründe für die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2, Halbsatz 1 FeV) sowie die Antragstellerin entsprechend § 11 Abs. 6 Satz 2, Halbsatz 2 FeV darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die Unterlagen vor deren Übersendung an die Untersuchungsstelle einsehen könne. Auch enthielt die Anordnung den gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV obligatorischen Hinweis, dass im Falle der Verweigerung der Untersuchung oder der nicht fristgerechten Beibringung des Gutachtens auf die Nichteignung geschlossen werden dürfe.
Die Gutachtenanordnung stellt sich bei summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig dar.
Sie dürfte zunächst auf einem hinreichenden Anlass beruhen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers, wie sie § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV für die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens voraussetzt, bestehen nach Satz 2 der genannten Vorschrift insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hinweisen. In Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sind verschiedene psychische (geistige) Störungen erfasst und ihre Auswirkung auf die Fahreignung jeweils abhängig von Art und Schwere differenziert geregelt. Darüber hinaus kann die Fahreignung auch dann ausgeschlossen sein, wenn eine nicht von Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfasste Abweichung vom gesundheitlichen Normalfall vorliegt, die sich im Einzelfall auf die Bewältigung der Anforderungen, die der motorisierte Straßenverkehr mit sich bringt, in einem Maße auswirken kann, dass gleichfalls nicht mehr von einer (unbedingten) Fahreignung auszugehen ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. März 2015 - 16 A 1741/13 -, juris, Rn. 19.
Nicht erforderlich ist für die weitere Aufklärung von bestehenden Zweifel an der Kraftfahreignung, dass eine Erkrankung oder ein Mangel im oben dargelegten Sinne bereits feststeht. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht aber auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ oder lediglich auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden. Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, juris Rn. 26; BayVGH, Beschlüsse vom 3. September 2015 - 11 CS 15.1505 -, juris, Rn. 13, und vom 21. November 2018 - 11 CS 18.1237 -, juris, Rn. 14 m.w.N.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage, 2019, § 11 FeV Rn. 27.
Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin an einer fahreignungsrelevanten psychischen Gesundheitsstörung oder Erkrankung leiden könnte, ermessensfehlerfrei angenommen. Konkrete Tatsachen, die diese Annahme als ernstlich möglich erscheinen lassen und damit aufklärungsbedürftige Zweifel an der Kraftfahreignung der Antragstellerin begründen, ergeben sich aus den in der Begründung zur Gutachtenanordnung aufgeführten Vorfällen:
Am 26. Januar 2017 behauptete die Antragstellerin auf der Polizeiwache J., dass aus dem verschlossenen Tank ihres Fahrzeuges Benzin gestohlen worden sei. Wie oder durch wen dies geschehen sein soll, ist weder erfindlich, noch konnte die Antragstellerin hierzu vernünftige Angaben machen. Insbesondere ist nichts dafür erkennbar, dass an dem Tankdeckel ihres Fahrzeuges irgendwelche äußere Spuren für ein gewaltsames Öffnen zu erkennen gewesen wären.
Am 2. Oktober 2018 erschien die Antragstellerin - gegen 1.00 Uhr nachts - auf dem Polizeipräsidium J. und zeigte an, dass ein „Kaufvertrag“ über einen Fahrzeugkauf „im Wert von 300,- EUR“ aus ihrer Handtasche in der Wohnung entwendet worden sei. Dabei erschließt sich nicht, wie jemand unbemerkt und ohne Einbruchsspuren zu hinterlassen in die Wohnung der Antragstellerin gelangt sein könnte. Auch ist kein vernünftiger Grund dafür aufgezeigt worden oder sonst erkennbar, weshalb überhaupt ein Interesse an dem (behaupteten) Diebstahl eines solchen Vertragsdokuments tatsächlich bestehen könnte, ferner, aus welcher Notwendigkeit die Antragstellerin das Präsidium noch in der Nacht um 1.00 Uhr aufsuchte.
Wenige Monate später, nämlich am 4. Februar 2019 - wiederum gegen 1.00 Uhr nachts - erschien die Antragstellerin abermals auf der Polizeiwache J. und zeigte an, in der Zeit vom 20. Januar 2019 bis zum 27. Januar 2019 sei eine Spitzentischdecke aus ihrem Wohnzimmerschrank entwendet worden. Eingebrochen worden in die Wohnung sei nicht, in der Vergangenheit seien aber wiederholt Gegenstände abhandengekommen oder gegen minderwertige Waren ausgetauscht worden. Die Schilderung der Antragstellerin erscheint als fernliegend. Konkrete Hinweise auf einen angeblichen Täter konnte die Antragstellerin (erneut) keine geben. Zudem ist die Antragstellerin dadurch auffällig geworden, dass sie die zur Unterschrift gefertigte Strafanzeige zerriss, nachdem sie zunächst noch handschriftliche Ergänzungen vorgenommen hatte, und das Präsidium sodann verließ. Auch für diese sinnwidrige Verhaltensweise findet sich keine plausible Erklärung, zumal die Antragstellerin das Polizeipräsidium noch um 1.00 Uhr nachts zwecks Erstattung einer Anzeige aufgesucht hatte, was nur dann Sinn ergäbe, wenn sie denn ein besonderes dringliches Interesse an einer Strafanzeige gehabt hätte. Der diensthabende Einsatzbeamte vermerkte in seinem Protokoll, dass die Antragstellerin einen „äußerst verwirrten Eindruck“ auf ihn gemacht habe.
Nur wenige Tage später am 20. Februar 2019 zeigte die Antragstellerin erneut einen Diebstahl bei der Polizei an. Ihr sei am 13. Februar 2019 bei der „X. Tafel“ eine Tüte von „Rossmann“ mit einem darin befindlichen Seidenschal aus einem Schrank entwendet worden, in dem Schrank habe dann eine Tüte von „Tchibo“ gestanden. Überdies seien die Haustürschlüssel aus ihrer Handtasche entwendet worden. Mag dieser Vorgang für sich genommen keine besondere Auffälligkeit der Antragstellerin indizieren, verfestigt sich ein Eindruck möglicher geistiger Verwirrung gleichwohl in der Gesamtschau mit den vorausgegangenen Ereignissen. Bei lebensnaher Betrachtung erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin innerhalb eines nur kurzen Zeitraums erneut Opfer eines Diebstahls geworden sein könnte. Zudem erschließt sich nicht ohne weiteres, aus welchem vernünftigen Grund jemand ihre angeblich zuvor zurückgelassene Tüte in einem Schrank gegen eine andere ausgetauscht haben sollte.
Am 16. Mai 2020 brachte die Antragstellerin auf der Polizeiwache Y. zur Anzeige, sie habe in dem Zeitraum vom 15. April 2020 bis zum 15. Mai 2020 mehrere Schäden an dem Radkasten auf der Fahrerseite ihres Fahrzeuges festgestellt und sie vermute eine vorsätzliche Verursachung. Der diensthabende Beamte stellte gegenläufige Kratzspuren im Lack fest, was aus seiner Sicht für eine gezielte Herbeiführung mittels eines spitzen Gegenstandes spreche. Mag daher dieser Vorfall für sich genommen wiederum keine Hinweise auf eine psychische oder sonstige Erkrankung der Antragstellerin hinweisen, ereignete sich jedoch eine - sehr deutliche - Auffälligkeit der Antragstellerin nur drei Tage später. Am 19. Mai 2020 brachte die Antragstellerin erneut Schäden an ihrem Kraftfahrzeug zur Anzeige. Dabei erscheint es bereits, wenn auch nicht gänzlich ausgeschlossen, so doch zumindest überwiegend unwahrscheinlich, dass lediglich drei Tage nach der vorherigen Anzeige vom 16. Mai 2020 erneut Schäden an dem Fahrzeug der Antragstellerin durch eine abermals unbemerkt gebliebene Fremdeinwirkung verursacht worden sein könnten. Darüber hinaus gab die Antragstellerin indes gegenüber den Beamten der Polizei laut dem zur Anzeige gefertigten Bericht an, ihr Fahrzeug werde heimlich durch - nicht näher identifizierte - „Bekannte“ gefahren und hiermit würden dann „illegale Sachen“ gemacht, obwohl sie schon mehrfach die Schlüssel habe austauschen lassen. Diese Personen kämen aber stets an ihre Autoschlüssel heran und träten zudem immer wieder in einen bestehenden Altschaden an ihrem Fahrzeug, das „spüre sie immer“. Sie kenne „die Leute“, mit ihnen führe sie „Rosenkriege“. Noch während des Gesprächs mit den Einsatzbeamten stieg die Antragstellerin laut dem Polizeibericht in ihr Fahrzeug und fuhr „schnell“ davon, wobei sie ihren Personalausweis und die Fahrzeugpapiere vergaß. Auf den Beamten machte die Antragstellerin den Eindruck der Unzurechnungsfähigkeit, sei leide an Wahnvorstellungen.
Konfrontiert mit dem Vorfall vom 19. Mai 2020 vermochte die Antragstellerin anlässlich des persönlichen Gesprächs am 14. Juli 2020 in den Diensträumen des Antragsgegners keine Erklärung für ihr gezeigtes Verhalten und insbesondere ihre gegenüber der Polizei getätigten Äußerungen zu geben. Ihre schriftliche Einlassung vom 5. August 2020 könnte zwar noch als plausibel erscheinen lassen, weshalb die Antragstellerin die - nach nur drei Tagen abermalige - Anzeige (möglicher) zusätzlicher Beschädigungen ihres Fahrzeuges im Grundsatz nicht habe weiter verfolgen wollen. Jedoch verhält sich die schriftliche Stellungnahme der Antragstellerin in keiner Weise zu den seinerzeit vor Ort aufgestellten Behauptungen, ihr bekannte Personen missbrauchten - sogar trotz mehrfach ausgetauschter Schlüssel - immer wieder ihr Fahrzeug für illegale Zwecke und träten immer wieder in einen bestehenden Altsachaden hinein. Daran, dass diese durch nichts fundierten und als gänzlich abwegig einzustufenden Anschuldigungen auf eine stark verzerrte, womöglich (auch) durch Wahn oder Ähnliches geprägte Realitätswahrnehmung der Antragstellerin deuten, ändert auch der Umstand nichts, dass der zu Grunde liegende Polizeibericht - worauf die Antragstellerin hinweist - von einem Kommissaranwärter verfasst worden sein mag. Der Eindruck einer psychischen Auffälligkeit der Antragstellerin wird durch ihre in dem Bericht ausgeführten Schilderungen verfestigt, dass diese in der Sache unzutreffend wiedergegeben worden wären, ist nicht erkennbar. Für letzteres ergeben sich auch keine Anhaltspunkte daraus, dass zusätzlich dem anfänglich allein festgestellten - vermuteter Weise durch ein Aufsetzen des Fahrzeuges der Antragstellerin entstandenen Schaden - erst zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere Altschäden festgestellt worden sind.
Ebenso führt der weitere Einwand der Antragstellerin, sie habe entgegen dem Polizeibericht von nichtexistenten Personen überhaupt nicht gesprochen, zu keiner anderen Bewertung. Die in dem Polizeibericht getroffene Einschätzung, es handele sich bei den vorgeblichen Personen, die das Auto der Antragstellerin immer wieder missbrauchten, nicht um real existierende Personen, begründet schon - wie auch vorstehend ausgeführt - keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die teilweise sogar wortwörtliche Darstellung der von der Antragstellerin getätigten Aussagen zutreffend erfolgt ist. Ohnedies erscheint diese Schlussfolgerung nicht als unplausibel in Anbetracht dessen, dass die Antragstellerin von bekannten Personen („Ich kenne die Leute trotzdem“) sprach, die - wenn diese denn tatsächlich existierten und entsprechende Schädigungsabsichten gegen sie verfolgten - doch ohne weiteres hätten benannt werden können.
Schließlich ist auch zu berücksichtigten, dass die Antragstellerin nach Aktenlage nicht nur zuletzt am 19. Mai 2020, sondern ebenso in der Nacht des 4. Februar 2019 - und damit nach unabhängiger Einschätzung der jeweils diensthabenden Polizeibeamten - den Eindruck geistiger Verwirrung hinterlassen hat. Dass entsprechende Vermerke in die zu diesen Ereignissen gefertigten Polizeiberichte ohne konkreten Anlass gleichwohl ausdrücklich aufgenommen worden sein oder aber (wiederholt) eine grobe Fehleinschätzung der Sachlage zu Grunde gelegen haben könnte, erscheint fernliegend.
Die vorstehend dokumentierten Verhaltensweisen legen in ihrer Gesamtschau eine womöglich wahnhafte Vorstellung der Antragstellerin über tatsächliche Geschehensabläufe nahe, so dass eine negative Auswirkung auf ihre Fahreignung - selbst in Ermangelung bisheriger (bekannter) Auffälligkeiten im Straßenverkehr - künftig nicht ausgeschlossen werden kann.
Ferner ist die streitige Gutachtenanordnung verhältnismäßig. Der mit der angeordneten ärztlichen Untersuchung einhergehende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin steht nicht außer Verhältnis zu dem mit dieser Maßnahme bezweckten (legitimen) Ziel, die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs - und dabei vor allem die vorrangigen Schutzgüter Leib und Leben (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG) einer unbestimmten Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer - zu wahren.
Anders als die Antragstellerin meint, hat der Antragsgegner sein Ermessen auch dahingehend fehlerfrei ausgeübt, dass er ihr die Beibringung des Gutachtens eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV aufgegeben hat. Nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde dazu befugt, nach pflichtgemäßem Ermessen eine der in den Nrn. 1 bis 5 genannten Gutachtergruppen verbindlich zu bestimmen, innerhalb derer der Betroffene dann eine konkrete Auswahl treffen kann. Dass der Antragsgegner hier die Gruppe der Ärzte in Begutachtungsstellen für Fahreignung, die die Anforderung gemäß Anlage 14 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllen, festgelegt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Vgl. auch: BayVGH, Beschlüsse vom 7. März 2008 - 11 CS 08.346 -, juris Rn. 8, und vom 29. November 2012 - 11 CS 12.2276 -, juris, Rn. 11 f..
Weshalb die geforderte Untersuchung gerade durch einen Amtsarzt hätte erfolgen müssen, erschließt sich nicht. Der ferner erhobene Einwand der Antragstellerin, die von ihr ausgewählte Begutachtungsstelle (ABV Gesellschaft für angewandte Betriebspsychologie und Verkehrssicherheit mbH, J.) habe die in der Gutachtenanordnung formulierte Fragestellung in dem Untersuchungstermin am 23. November 2020 nicht beantworten können, sondern die Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme gefordert, greift nicht durch. Dass Ärzte bei den Begutachtungsstellen für Fahreignung oftmals nicht über eine fachärztliche (hier wohl: psychiatrische) Ausbildung verfügen, führt noch nicht dazu, dass die Gutachtenanordnung schon deshalb als ungeeignet für die bezweckte Aufklärung bestehender Zweifeln an der Kraftfahreignung anzusehen wäre. Vielmehr sieht § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Nr. 6 der Anlage 4a FeV vor, dass ggfs. erforderliche fachärztliche (Fremd-)Befunde bei der Fahreignungsbegutachtung berücksichtigt werden.
Da die Antragstellerin das nach alledem rechtmäßig geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat, durfte der Antragsgegner auf die fehlende Kraftfahreignung schließen. Ein zwingender Grund für die unterbliebene Vorlage ist nicht ersichtlich. In der Gutachtenanordnung des Antragsgegners war ursprünglich eine angemessene Frist bis zum 19. Oktober 2020 gesetzt worden, innerhalb derer die geforderte Vorlage eines ärztlichen Gutachtens grundsätzlich möglich und zumutbar war. Eigenen Angaben zufolge hatte die Antragstellerin auch bereits einen Untersuchungstermin bei der Begutachtungsstelle für den 13. Oktober 2020, sagte diesen aber auf eigenen Wunsch ab, ohne dass für diese Entscheidung irgendein erheblicher Grund dargelegt wurde.
Am 27. Oktober 2020 - und damit schon eine Woche nach Ablauf der ursprünglichen Vorlagefrist - wurde die Frist auf Bitten der Antragstellerin durch den Antragsgegner fernmündlich noch einmal bis zum 13. November 2020 verlängert. Eine Pflicht des Antragsgegners, hiernach eine abermalige zweite Fristverlängerung zu gewähren, bestand nicht. Dass es der Antragstellerin infolge einer Krankschreibung bis zur 45. Kalenderwoche, wie sie gegenüber dem Antragsgegner am 27. Oktober 2020 fernmündlich behauptet hat, zeitweise unmöglich gewesen ist, such untersuchen zu lassen, ist durch nichts belegt, auch hat die Antragstellerin hierzu in dem vorliegenden Verfahren nichts weiter dargetan. Ferner ist es - anders als die Antragstellerin meint - nicht die Pflicht der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, auf die Begutachtungsstelle zum Zwecke einer rechtzeitigen Terminfindung einzuwirken, sondern es ist vielmehr Sache des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, sich rechtzeitig um einen geeigneten Untersuchungstermin zu bemühen. Dass die von der Antragstellerin ausgewählte Begutachtungsstelle - was diese nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen erst mit Schreiben vom 11. November 2020 (eingegangen bei dem Antragsgegner am 16. November 2020) mitgeteilt hat - wohl irrigerweise von einer noch bis zum 31. Dezember 2020 laufenden Frist zur Gutachtenvorlage ausging und dementsprechend, nachdem der für den 4. November 2020 vorgesehene Termin abgesagt worden war, erst für Anfang Dezember 2020 einen neuen Untersuchungstermin vergeben wollte oder konnte, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 5 FeV erfolgt die Untersuchung auf Grund eines (zivilrechtlichen) Auftrags durch den Betroffenen. Eine ggfs. unsachgemäße Handhabung des Begutachtungsverfahrens (auf die auch die Terminbestätigung „zur Haaranalyse“ vom 11. November 2020 hindeuten könnte) durch die von der Antragstellerin selbst ausgewählte Begutachtungsstelle liegt dementsprechend nicht im Verantwortungsbereich des Antragsgegners.
Da die Entziehung der Fahrerlaubnis die bei Kraftfahrungeeignetheit von Gesetzes wegen gebotene Folge (so genannte gebundene Entscheidung) ist, besteht für eine gerichtliche Überprüfung der Entziehungsverfügung unter sonstigen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - insbesondere der Frage, ob die Antragstellerin auf ihre Fahrerlaubnis beruflich oder aus sonstigen Gründen angewiesen ist - keine Grundlage.
Auch erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil der Antragsgegner eine bei der Antragstellerin möglicherweise bestehende psychische (geistige) Störung oder Erkrankung - insbesondere nach Maßgabe von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - nicht konkret benannt hat. Dies konnte der Antragsgegner naturgemäß nicht leisten, denn dies aufzuklären war gerade Sinn und Zweck der vorausgegangenen Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens.
Erweist sich die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, fällt insoweit auch die vorzunehmende Interessenabwägung insgesamt zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn mit Blick auf die durch die Entziehungsverfügung bekämpfte Gefahrensituation überwiegt das öffentliche Interesse an einem sofortigen Ausschluss der Antragstellerin vom motorisierten Straßenverkehr ihr privates Interesse an dem vorläufigen Bestand ihrer Fahrerlaubnis. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Damit verbundene, für ihn nachteilige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der jeweilige Betroffene angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - 16 B 8/15 -, juris, Rn. 13, und vom 14. Juli 2015 - 16 B 549/15 -, juris.
Die verfügte Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins ist nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, so dass auch insoweit die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Zudem besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung auch dieser Regelung. Die derzeit als kraftfahrungeeignet anzusehende Antragstellerin ist nicht bis zu dem rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache im Besitz ihres Führerscheins zu belassen, da sie anderenfalls unter der Vorlage dieses Dokuments den unzulässigen Rechtsschein einer fortbestehenden Erlaubnis zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr erzeugen könnte.
Nach alledem hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf die vorläufige Herausgabe ihres Führerscheins, so dass der hierauf gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ebenfalls unbegründet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt angesichts des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens mit 2.500,- Euro die Hälfte des im Hauptsacheverfahren für die Entziehung einer - wie hier - nicht beruflich genutzten Fahrerlaubnis anzusetzenden Auffangstreitwerts von 5.000,- Euro (ohne Berücksichtigung der festgesetzten Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 78,13 Euro) zu Grunde.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.