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6 L 574/26•Verwaltungsgericht Aachen, 2026-07-30, 6 L 574/26
6 L 574/26Tribunal Administrativo30 de jul. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-30
Aktenzeichen: 6 L 574/26
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2026:0730.6L574.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. 6 K 1875/26 erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen Ziffer 2 („Brandschutz“) der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2026 wiederherzustellen und hinsichtlich der unter Ziffer. 13. ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2 („Brandschutz“) sowie der zugehörigen Zwangsgeldandrohung in Ziffer 13 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2026 überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Sie genügt insbesondere den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist.
Dieses Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Allerdings ist insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 548/18, juris Rn. 6 ff.
Davon ausgehend sind die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hier gewahrt. Die Antragsgegnerin hat in ihrer gesonderten Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs ausgeführt, dass der mögliche Ausbruch eines Feuers in dem großen Waldgebiet zu einem existenzbedrohenden Schaden für Waldbesitzer, Natur und Hausbesitzer führe und vor diesem Hintergrund der Ausgang eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens nicht abgewartet werden könne. Damit hat die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit einer Maßnahme der Gefahrenabwehr hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie sich des Ausnahmecharakters dieser Anordnung bewusst war. Es kommt im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wie bereits dargelegt nicht darauf an, ob die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe materiell überzeugen.
Die sodann vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten bzw. kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Im Rahmen einer Interessenabwägung ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, desto größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 2 und 13 der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich die Regelungen als offensichtlich rechtmäßig erweisen. Zudem fällt auch eine weitergehende, von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus.
Rechtsgrundlage der Ziffer 2 zum Brandschutz ist mangels einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage § 14 Abs. 1 OBG NRW. Demnach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.
Unter einer (konkreten) Gefahr ist nach allgemeiner Anschauung eine Lage zu verstehen, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung führen würde. Dabei meint Schaden die objektive Minderung eines vorhandenen normalen Bestandes an geschützten Individual- oder Gemeinschaftsrechtsgütern, weshalb angesichts der hiervon umfassten Unverletzlichkeit der Rechtsordnung unter anderem jede Verletzung einer Rechtsnorm stets eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bedeutet. Dabei ist maßgeblich für die Bewertung des polizeilichen Handelns im Hinblick auf das Vorliegen einer derartigen Gefahr, ob nach dem Kenntnisstand der Behörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung eine entsprechende Gefahrenlage bestand.
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 6K 3136/17, juris Rn. 3; VG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - 20 L 3725/17, juris Rn. 5; VG Aachen, Urteil vom 8. Mai 2017 6 K1405/15, juris Rn. 4.
Vorliegend besteht nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nach Ansicht der Kammer bei Vorliegen eines Waldbrandgefahrenindexes (WBI) von 5 oder eines Graslandfeuerindexes (GLFI) von 4 an der dem Festivalgelände nächstgelegenen Messstation des Deutschen Wetterdienstes in P. nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Ausgehend von den örtlichen Gegebenheiten des Festival-Geländes besteht bei Erreichen der genannten Index-Werte an der nächstgelegenen Messstation vorliegend eine konkrete Brandgefahr, die derart schwerwiegend ist, dass Brandschutzauflagen für das Festival von vornherein nicht ausreichend sind und zur hinreichenden Gefahrenabwehr nur die Absage des Festivals in Frage kommt.
Das Festivalgelände liegt westlich des Ortsteils A. kurz vor der Grenze zu C.. Der Veranstaltungsort an der E.-straße ist die höchste Erhebung in Nordrhein-Westfalen, verbunden mit einer entsprechenden Windhäufigkeit, welche die Gefahr eines Funkenfluges erheblich erhöht. Das Gelände grenzt, wie auf online Kartensystemen erkennbar ist, auf zwei Seiten unmittelbar an einen auf deutscher Seite beginnenden Fichtenwald an, welcher hinter der Grenze in die Z. übergeht. Sofern an dieser Stelle ein Feuer ausbricht, könnte es zu einem verheerenden grenzüberschreitenden Waldbrand kommen. Insoweit wären ersichtlich derart hochrangige Rechtsgüter, insbesondere auch Leben und Gesundheit von Menschen, betroffen, dass bei der Frage, ob eine konkrete Gefahr vorliegt, an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts von vornherein keine hohen Anforderungen zu stellen sind.
Die Feuerwehr der Antragsgegnerin hat in einem Schreiben an den Bürgermeister vom 10. Juni 2026 dringlich empfohlen, das Festival bei Erreichen eines WBI von 5 oder eines GLFI von 4 abzusagen und zur Begründung unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Der unvermeidbare Einsatz von schweren Nutzfahrzeugen, mobilen Stromerzeugern und technischen Werkzeugen auf ausgetrocknetem Untergrund birgt ein permanentes Zündrisiko. Ein unvorhergesehener Funke oder ein heißer Katalysator reicht unter diesen Bedingungen aus, um die präventiven Barrieren des vorbeugenden Brandschutzes sofort zu durchbrechen.
[…]
Sollte der vorbeugende Brandschutz versagen und ein Feuer ausbrechen, greift der abwehrende Brandschutz (die aktive Brandbekämpfung). Bei WBI 5 und GLFI 4 breiten sich Flächen und Waldbrände jedoch mit einer solchen Eigendynamik und Geschwindigkeit aus, dass ein effektiver abwehrender Brandschutz von Beginn an nahezu unmöglich ist. Die Feuerwehr O. sowie umliegende überörtliche Kräfte würden augenblicklich an ihre absoluten Belastungsgrenzen stoßen. Der abwehrende Brandschutz kann das hohe personelle Risiko bei einer zeitgleichen Evakuierung tausender Menschen auf den engen Zufahrtswegen strukturell nicht mehr auffangen. Dies widerspricht dem Schutzziel des Gesetzes, Schaden von der Bevölkerung abzuwenden.
Wenn der vorbeugende Brandschutz das Risiko nicht mehr minimieren kann und der abwehrende Brandschutz systemisch überfordert wird, bleibt als einzig wirksames Mittel der Gefahrenabwehr die temporäre Absage.
[…]“
Die Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Verfahren darüber hinaus vorgetragen, dass es nach Angaben der in O.-A. am Veranstaltungsort T.-straße ansässigen Wetterstation im Juli 2026 so wenig Niederschlag wie zuletzt im Jahr 1859 gegeben habe. Die andauernde Trockenheit habe bereits in der 29. KW zu einem Vegetationsbrand in der angrenzenden Gemeinde D. (C.) geführt. Aufgrund der besonderen Situation könne nicht mehr nur eine abstrakte Gefahr unterstellt werden. Vielmehr sei auch zu berücksichtigen, dass bei einem Waldbrand insbesondere auch die Festival-Besucher und die Crew-Mitglieder gefährdet seien, die direkt angrenzend zum Festival-Gelände in leicht entflammbaren Zelten übernachten würden. Weiterhin befinde sich in unmittelbarer Nähe ein offizieller Stellplatz für Wohnmobile.
Die von dem Antragsteller vorgelegten aktualisierten Brandschutzkonzepte sind nach Ansicht der Kammer unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten bei Erreichen der streitgegenständlichen Index-Werte ersichtlich nicht mehr ausreichend. Insbesondere dürfte es dem Antragsteller rein faktisch bei etwa 1.500 - mit Blick auf die Festivalatmosphäre typischerweise ausgelassenen -Teilnehmern nicht möglich sein, die Einhaltung der an die Besucher gerichteten Verhaltensregeln, vornehmlich das Rauch- und Grillverbot sowie das auf den Wald bezogene Betretungsverbot, zu garantieren.
Dass das Festival in der Vergangenheit möglicherweise auch bei einem GLFI von 4 stattgefunden hat, kann für den Antragsteller von vornherein keinen „Bestandsschutz“ begründen.
Soweit der Antragsteller sich auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 3. August 2018, Az. 8 B 1590/18, juris) beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die dortige Entscheidung bezieht sich auf die Absage eines Musikfestivals wegen einer erhöhten Wald- und Flächenbrandgefahr infolge einer längeren Trockenheitsperiode. Auf den von der Antragsgegnerin vorliegend herangezogenen Waldbrandgefahren- bzw. Graslandfeuerindex hat die in Hessen seinerzeit zuständige Behörde demgegenüber wohl nicht abgestellt, jedenfalls ist davon in der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht die Rede. Darüber hinaus unterscheiden sich die örtlichen Gegebenheiten beim Festival des Antragstellers auch deutlich von denen des der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegenden Festivalgeländes. Dieses fand seinerzeit auf dem Vereinsgelände und dem Sportplatz eines örtlichen Fußballvereins sowie umliegenden Wiesenflächen und somit nicht in unmittelbarer Nähe zu einem Wald statt. Die damaligen örtlichen Gegebenheiten sind mit denen des hier in Rede stehenden Festivalgeländes daher nicht ansatzweise vergleichbar.
Auf Rechtsfolgenseite sind Anhaltspunkte für Ermessensfehler der Antragsgegnerin im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO, auf deren Überprüfung das Gericht beschränkt ist, nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt. Insoweit ist zur Begründung der Ziffer 2 auf Seite 4 der angegriffenen Ordnungsverfügung ausgeführt, dass aufgrund der andauernden Trockenheit und aufkommenden Vegetationsbränden (z.B. S.) das Risiko von Vegetationsbränden neu bewertet werden müsse und das ab einem Graslandfeuerindex4 (hohe Gefahr) oft schon ein Funke reiche, um Brände auszulösen. Aufgrund des angrenzenden großen Waldgebietes entstehe im Fall eines Brandes ein existenzbedrohender Schaden für Wald- und Hausbesitzer sowie der Natur. Im Rahmen der Risikobewertung müsse das Festival dann abgesagt werden.
Darüber hinaus überwiegt auch allgemein die abzuwehrende Gefahr eines Wald- / Flächenbrandes die privaten Interessen des Antragstellers. Sofern auf dem Festivalgelände ein Feuer ausbricht, droht zur Überzeugung der Kammer das Entstehen eines verheerenden grenzüberschreitenden Waldbrands. Dieser würde eine Gefahr für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen bedeuten. Dies überwiegt die privaten Interessen des Antragstellers (wirtschaftlicher Schaden und Imageverlust bei kurzfristiger Absage des Festivals) bei Weitem.
Die auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW beruhende Zwangsgeldandrohung in Ziffer 13 der angegriffenen Ordnungsverfügung erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig, sodass auch insoweit das öffentliche Vollziehungsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 55 Abs. 2 GKG). Da das Eilverfahren faktisch zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt, ist von einer Reduzierung abzusehen.
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