Verwaltungsgericht Aachen, 2026-07-30, 10 L 355/26

10 L 355/26Tribunal Administrativo30 de jul. de 2026

Abrir fonte

Texto completo

Verwaltungsgericht Aachen — 10 L 355/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-30

Aktenzeichen: 10 L 355/26

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2026:0730.10L355.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: VwGO § 80 Abs 4; VwGO § 80 Abs 5; GebG NRW § 11 Abs 1

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  1. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.615,63 Euro festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e

Der Vorsitzende kann im Einverständnis der Beteiligten als Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 10 K 1136/26 erhobenen Klage gleichen Rub­rums gegen den Gebührenbescheid der Bezirksregierung Köln vom 24. März 2026 anzuordnen,

hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.

I. Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, weil die Klage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Darüber hinaus erfüllt die Antragstellerin auch die sonstige Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Denn sie hat zunächst bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt, den dieser unter dem 28. April 2026 abgelehnt hat.

II. Der zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides können die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in Abgabensachen nur dann rechtfertigen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren hat notwendigerweise nur vorläufigen und summarischen Charakter, da sie mit den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu treffen ist. Daraus folgt, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen noch schwierige Rechtsfragen vertieft oder gar abschließend geklärt werden können. Kann ein Erfolg des Hauptsacheverfahrens nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden und ist ferner die Annahme einer unbilligen Härte i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerechtfertigt, bleibt es bei der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO festgelegten gesetzlichen Interessenbewertung, wonach öffentliche Abgaben grundsätzlich vor einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit zu zahlen sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris, Rn. 18, vom 29. Januar 2018 - 9 B 1540/17 -, juris, Rn. 24, vom 8. Dezember 2017 - 9 B 1216/17 -, juris, rn. 9, und vom 21. Dezember 2010 - 8 B 1626/10 -, juris, Rn. 13, jeweils m. w. N.

Dies zugrunde gelegt überwiegt hier das öffentliche Vollziehungsinteresse. Denn ernstliche Zweifel, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren sprechen und ein Abweichen von der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO festgelegten gesetzlichen Interessenbewertung rechtfertigen könnten, ergeben sich im Rahmen der vorliegend allein gebotenen summarischen Überprüfung nicht.

  1. Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung sind hier die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GebG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 AVwGebO NRW und - entgegen der Annahme der Antragstellerin - der Tarifstelle 17.5.1 des Allgemeinen Gebührentarifs NRW in der bis zum 11. August 2023 geltenden Fassung (AGT a. F.).

In welcher Fassung ein Gebührentatbestand als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung heranzuziehen ist, ergibt sich aus § 11 Abs. 1 GebG NRW als dem insoweit maßgeblichen materiellen Fachrecht.

Vgl. BVerwG, Urteile u. a. vom 17. Dezember 2021 - 7 C 7.20 -, juris, Rn. 14, und vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, juris, Rn. 35, sowie Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 -, juris, Rn. 15.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW entsteht die Gebührenpflicht, soweit - wie hier - ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

Vgl. insoweit OVG NRW, Urteile vom 9. April 2008 - 9 A 111/05 -, juris, Rn. 19, und vom 3. September 2012 - 9 A 1565/09 -, juris, Rn. 42.

Gebührenpflichtige Amtshandlung war vorliegend die Erteilung der von der Antragstellerin beantragten Erlaubnis vom 28. Oktober 2022 zum Betrieb der in Rede stehenden Wettvermittlungsstelle.

Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 9 A 4024/05 -, juris, Rn. 19.

Die Gebühren waren in ihrer - hier allein streitigen - Höhe somit anders als die Antragstellerin meint nicht nach der im Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung geltenden Tarifstelle, sondern entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW nach dem zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung geltenden Recht festzusetzen, vorliegend also nach der bis zum 11. August 2023 gültigen Tarifstelle 17.5.1 AGT a. F.

Vgl. zu ähnlichen Konstellationen mit gleichem Ergebnis: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2026 - 6 K 2019/25 -, juris, Rn. 26 ff., und Beschlüsse vom 15. Januar 2026 - 6 L 571/25 -, juris, Rn. 13 ff., 19 f., vom 6. Januar 2026 - 6 L 525/25 -, juris, Rn. 12 ff., 18 f., und vom 30. Dezember 2025 - 6 L 1274/25 - und - 6 L 2232/25 -, beide juris, jeweils Rn. 12 ff., 18 f.; VG Düsseldorf, Urteile vom 24. April 2026 - 16 K 9592/24 -, juris, Rn. 48 ff., vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris, Rn. 30 ff., vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 -, juris, Rn. 26 ff., sowie vom 10. Juli 2026 - 16 K 2218/23 -, juris, Rn. 36 ff., und Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 16 L 4037/25 -, juris, Rn. 30; VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 24 K 5215/22 -, juris, Rn. 39 ff., jeweils m. w. N.

Entgegen der Annahme der Antragstellerin gibt es auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber durch die Neufassung der Tarifstelle zum 28. Februar 2025 zu erkennen gegeben hat, selbst von der Rechtswidrigkeit der alten Tarifstelle ausgegangen zu sein und sie deshalb neugeregelt zu haben. Wäre diese Annahme zutreffend, hätte es gerade mit Blick auf § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW nahegelegen, die Tarifstelle rückwirkend zu ändern. Dies ist ausweislich Art. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 18. Februar 2025 (GV. NRW. S. 238, ber. S. 270) aber gerade nicht erfolgt.

Vgl. insoweit ebenfalls: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2026 - 6 K 2019/25 -, juris, Rn. 45, und Beschlüsse vom 15. Januar 2026 - 6 L 571/25 -, juris, Rn. 40, und vom 6. Januar 2026 - 6 L 525/25 -, juris, Rn. 39.

  1. Dies vorausgeschickt begegnet die Rechtmäßigkeit der auf dieser Grundlage erfolgten Gebührenfestsetzung keinen ernstlichen Zweifeln.

a. Dass die Antragstellerin die richtige Kostenschuldnerin nach § 13 GebG NRW ist, ergibt sich ohne weiteres schon aus dem in Bestandskraft erwachsenen Erlaubnis­bescheid vom 28. Oktober 2022, in dem die Antragstellerin bereits verbindlich als Adressatin der Kostenforderung für das Erlaubnisverfahren festgelegt worden ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris, Rn. 20 ff., 23.

Die Antragstellerin hat ohnehin hiergegen ebenso wenig Einwände erhoben wie gegen eine Gebührenpflicht dem Grunde nach.

b. Die im vorliegenden Verfahren damit allein streitige Höhe der Gebührenfestsetzung begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken.

Gemäß Tarifstelle 17.5.1 AGT a. F. beträgt die Gebühr für die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle 500 bis 5.000 Euro je Erlaubnisjahr. Verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken an dieser Tarifstelle ergeben sich - ungeachtet des Umstands, dass die Antragstellerin sich hierauf schon nicht berufen hat - im Rahmen der vorliegend allein summarischen Überprüfung nicht. Insbesondere verstößt diese Tarifstelle nicht gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip.

Vgl. mit eingehender und überzeugender Begründung: VG Düsseldorf, Urteile vom 24. April 2026 - 16 K 9592/24 -, juris, Rn. 140 ff., 207 ff., und vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris, Rn. 87 ff.; VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 24 K 5215/22 -, juris, Rn. 68 ff.; vgl. im Eilverfahren ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris, Rn. 32 ff.

Die auf dieser Grundlage erfolgte Festsetzung der konkreten Höhe der Verwaltungsgebühr ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

aa. Ist die Behörde - wie hier bei der konkreten Festsetzung der Gebührenhöhe - ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 VwVfG).

Dabei ist die Ausübung eines Rahmenermessens immer dann notwendig, wenn - wie hier - nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 12. April 2019 - 16 E 322/18 -, juris, Rn. 4, vom 12. April 2017 - 9 B 384/17 -, juris, Rn. 7, und vom 24. März 2017 - 9 E 197/17 -, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.

Die Behörde kann dieses Rahmenermessen einzelfallbezogen oder typisierend durch den Erlass von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ausüben. Das Gericht ist nach § 114 Satz 1 VwGO bei der Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen auf die Feststellung etwaiger Ermessensfehler beschränkt. Es ist nicht befugt, eigenes Ermessen auszuüben und/oder gerichtliches Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde zu setzen. Es hat jeweils nur zu prüfen, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist bzw. ob es dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden ist und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet worden sind.

Sind - wie hier - für die Gebühren Rahmensätze vorgesehen, hat die Behörde bei ihrer Ermessensausübung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Der so der Gebührenfestsetzung zugrunde gelegte wirtschaftliche Wert der Amtshandlung darf ferner nicht außer Verhältnis zum Verwaltungsaufwand stehen. Denn gemäß § 3 GebG NRW hat der Verordnungsgeber bei der Bemessung der Gebührensätze zu beachten, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühren einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat. Verwaltungsgebühren können danach zum Zwecke der Abgeltung des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungs­aufwands erhoben werden und außerdem dem Ausgleich eines dem Kostenschuldner durch die Amtshandlung zu Gute gekommenen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteils dienen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2021 - 9 A 4631/19 -, juris, Rn. 20, und vom 2. Februar 2009 - 9 B 1788/08 -, juris, Rn. 5; VG Köln, Urteil vom 27. November 2019 - 24 K 283/18 -, juris, Rn. 125.

Die Gebühr darf dabei von dem Verwaltungsaufwand nicht gänzlich abgekoppelt sein.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 9 A 4631/19 -, juris, Rn. 20, m. w. N.

bb. Ausgehend hiervon begegnet die Ermessensausübung vorliegend unter Beachtung der gemäß § 114 Satz 1 VwGO beschränkten Überprüfungsmöglichkeiten des Gerichts bei summarischer Überprüfung keinen durchgreifenden Bedenken.

(1) Zunächst ist das vom Antragsgegner praktizierte System der Gebührenermittlung nicht zu beanstanden.

Dieser hat ausweislich der Akten, namentlich der Gebührenberechnung (Bl. 52 ff. des Verwaltungsvorgangs) sowie des begleitenden Aktenvermerks vom 3. März 2026 (Bl. 56 ff. des Verwaltungsvorgangs), bei der Ausübung des Ermessens sowohl den für die Bearbeitung des Erlaubnisantrags erforderlichen Verwaltungsaufwand als auch den mit der Wettvermittlungsstellenerlaubnis im siebenjährigen Erlaubniszeitraum verbundenen wirtschaftlichen Vorteil berücksichtigt. Dabei hat er beide Bestandteile pauschalierend und typisierend nach einem von ihm aufgestellten stufenförmigen Schema bewertet:

  • Dieses Schema geht von der innerhalb des Gebührenrahmens mittleren Gebühr (2.750 Euro) aus und verteilt diesen Betrag zu 25 % (= 687,50 Euro) auf den Verwaltungsaufwand und zu 75 % (= 2.062,50 Euro) auf den wirtschaftlichen Vorteil. Bei durchschnittlichem Aufwand und durchschnittlichem wirtschaftlichen Vorteil soll die Mittelgebühr von 2.750 Euro festgesetzt werden.

  • Der Verwaltungsaufwand kann im Einzelfall als gering, durchschnittlich oder hoch eingestuft werden, was gegenüber dem mittleren Wert (687,50 Euro) gegebenenfalls zu einer Reduzierung um 50 % auf 343,75 Euro oder zu einer Erhöhung um 50 % auf 1.031,25 Euro führt.

  • Den wirtschaftlichen Vorteil ermittelt die Behörde anhand einer siebzehnstufigen Tabelle. Dieser Tabelle liegen die von den Wettveranstaltern mitgeteilten Umsätze (Wetteinsätze) in den ersten sechs vollen Monaten nach Erlaubniserteilung (hochgerechnet auf ein Jahr) zugrunde. Bei einem - hieran gemessen - mittleren Umsatz ab 500.000 Euro soll die mittlere (Teil-)Gebühr von 2.062,50 Euro fällig werden (Stufe 9). Wird dieser Umsatz unter- oder überschritten, wird die anzusetzende (Teil-)Gebühr stufenweise auf bis zu 412,50 EUR bei einem unterdurchschnittlichen Umsatz von unter 150.000 Euro (Stufe 1) reduziert bzw. auf bis zu 3.712,50 Euro bei einem überdurchschnittlichen Umsatz von mehr als 1.800.000 Euro (Stufe 17) erhöht.

  • Aus den Teilbeträgen für den Verwaltungsaufwand und den wirtschaftlichen Wert wird eine Gesamtgebühr gebildet. Im ersten Erlaubnisjahr wird der Verwaltungsaufwand mit einbezogen, in den folgenden Erlaubnisjahren wird nur noch der wirtschaftliche Wert berücksichtigt. Sofern die hierdurch berechnete Gebühr für ein volles Jahr den Wert von 500 Euro unterschreitet, wird auf die Mindestgebühr aufgerundet.

Diese typisierende und pauschalierende Gebührenbemessung ist von dem aufgezeigten Ermessensspielraum des Antragsgegners gedeckt und weist keine Ermessensfehler auf. Die dargelegten Grundsätze sind nachvollziehbar und schlüssig. Der Gebührenrahmen wird ausgeschöpft und die durch den Verordnungsgeber gezogenen Grenzen beachtet. Durchgreifende Fehler hat die Antragstellerin nicht substantiiert aufgezeigt. Soweit sie - im Klageverfahren - die fehlende Nachvollziehbarkeit der Entwicklung der 17 Umsatzkategorien gerügt hat, führt dies bei summarischer Überprüfung nicht zu einem Ermessensfehler. Die Antragstellerin hat schon nicht aufgezeigt, dass die beanstandete Kategorisierung, die unterschiedliche Jahresumsätze von Wettvermittlungsstellen in einer Bandbreite von unter 150.000 Euro bis über 1.800.000 Euro in insgesamt 17 Stufen erfasst, für eine typisierende und pauschalierende Erfassung des wirtschaftlichen Werts nicht geeignet ist. Insoweit ist zudem ohnehin davon auszugehen, dass der wirtschaftliche Wert der Erlaubnis durch die Bildung von 17 Kategorien anstatt - wie früher - fünf Kategorien regelmäßig noch präziser und differenzierter abgebildet werden kann.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2026 - 16 K 9592/24 -, juris, Rn. 118 ff., m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 6 L 571/25 -, juris, Rn. 38.

Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass der Antragsgegner für die Bemessung des wirtschaftlichen Werts auf den Jahresumsatz als maßgebliches Kriterium zurückgegriffen hat und nicht auf den sog. Hold, also die Differenz zwischen Wetteinsätzen und auszuzahlenden Wettgewinnen, ergibt sich hieraus ebenfalls kein Ermessensfehler. Denn eine - ggf. durchaus ebenfalls mögliche - Berücksichtigung des Hold als maßgebliches Kriterium ist keineswegs zwingend. Vielmehr ist auch die maßgebliche Berücksichtigung des Jahresumsatzes regelmäßig geeignet, den wirtschaftlichen Wert einer Wettvermittlungsstellenerlaubnis realitätsnah zu ermitteln.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2026 - 16 K 9592/24 -, juris, Rn. 130; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 6 L 571/25 -, juris, Rn. 43.

Dem Antragsgegner ist hinsichtlich der Bestimmung der wirtschaftlichen Bedeutung der Erlaubnis nach den zuvor dargelegten Maßstäben ein Ermessensspielraum eingeräumt, der durch die hier praktizierte Bemessung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis nicht überschritten wird. Dabei kommt es entgegen der von der Antragstellerin möglicherweise vertretenen Auffassung nicht darauf an, den exakten wirtschaftlichen Wert der konkreten Erlaubnis zu ermitteln. Die Behörde darf vielmehr gerade typisieren und pauschalieren. Sie darf sich dabei im Rahmen ihres Ermessensspielraums einzelner oder auch mehrerer Kriterien bedienen, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Wert zu erfassen und zu kategorisieren, um im Einzelfall anhand einer Einordnung in diese Kategorien differenzieren zu können. Dass die dargelegte typisierende Ermessensausübung insoweit Fehler aufweist, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt.

Vgl. zur Rechtmäßigkeit einer Gebührenbemessung anhand der dargelegten Maßstäbe eingehend und überzeugend: VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2026 - 16 K 9592/24 -, juris, Rn. 113 ff., m. w. N.

(2) Diese Grundsätze sind im Falle der Antragstellerin auch korrekt angewandt worden.

Den Verwaltungsaufwand hat die Behörde vorliegend als „durchschnittlich“ eingestuft und daher mit dem mittleren Wert in Höhe von 687,50 Euro angesetzt. Einwände hiergegen hat die Antragstellerin nicht erhoben.

Hinsichtlich der Bemessung des wirtschaftlichen Werts hat der Antragsgegner den unmittelbar auf die Erlaubniserteilung folgenden Zeitraum von November 2022 bis einschließlich Februar 2023 unberücksichtigt gelassen, weil die Antragstellerin für diesen Zeitraum mangels Betriebsaufnahme eigenen Angaben zufolge noch keinen Umsatz erzielt hatte. Er hat stattdessen die ersten sechs Monate nach Betriebsaufnahme, die dem Akteninhalt nach im März 2023 erfolgt ist, zugrunde gelegt, in denen nach Mitteilung der Antragstellerin ein Umsatz von 124.144,47 Euro erwirtschaftet worden ist. Hochgerechnet auf ein Jahr ergibt sich ein Jahresumsatz von 248.288,94 Euro, der zu einer Einordnung in die Kategorie 3 und einer (Teil-)Gebühr von 825 Euro für jedes der sieben Erlaubnisjahre führt.

Für das erste Erlaubnisjahr ergibt sich einschließlich der (Teil-)Gebühr für den Verwaltungsaufwand damit eine (Teil-)Gebühr von 1.512,50 Euro. Für alle sieben Erlaubnisjahre errechnet sich die festgesetzte Gesamtgebühr von 6.462,50 Euro.

Diese Festsetzung ist im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden summarischen Überprüfung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entspricht den zuvor dargelegten Maßstäben für eine einheitliche Ermessensausübung. Der Antragstellerin - die dies im Rahmen ihrer Klagebegründung vorgetragen hat - ist zwar Recht zu geben, dass der Antragsgegner seiner Gebührenbemessung abweichend von seiner Datenabfrage im Anhörungsschreiben nicht den Umsatz der ersten sechs Monate nach Erlaubniserteilung, sondern den mitgeteilten Umsatz der ersten sechs Monate nach Betriebsaufnahme zugrunde gelegt hat. Dies führt jedoch nicht zu einem beachtlichen Fehler. Denn es ist ohne weiteres gerechtfertigt, lediglich die tatsächlich erzielten Umsätze nach Betriebsaufnahme zugrunde zu legen, um den wirtschaftlichen Wert einer Betriebserlaubnis beurteilen zu können. Dass dies bei einem noch nicht aufgenommenen Betrieb und einem infolge dessen fehlenden Umsatz noch nicht möglich ist, liegt auf der Hand. Die Kammer hat daher gegen das Vorgehen des Antragsgegners, aus den ihm mitgeteilten Umsatzdaten für die Zeit nach Betriebsaufnahme einen repräsentativen Jahresumsatz hochzurechnen, bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken. Dass die Antragstellerin über dieses - von der Datenabfrage allerdings tatsächlich abweichende - Vorgehen bei vernünftiger Bewertung der Umstände auch nicht überrascht sein kann, ergibt sich bereits daraus, dass sie selbst sich in der auf die Anhörung erfolgten Umsatzmitteilung nicht etwa auf die ersten sechs Monate nach Erlaubniserteilung beschränkt, sondern gleichsam alle Umsätze in den ersten sechs Monaten nach Betriebsaufnahme mitgeteilt hat. Im Übrigen ergäbe sich auch unter Berücksichtigung der allein im Zeitraum der ersten sechs Monate nach Erlaubniserteilung erzielten Umsätze im Ergebnis nichts anderes. Rechnet man die tatsächlich erzielten Umsätze in den Monaten März und April 2023 (15.264,75 Euro und 25.079,38 Euro) auf das Jahr hoch, ergibt sich ein Jahresumsatz von 242.064,78 Euro, der ebenfalls zu einer Einordnung in die Kategorie 3 und einer (Teil-)Gebühr für den wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis von 825 Euro geführt hätte. Die Antragstellerin ist durch das - wie aufgezeigt allerdings sachgerechte - Vorgehen des Antragsgegners daher im Ergebnis nicht beschwert. Dass sich aus den Umsätzen der Monate März und April 2023 dem gegenüber ein Jahresumsatz von lediglich 80.688,26 Euro (ausgehend von 40.344,13 Euro als „Halbjahresumsatz“) als repräsentativ ergeben könnte, ist abwegig und von den mitgeteilten Umsatzzahlen nicht gedeckt.

Eine unbillige Härte, die unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich erscheinen lassen könnte, ist schließlich nicht geltend gemacht und auch nicht sonst ersichtlich.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei an Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und bringt ein Viertel der in dem streitgegen­ständlichen Gebührenbescheid in Höhe von 6.462,50 Euro festgesetzten Gebühren in Ansatz.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.