Verwaltungsgericht Aachen, 2025-06-12, 4 K 2020/23.A

4 K 2020/23.ATribunal Administrativo12 de jun. de 2025

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Regest

1. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, einem in Griechenland anerkannten Flüchtling allein deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2. Von einer Gruppenverfolgung der Sunniten in Bagdad ist nicht auszugehen.

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Verwaltungsgericht Aachen — 4 K 2020/23.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-12

Aktenzeichen: 4 K 2020/23.A

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2025:0612.4K2020.23A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: AsylG § 3; AsylG § 4; AsylG § 34; AufenthG § 59; AufenthG § 60 Abs 5; VwGO § 121 Nr 1

Leitsätze

  1. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, einem in Griechenland anerkannten Flüchtling allein deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

  2. Von einer Gruppenverfolgung der Sunniten in Bagdad ist nicht auszugehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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