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4 K 207/25.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2025-03-26, 4 K 207/25.A
4 K 207/25.ATribunal Administrativo26 de mar. de 2025
Unzulässige Ermessenserwägungen bei der Anordnung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots für 60 Monate.
Entscheidungsdatum: 2025-03-26
Aktenzeichen: 4 K 207/25.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2025:0326.4K207.25A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: AsylG § 29 Abs 1 Nr. 1; AufenthG § 11; EUV 604/2013 Art 12; VwGO § 114 Satz 2
Unzulässige Ermessenserwägungen bei der Anordnung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots für 60 Monate.
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2025 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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