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10 K 1362/22.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2025-03-11, 10 K 1362/22.A
10 K 1362/22.ATribunal Administrativo11 de mar. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-11
Aktenzeichen: 10 K 1362/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2025:0311.10K1362.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: AsylG § 3
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 23. Mai 2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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