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2 K 2419/21•Verwaltungsgericht Aachen, 2023-05-12, 2 K 2419/21
2 K 2419/21Tribunal Administrativo12 de mai. de 2023
1. Dass von der Betreuungsmöglichkeit in einer Offenen Ganztagsschule kein Gebrauch gemacht wurde, lässt die Beitragspflicht nicht entfallen. 2. Elternbeiträge stellen nach ständiger Rechtsprechung eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art dar und sind nicht dem kommunalen Abgabenrecht zuzuordnen. 3. Leistungsstörungen wegen Schlecht- oder Nichterfüllung führen erst dann zwingend zu einer Ermäßigung oder Aufhebung der Abgabenfestsetzung, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen Abgabe und Wert der Verwaltungsleistung "gröblich" gestört ist.
Entscheidungsdatum: 2023-05-12
Aktenzeichen: 2 K 2419/21
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2023:0512.2K2419.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: SGB VIII § 90 Abs 1 Satz 1 Nr 3; SGB VIII § 24 Abs 4; KiBiz § 4 Abs 5; KiBiz § 51; CoronaBetrVO
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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