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5 K 1194/19.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-12-29, 5 K 1194/19.A
5 K 1194/19.ATribunal Administrativo29 de dez. de 2022
Ableitung der Familienflüchtlingseigenschaft vom volljährig gewordenen Stammberechtigten und Innehaben der Personensorge
Entscheidungsdatum: 2022-12-29
Aktenzeichen: 5 K 1194/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:1229.5K1194.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: AsylG § 26
Ableitung der Familienflüchtlingseigenschaft vom volljährig gewordenen Stammberechtigten und Innehaben der Personensorge
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2019 verpflichtet, den Klägern zu 1. und zu 2. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
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