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4 L 557/22•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-10-27, 4 L 557/22
4 L 557/22Tribunal Administrativo27 de out. de 2022
Erfolgloser Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgängigmachen der Abschiebung: Die Kammer stellt hinsichtlich der Rechtswidrigkeit allein auf die fortdauernde aufenthaltsrechtliche Situation des Antragstellers ab. Bei der Prüfung eines Aufenthaltsrechts nach § 25b AufenthG kann vergangenes Fehlverhalten des Antragstellers bei der Mitwirkung zur Identifizierung und Passbeschaffung einen atypischen Ausnahmefall nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG begründen, der die bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen im Übrigen eingreifende Regelvermutung der nachhaltigen Integration widerlegt.
Entscheidungsdatum: 2022-10-27
Aktenzeichen: 4 L 557/22
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:1027.4L557.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: VwGo § 123; AufenthG § 25b Abs 1; AufenthG § 25b Abs 1 Satz 2; AufenthG § 25b Abs 2; AufenthG § 60a Abs 2
Erfolgloser Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgängigmachen der Abschiebung: Die Kammer stellt hinsichtlich der Rechtswidrigkeit allein auf die fortdauernde aufenthaltsrechtliche Situation des Antragstellers ab.
Bei der Prüfung eines Aufenthaltsrechts nach § 25b AufenthG kann vergangenes Fehlverhalten des Antragstellers bei der Mitwirkung zur Identifizierung und Passbeschaffung einen atypischen Ausnahmefall nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG begründen, der die bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen im Übrigen eingreifende Regelvermutung der nachhaltigen Integration widerlegt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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