Verwaltungsgericht Aachen, 2022-10-27, 4 L 557/22

4 L 557/22Tribunal Administrativo27 de out. de 2022

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Regest

Erfolgloser Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgängigmachen der Abschiebung: Die Kammer stellt hinsichtlich der Rechtswidrigkeit allein auf die fortdauernde aufenthaltsrechtliche Situation des Antragstellers ab. Bei der Prüfung eines Aufenthaltsrechts nach § 25b AufenthG kann vergangenes Fehlverhalten des Antragstellers bei der Mitwirkung zur Identifizierung und Passbeschaffung einen atypischen Ausnahmefall nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG begründen, der die bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen im Übrigen eingreifende Regelvermutung der nachhaltigen Integration widerlegt.

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Verwaltungsgericht Aachen — 4 L 557/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-27

Aktenzeichen: 4 L 557/22

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:1027.4L557.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: VwGo § 123; AufenthG § 25b Abs 1; AufenthG § 25b Abs 1 Satz 2; AufenthG § 25b Abs 2; AufenthG § 60a Abs 2

Leitsätze

Erfolgloser Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgängigmachen der Abschiebung: Die Kammer stellt hinsichtlich der Rechtswidrigkeit allein auf die fortdauernde aufenthaltsrechtliche Situation des Antragstellers ab.

Bei der Prüfung eines Aufenthaltsrechts nach § 25b AufenthG kann vergangenes Fehlverhalten des Antragstellers bei der Mitwirkung zur Identifizierung und Passbeschaffung einen atypischen Ausnahmefall nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG begründen, der die bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen im Übrigen eingreifende Regelvermutung der nachhaltigen Integration widerlegt.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

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