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5 L 613/22.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-09-01, 5 L 613/22.A
5 L 613/22.ATribunal Administrativo1 de set. de 2022
Nach den vorliegenden Erkenntnissen führen sowohl die asylrechtlichen Regelungen als auch ihre Anwendung in der Praxis dazu, dass Schutzsuchenden mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Zugang zum ungarischen Asylverfahren gewährt wird.
Entscheidungsdatum: 2022-09-01
Aktenzeichen: 5 L 613/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0901.5L613.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: VwGO § 80; AsylG § 34 a; AsylG § 29 Abs. 1; Dublin III-VO
Nach den vorliegenden Erkenntnissen führen sowohl die asylrechtlichen Regelungen als auch ihre Anwendung in der Praxis dazu, dass Schutzsuchenden mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Zugang zum ungarischen Asylverfahren gewährt wird.
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 1926/22.A erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2022 verfügte Abschiebungsanordnung nach Ungarn wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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