Verwaltungsgericht Aachen, 2022-06-03, 10 K 2844/20.A

10 K 2844/20.ATribunal Administrativo3 de jun. de 2022

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Regest

1. Weder das Bundesamt noch das erkennende Gericht ist in seiner Beurteilung eines Asylbegehrens an die Entscheidung der griechischen Behörden gebunden, mit der den Klägern in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde. Die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Staat hat weder völkerrechtlich, noch unionsrechtlich oder nach nationalem Recht umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland.2. Ist demBundesamt trotz der Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verwehrt und abweichend von den Vorgaben des § 60 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 AufenthG eine materielle Prüfung geboten, ist § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG einschränkend auszulegen und - ebenso wie § 60 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 AufenthG - nicht anwendbar.3. Bei exilpolitischen Betätigungen eines iranischen Asylbewerbers ist die Gefährdungssituation grundsätzlich nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ab welcher Intensität es zu Verfolgungshandlungen kommt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig beantworten.

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Verwaltungsgericht Aachen — 10 K 2844/20.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-03

Aktenzeichen: 10 K 2844/20.A

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0603.10K2844.20A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: AufenthG § 60 Abs. 1 Satz 2; AufenthG § 60 Abs. 1 Satz 3; AsylG § 3

Leitsätze

  1. Weder das Bundesamt noch das erkennende Gericht ist in seiner Beurteilung eines Asylbegehrens an die Entscheidung der griechischen Behörden gebunden, mit der den Klägern in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde. Die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Staat hat weder völkerrechtlich, noch unionsrechtlich oder nach nationalem Recht umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland.2. Ist demBundesamt trotz der Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verwehrt und abweichend von den Vorgaben des § 60 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 AufenthG eine materielle Prüfung geboten, ist § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG einschränkend auszulegen und - ebenso wie § 60 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 AufenthG - nicht anwendbar.3. Bei exilpolitischen Betätigungen eines iranischen Asylbewerbers ist die Gefährdungssituation grundsätzlich nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ab welcher Intensität es zu Verfolgungshandlungen kommt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig beantworten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden

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