Verwaltungsgericht Aachen, 2022-02-03, 4 L 38/22

4 L 38/22Tribunal Administrativo3 de fev. de 2022

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Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für ein Jahr ist aufgrund des Vorwurfs, der Ausländer komme seiner Ausreisepflicht nicht nach, nur in Ausnahmefällen verhältnismäßig.

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Verwaltungsgericht Aachen — 4 L 38/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-03

Aktenzeichen: 4 L 38/22

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0203.4L38.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: AufenthG § 11 Abs 1 Satz 1; AufenthG § 11 Abs 3; AufenthG § 11 Abs 6; VwVfG § 28

Leitsätze

Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für ein Jahr ist aufgrund des Vorwurfs, der Ausländer komme seiner Ausreisepflicht nicht nach, nur in Ausnahmefällen verhältnismäßig.

Tenor

    1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 202/22 erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. Dezember 2021 wird hinsichtlich des sinngemäß angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

    1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

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