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10 K 1529/21.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2021-12-14, 10 K 1529/21.A
10 K 1529/21.ATribunal Administrativo14 de dez. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-14
Aktenzeichen: 10 K 1529/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:1214.10K1529.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: AsylG § 26 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
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