Verwaltungsgericht Aachen, 2021-09-13, 3 L 512/21

3 L 512/21Tribunal Administrativo13 de set. de 2021

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Regest

1. Die aufsichtliche Weisung gegenüber einer Kommune, einen erteilten Bau-vorbescheid zurückzunehmen, kann nicht von einer Stadtratsfraktion im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden. 2. In § 42 Abs. 2 VwGO kommt die Systementscheidung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte regelmäßig auf die Gewährung von Individualrechtsschutz beschränkt ist. 3. Eine Fraktion im Stadtrat kann daher keine gerichtliche Überprüfung bean-spruchen, die auf eine allgemeine Einhaltung des öffentlichen Rechts abzielt. 4. Die den Fraktionen nach § 55 GO NRW ermöglichte "Kontrolle der Verwal-tung" vermittelt allein innerorganisatorische Ansprüche und ist vom außenwirk-samen Baurechtsvollzug und dessen Aufsicht nach § 57 Abs. 1 BauO NRW zu unterscheiden.

Texto completo

Verwaltungsgericht Aachen — 3 L 512/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-13

Aktenzeichen: 3 L 512/21

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0913.3L512.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 123; GO NRW § 56 Abs 4 S 1; BauO NRW § 57 Abs 1

Leitsätze

  1. Die aufsichtliche Weisung gegenüber einer Kommune, einen erteilten Bau-vorbescheid zurückzunehmen, kann nicht von einer Stadtratsfraktion im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden.

  2. In § 42 Abs. 2 VwGO kommt die Systementscheidung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte regelmäßig auf die Gewährung von Individualrechtsschutz beschränkt ist.

  3. Eine Fraktion im Stadtrat kann daher keine gerichtliche Überprüfung bean-spruchen, die auf eine allgemeine Einhaltung des öffentlichen Rechts abzielt.

  4. Die den Fraktionen nach § 55 GO NRW ermöglichte "Kontrolle der Verwal-tung" vermittelt allein innerorganisatorische Ansprüche und ist vom außenwirk-samen Baurechtsvollzug und dessen Aufsicht nach § 57 Abs. 1 BauO NRW zu unterscheiden.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

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