Verwaltungsgericht Aachen, 2021-08-06, 5 K 2755/19

5 K 2755/19Tribunal Administrativo6 de ago. de 2021

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Verwaltungsgericht Aachen — 5 K 2755/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-06

Aktenzeichen: 5 K 2755/19

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0806.5K2755.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: BauGB § 34 Abs 1; BauGB § 34 Abs 3; BauO § 77

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. August 2019 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 1. Februar 2019 auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung ihres Lebensmitteldiscountmarktes auf dem Grundstück U. Straße 000 in Aachen (Gemarkung C. , Flur 0, Flurstücke 000, 000, 000 und 000) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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