Verwaltungsgericht Aachen, 2021-07-09, 7 K 1577/18.A

7 K 1577/18.ATribunal Administrativo9 de jul. de 2021

Abrir fonte

Texto completo

Verwaltungsgericht Aachen — 7 K 1577/18.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-07-09

Aktenzeichen: 7 K 1577/18.A

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0709.7K1577.18A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 60 Abs. 7 AufenthG

Tenor

Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01. März 2018, Gz. 00000-000, verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Landes Irak vorliegt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.